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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, * und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Nr. 84.
Samstag den 9. April
1881.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers erschienene Flugblatt mit der Ueberschrift: „An die Mitglieder der sozialdemokratischen Partei der Schweiz, des Allgemeinen Gewerkschafts-Bundes, des Grütlivereins und der deutschen sozialdemokratischen Partei!" und der Unterschrift: „Die vom Kongreß bestellte Fünfer-Kommission und die VerwaltungsKommission der Institute" nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der nnterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Berlin den 19. März 1881.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Die Druckschrift: „Statuten deS sozialdemokratischen Vereins St. Gallen, Sektion des Schweiz. Arbeiterbundes" (Druck der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei (Hot- tingen-Zürich 1879) wird hiermit auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 (31. Mai 1880) verboten.
Constanz den 25. März 1881.
Der Großherzoglich badische Landescommissär. Haas.
Die ohne Angabe eines Verfassers, Verlegers oder Herausgebers erschienene, „Die Herrschaft der Verbrecher" betitelte Druckschrift sozialdemokratischen Inhalts wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten.
Frankfurt a. O. den 1. April 1881.
Der Regierungs-Präsident. Gf. Villers.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das auf die Münchener Verhältnisse sich beziehende, zwei Druckseiten umfassende und in der schweizerischen Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich gedruckte Flugblatt mit den Eingangsworten:
„ReichstagsWähler! Wenige Monate noch und wir werden wieder an die Urne gerufen rc."
nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
München den 29. März 1881.
Königl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Feilitzsch, Präsident.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Th. Krämer in Hamburg verlegte und redigirte Probenummer: „Allgemeine Nachrichten für Hamburg, Altona und Umgebung" und das angekündigte fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 30. März 1881.
Die Polizei-Behörde. Senator Kunhardt.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund §• 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:
„Rede des Reichstagsabgeordn eten Bebel zum Reichs- haushalts- Etat 1881/82. Aus dem amtlichen stenographischen Berichte der Reichstagssitzung vom 25. Februar 1881. Verlag der
„Dresdener Abend-Ztg.". Druck von H. Zumbusch u. Co. Dresden"
verboten.
Dresden den 2. April 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von Einsiedel.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind nachbezeichnete Druckschriften:
1) die natürliche Offenbarung über Selbsthülfe. Originalausgabe von B. Franklen. Davenport . .. Iowa 1874,
2) Volkskalender 187 7. Braunschweig. Druck und Verlag
von W. Bracke jun.,
von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 31. März 1881.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
_________________________v. Rosen._________________________
Lekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Mittwoch den 20. April er. Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1859 und 1860 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Donnerstag den 21. April er Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1861 von der Stadt Hanau.
Freitag den 22. April er. Musterung der Militairpfßchtigen von der Stadt Bockenheim.
Samstag den 23. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischsfsheim, Bruchköbel, Berkersheim, Baiersröderhof, Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbftadt, Eichen und Eckenheim.
Montag den 25. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eschersheim, Fechenheim, Kinnheim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.
Dienstag den 26. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langendiebach.
Mittwoch den 27. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Reuwieder- muß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach und Oberdor- felden.
Donnerstag den 28. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Fasanerie, Praunheim, Preungesheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof und Rückingen.
Freitag den 29. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Seckbach, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Pulverfabrik und Neuhof.
Samstag den 30. April er. Loosung
Montag den 2. Mai er. Klassifikation.
Das Ersatz-Geschäft wird im Gasthaus zur Mainlust in Kesselstadt abgehalten und beginnt jeden Tag Morgens 9'/gNhr
Die Militairpflichtigen haben jedoch behufs Verlesens und Rangierens präcis SOs Uhr zu erscheine».
• Gestellungspflichtig find:
1. Alle diejenigen Mililairpflichtigen, welche im Jahre 1861 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten im Kreise sich aushalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2. Alle im Jahre 1859 und 1860 geborenen Mannschaften, welche