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Abonnemk«tI« Prris:

tzährlich 9 Mark. Halbj 4M.SOP. Vierteljährlich

2 Mar! 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit bem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Snfcrtiott»- Preis:

Die ispaltige Barmondzeile ob. deren Raum

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Die 2[palt. Zeile 20 Pfg.

Nr. 72.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Samstag den 26. März

Die SspaltigeZeile 30 Pfg.

^bonnemmtö-EiniadkNg

Auf das mit dem 1. April d. I. beginnende neue Abonnement auf den

Hanauer Anzeiger,

amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Nuter­haltungsblatt und Samstags mit der „Provinzial-Correspondenz" als Gratis-Beilage erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.

Wir werden auch in diesem Quartal unser Hauptaugenmerk darauf richten, unsere geschätzten Leser mit den neuesten und wichtigsten politischen und provinziellen Tagesereignissen schnellstens bekannt zu machen, auch den städtischen Vorkommnissen stets unsere besondere Aufmerksamkeit schenken und ebenso amtliche und kirchliche Nachrichten und sonstiges Wissenswerthe auf dem Gebiete des Handels und der Industrie bringen.

Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante und fesselnde Romane rc.

Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Anzeigen und Bekanntmachungen jeder Art im

Hanauer Anzeiger weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.

Abonnementspreis Mk. 2.25, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.

Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".

Amtliches.

Gefunden: Mehrere Bogen feines Briefpapier. Ein Betttuch.

Verloren: Eine Pferdedecke. Eine Messingkapsel von einer Droschke; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Hanau am 26. März 1881.

___________________Aus Königl. Landrathsamt.

Bekanntmachung.

Beitritt von Chili zum Weltpostverein.

Zum 1. April tritt Chili dem Weltpostverein bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für Briefsendungen nach und aus Chili die Vereinsportosätze in Anwendung, nämlich 20 Pfennig für frankirte Briefe, 40 Pfennig für unfrankirte Briefe, 10 Pfennig für Postkarten, 5 Pfennig für je 50 Gramm Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, mindestens jedoch 20 Pfennig für Geschäftspapiere und 10 Pfennig für Waarenproben.

Berlin W., 25. März 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

_______________________St ephan.________________________

Tagesschau.

— Berlin, 24. März. Die Bank- u. Handelsztg. meldet: „Die Petitionskommission beschloß heute, die Petition der Papierfabri­kanten auf Einführung eines Lumpen-Ausfuhrzolles für ungeeignet zur Berathung im Plenum des Reichstages zu erklären, weil es jetzt noch nicht an der Zeit sei, Aenderungen an dem Zolltarif vorzunehmen."

— Berlin, 24. März. Aus Wien trifft die Nachricht ein, daß die dort beabsichtigte Münz- und Währungsenquete vorerst vertagt ist, weil man auch dort von der Pariser Münzkonferenz so gut wie nichts mehr erwartet. Man hat bei uns nach den wirklichen Absichten geforscht, von welchen Frankreich bei der Einladung geleitet war, und sängt an zu glauben, es sei auf den Rath derjenigen Finanzkreise geschehen, die

den Silberpreis emporzubringen ein Interesse hatten. Das von allen Seiten der Conferenz gestellte Horoskop war indessen sehr bald ein so ungünstiges, daß der Plan, falls er wirklich von solchen Momenten be­stimmt war, scheitern mußte. (K. Z.)

— Berlin, 25. März. Der Bundesrath sowie der Ausschuß desselben für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen. — Das Staats-Ministerium trat heute Mittags 1 Uhr zu einer Sitzung zusam­men.

— Der „R. u. St.-A." Nr. 72 publicirt: Gesetz, betr. die Aus­führung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 12. März 1881.

— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 71 wurde unterm 22. März verboten: die in London erschienenen Flugblätter mit der Ueberschrift: „Fremdenführer" (Abdruck des Artikels „Auf Schritt und Tritt faule Schäden" aus der Nr. 7 der in London erscheinenden Zeitung „Frei­heit" vom 12. Februar d. Js.) und „Wozu noch mehr Papier?" (Ab­druck des gleichlautenden Artikels aus Nr. 10 der erwähnten Zeitung vom 5. März d. Js.).

— In diesem Jahre werden Generalstabs-Uebungsreisen bei dem 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 11., 14. und 15. Armee-Corps stattfinden.

-— 22. Plenarsitzung des Reichstages, Sonnabend, den 26. März 1881, Vormittags 11 Uhr. Tagesordnung: Zweite Berathung des Ent­wurfs eines Gesetzes, betr. die Abänderung des Gesetzes vom 13. Fe­bruar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, auf Grund des Berichts der VI. Kommission. — Dritte Be­rathung des Entwurfs eines Gesetzes, betr. die Küstenfrachtfahrt, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. — Erste Berathung eines Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbe­ordnung.

— Die Aneignung von Fallwild in einem fremden Jagdrevier ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, vom 13. Januar d. I., als unberechtigte Jagdausübung aus §. 292 Strafgesetzbuchs zu bestrafen.

— Der Diebstahl im Rückfall (b. h. begangen von einem Men­schen, der bereits zweimal vorher wegen Diebstahls bestraft ist) wird nach §. 244 des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus bestraft. Als Vor­strafen, welche den Thatbestand des Rückfalls erfüllen, sind nach einem Untheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 12. Januar d. I., auch die früher in einzelnen deutschen Bundesstaaten polizeilich erkannten Diebstahlsstrafen zu betrachten.

— Leistet bei einer Strafthat, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, der Verletzte oder sonstige Antragsberechtigte ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages Verzicht, fo hat nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Straff., vom 13. Januar d. I., dieser Verzicht keine strafrechtliche Bedeutung; der Antragsberechtigte ist dadurch nicht ge­hindert, innerhalb der dreimonatlichen Frist dennoch den Strafantrag zu stellen.

— Eine Ehefrau, welche von ihrem Manne Mittel zur fortlaufen­den Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie annimmt, von denen sie weiß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung (Diebstahls rc.) erlangt seien, macht sich nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 15. Januar d. I., dadurch nicht der Hehlerei schuldig. Wohl aber ist sie als Hehlerin zu bestrasen, wenn sie ihres Vortheils wegen die von ihrem Manne durch strafbare Handlungen erlangten Gegenstände verheimlicht, ohne dieselben für den augenblicklichen Haushalt verwenden zu müssen.

— Stuttgart, 21. März. Ein seiner Zeit wegen betrügeri­schen Bankerotts zu ä’/a Jahr Zuchthaus verurtheilter Mannheimer Getreidehändler (früher in Stuttgart), welcher vor etwa drei Tagen aus der Strafanstalt entlassen worden war, wollte gestern die Landespro­duktenbörse mit seiner Gegenwart beglücken. Mehrere Mitglieder der Börse legten aber sofort energischen Protest ein und er wurde in Folge dessen aus dem Börsenlokale entfernt. (M. Tgbl.)

— London, 24. März, Morgens. (Trib.) Bei dem gestern stattgehabten Jahresbanket der Gesellschaft zur Unterstützung nothleidender