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Nr. 85.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Korrespondenz.

Montag den 11. April

Sie SspaltigeZeil»

30 Pfg.

1881.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe III zu den Prioritäts-Obli- gationen der Taunus-Eisenbahn v. I. 1844.

Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 zu den Prioritäts-Obli­gationen der Taunus-Eisenbahn v. I. 1844 über die Zinsen für die Zeit vom 30. Juni 1881 bis 29. Juni 1885 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe IV werden vom 11. April d. I. ab von der Controlle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstr. 92 unten rechts, Vor­mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang ge­nommen, oder durch die Regierungs-Hauptlasten, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskafse in Frank­furt a/M. bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Controlle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigten Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Controlle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzial- Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Em­pfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushän­digung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver­zeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Kö­niglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Controlle der Staatspapiere oder an eine der genannten Pro- Vinzial-Kästen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 21. März 1881.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

507 I.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die behufs Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hierselbst und den sämmtlichen Steuerkassen un­seres Bezirkes unentgeltlich zu haben sind.

Cassel, den 31. März 1881.

Königliche Regierung.

C. I. K. 1855. v. Brauchitsch.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:

Mittwoch den 20. April er. Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1859 und 1860 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.

Donnerstag den 21. April er Musterung der Militairpflich­tigen des Jahrgangs 1861 von der Stadt Hanau.

Freitag den 22. April er. Musterung der Militairpflchtigen von der Stadt Bockenheim.

Samstag den 23. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel, Berkersheim, Baiersröderhof, Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen und Eckenheim.

Montag den 25. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.

Dienstag den 26. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langendiebach.

Mittwoch den 27. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwieder- muß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach und Oberdor- selben.

Donnerstag den 28. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philipps­ruhe, Fasanerie, Praunheim, Preungesheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof und Rückingen.

Freitag den 29. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Seckbach, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Pulverfabrik und Neuhof.

Samstag den 30. April er. Loosung Montag den 2. Mai er. Klassifikation.

Das Ersatz-Geschäft wird im Gasthaus zur Mainlust in Kesselstadt abgehalten und beginnt jeden Tag Morgens 972 U^r

Die Militairpflichtigen haben jedoch behufs Berlesens und Rangierens präcis 87s Uhr zu erscheinen.

Gestellungspflichtig find:

1. Alle diejenigen Mililairpflichtigen, welche im Jahre 1861 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrik­arbeiter und Dienstboten im Kreise sich aufhalten, fofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen find.

2. Alle im Jahre 1859 und 1860 geborenen Mannschaften, welche nicht bereus bei einem TruppentheU eingestellt oder mit einem Ersatz- Referve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Commission versehen sind.

3. Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben. Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hier­her zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reclamationen zur Berücksichtigung nur in­sofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Be­endigung des Musterungs. Geschäfts entstanden ist.

Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militairpflichtigen haben im Falle von Reclamationen im Musterungs-Termiu persönlich zu erscheinen. Zur vorläufigen Prüfung von Reclamations-Ansprüchen sind folgende Termine festgesetzt:

1. Montag den 4. April er. für die Stadt Hanau und Bocken­heim ;

2. Die nst ag den 5. April er. für die Landgemeinden des Krei­ses, und zwar jedesmal Morgens von 8 Uhr ab im landräthlichen Büreau.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen.