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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinziell-Correspondenz.

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Nr. 82.

Donnerstag den 7. April

1881.

Tagesfchau.

Berlin, 6. April. Beide Kaiserlichen Majestäten empfingen heute um 1 Uhr den Fürsten Suworoff, der zur Notifikation des Re­gierungsantritts Sr. Majestät des Kaisers Alexander III. hierher ge­sandt ist. Demnächst begaben Ihre Majestäten Sich nach dem Rath­hause, um das im Festsaale aufgestellte Bild des Professors Anton von Werner, den Schlußakt des Berliner Kongresses darstellend, in Augen­schein zu nehmen.

Berlin, 6. April. In der heutigen (32.) Sitzung des Reichs­tages beendigte das Haus die erste Berathung des Entwurfs eines Ge­setzes, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit. Nächste Sitzung Dienstag den 26. April.

Berlin. Mit Interesse verfolgt man hier in technischen und Regierungskreisen die Arbeiten, welche österreichischerseits eingeleitet wor­den sind, um eine Kanalverbindung zwischen der oberen Oder und der Donau vermittelst der Marsch herzustellen. Die Wichtigkeit des Pro­jektes, welches das ganze nordöstliche Deutschland in direkte schiffbare Verbindung mit dem Herzen der österreichisch-ungarischen Monarchie setzen würde, liegt auf der Hand. Daneben aber wäre die wohlthätige Rückwirkung auf die lokalen Verhältnisse Oberschlesiens gar nicht hoch genug anzuschlagen. Erst eine Regulirung der oberen Oder durch Schleusenbauten und Besserung der Vorfluth, wie sie das Kanalprojekt in Aussicht nimmt, kann die periodisch wiederkehrenden Ueberschwem- mungsgefahren, unter denen jene Gegenden leiden, wirksam beseitigen. Uebrigens ist die Mittheilung unbegründet, daß von dem jenseitigen Kabinet an die deutsche Regierung die Anfrage ergangen sei, ob und in welchem Umfange sie zu den Kosten des Kanalbaues beizutragen bereit wäre. Eine solche Betheiligung ist allerdings von österreichischen In­teressenten als eine wohl angemessene Forderung urgirt worden, indessen ohne damit bei der österreichischen Regierung Anklang zu finden. (Berl. T.)

DerR. u. St.-A." Nr. 82 publizirt: 1) Gesetz, betreffend die Unterstützung von dienstunfähigen Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten, sowie von Hinterbliebenen solcher Beamten. Vom 28. März 1881. 2) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Ge­setzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus­schließlich zu benutzender Schlachthäuser. (Gesetz-Sammlung 1868 Seite 277).

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach demR.- u. St.-A." Nr. 81 wurden unterm 2. April verboten: die Druckschrift:Sozialdemokratische Lieder und Deklama­tionen. Dritte bedeutend vermehrte Auflage. Zürich, Verlag der Volks­buchhandlung (I. Franz) 1875; ferner die Nummer 12 des in Neu- münster-Zürich herausgegebenen und in der Schweizerischen Vereins­druckerei gedruckten WochenblattesArbeiterstimme", offizielles Organ der sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des allgemeinen Ge­werkschaftsbundes.

Die Nordd. Allg. Ztg. schreibt:Dem Vernehmen nach hat der Reichskanzler vor einiger Zeit an verschiedene Bundesregierungen, u. a. auch an die von Meiningen, eine schriftliche Mittheilung gerichtet, in welcher die Regierungen, unter Hinweis auf Art. 17 der Reichsver- fassung ersucht werden, darüber zu wachen, daß ihren Verwaltungs- und Gerichtsbeamten die amtliche Beeinflussung der Reichstagswahlen unter­sagt und ihnen diejenige Zurückhaltung anempfohlen werde, welche den Gesetzen und der Achtung vor der Freiheit der Wahl entspricht."

Der ehemalige Botschafter Graf Harry v. Arnim hat, wie die Voss. Ztg. berichtet, bei dem Landgericht 1 Berlin sicheres Geleit für sich beantragt, um ohne Befürchtung, in der gegen ihn schwebenden Hochverrathssache in Untersuchungshaft genommen zu werden, nach Deutschland zurückkehren zu können. Nach §. 337 der Strafprozeßord- vung kann nämlich das Gericht einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit ertheilen, welches ihm Befreiung von der Untersuchungshaft ge­währt.

Wird für einen Gläubiger wegen einer noch nicht vollstreckba­ren Forderung auf dem Grundstücke des Schuldners ein Arrest einge­tragen, so hindert nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, II. Hülfs- seuats, vom 21. Februar d. I., diese Eintragung allerdings den Schuld­

ner zum Nachtheil des Arrestanten Hypotheken zu bestellen, dagegen ist ein anderer Gläubiger mit einem vollstreckbaren Schuldtitel dadurch nicht gehindert, die hypothekarische Eintragung seiner Forderung auf dem arrestirten Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung zn veranlassen, welche Hypothek dadurch ein Vorzugsrecht vor dem Arrestvermerk er­langt. Gelangt das Grundstück zur Subhastation, so wird aus den Kaufgeldern zunächst der Inhaber der im Wege der Zwangsvoll­streckung eingetragenen Hypothek und sodann erst der Arrestglüubiger be­friedigt.

Ueber die jetzt in Kraft stehenden Auslieferungsverträge macht die Nat.-lib. Korr. folgende Angaben: Was die vom D. Reiche mit anderen Staaten abgeschlossenen Auslieferungsverträge anlangt, so wurden in den früheren alle politischen Verbrecher ohne Unterschied von der Auslieferungspflicht ausgenommen. Dies gilt besonders von den Aus­lieferungsverträgen mit Italien vom 31. Okt. 1871, mit England vom 14. Mai 1872, mit der Schweiz vom 24 Jan. 1874. Dagegen erschien in dem Auslieferungsverträge mit Belgien vom 25. Dezbr. 1874 die Klausel:Der Angriff gegen das Oberhaupt einer fremden Regierung oder gegen Mitglieder seiner Familie soll weder als politisches Vergehen, noch als mit einem solchen in Zusammenhang stehend angesehen werden, wenn dieser Angriff den Thatbestand des Todtschlags, Mordes oder Giftmordes bildet." Dieselbe Bestimmung ist seitdem in alle vom D. Reiche abgeschlossene Auslieferungsverträge ausgenommen worden, näm­lich in die Verträge mit Luxemburg vom 9. März 1876, mit Brasilien vom 17. Sept. 1877, mit Schweden und Norwegen vom 19. Jan. 1878, mit Spanien vom 2. Mai 1878. Im klebrigen ist zu erwähnen, daß eine ähnliche Einschränkung des Asylrechts sich schon in dem französisch­belgischen Vertrage vom 22. Sepü 1856 findet.

In Palzig (Kreis Züllichau) sind in voriger Woche durch einen Sturm 30 Arbeiter theils ums Leben gekommen, theils schwer verwundet worden. Als die beim Kartoffelaufgraben beschäftigten Ar­beiter bei dem plötzlich eintretenden Gewittersturme hinter einer Scheune Schutz suchen wollten, hob der Wind plötzlich das Dach der Scheune ab und begrub 30 Arbeiter unter demselben; vier Arbeiter blieben todt, die anderen wurden mehr oder weniger schwer verwundet unter dem Dache hervorgezogen.

No rd hausen, 2. April. In Folge des jüngsten Eisenbahn­unfalls bei Langensalza wurden der Oberinspektor der Gothaer-Leinefelder Bahn und der Bahnhofsinspektor zu Ballstädt ihres Amtes entsetzt. Der Verkehr zwischen Langensalza-Gotha ist wieder eröffnet.

Leipzig. Die neuerlich vorgekommenen Theaterbrände, ins­besondere derjenige des Theaters in Nizza, welcher so große Menschen­opfer im Gefolge gehabt, veranlaßte in der letzten Sitzung der Stadt­verordneten eine Anzahl Mitglieder des Collegiums einen Antrag auf Umbau des Hies. Theaters einzubringen, da dasselbe mit seinen schmalen Eingängen beim Eintritt einer solchen Katastrophe sich nur langsam ent­leeren kann und daher die größte Gefahr für seine Besucher in sich birgt. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Stuttgart, 4. April. Der König hat durch Allerhöchste Ordre vom 29. März die Aufstellung einer weiteren Feldbatterie bei jedem der beiden Feldartillerie-Regimenter befohlen. Außerdem hat am 5. d. Mts. die 4. Batterie 2. Württ. Feldartillerie-Regiments Nr. 29 als 7. Batterie zum 1. Württ. Feldartillerie Regiment Nr. 13 überzu- treten, so daß nunmehr das 1. Württ, Feldartillerie-Regiment Nr. 13 gleichfalls aus acht Batterien besteht.

_ Paris, 5. April. (K. Z.) Der heute im Elysöe gehaltene Ministerrath beschloß, 10,000 Mann an die tunesische Grenze zu senden. Die Einschiffung der Truppen begann diesen Nachmittag in Toulon. Der Beschluß, Kriegsschiffe vor Tunis zu schicken, blieb noch unent­schieden. Aus den im Laufe des heutigen Tages aus den großen Haupt­städten eingetroffenen Nachrichten erhellt, wie es heißt, daß die Cabinette im Allgemeinen die französische Expedition nach der tunesischen Grenze nicht besonders mißtrauisch aufzunehmen scheinen; auch wird es als un­begründet bezeichnet, daß England erklärt habe, es widersetze sich dem Einrücken französischer Truppen auf tunesisches Gebiet. Nach weiteren Mittheilungen, die mir zugehen, herrscht in hiesigen wohlunterrichteten