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Nr. 59.

Freitag den 11. März

1881.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Der Fabrikant A. F. Malkow zu Leopoldshall bei Staßfurth beabsichtigt auf dem Grundstück Karte X. Nr. 102, 103 und 104 der Bockenheimer Gemarkung, am Rödelheimer Sandweg belegen, eine Dach­pappen- und Tectolith-Fabrik zu errichten.

In Gemäßheit der Vorschriften in §§. 16 und 17 der Gewerbe- Ordnung wird das Vorhaben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, mit dem Bemerken, daß etwaige Einwendungen bei dem Königl. Polizei-Präsidium schriftlich einzureichen oder auf Zimmer 35 des Polizei- Dienstgebäudes zu Protokoll zu geben sind, und zwar binnen einer viefzehntägigen Frist, vom Tage des Erscheinens der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Kreisblattes an gerechnet. An dieser Stelle liegen während der gedachten Frist auch die Zeichnungen und Beschrei­bungen der Anlage zu Jedermanns Einsicht offen.

Frankfurt a. M., den 7. März 1881.

Der Polizei-Präsident.

Nr. 1363 I.______________I. V.: John.____________________2071

Heinrich Karl Arndt aus Hüttengesäß hat um Reisepaß nach Amerika gebeten.

Hanau am 8. März 1881.

Der Landrath.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 2 Mark. Ein goldener Hemdenknopf.

Gefunden: Ein grauer wollener Handschuh (linker). Ein weißes Taschentuch.

Geländet: An der Kinzig 4 Stück Tannenholz.

Hanau am 11. März 1881.

____________________Aus Königl. Landrathsamt.____________________

Bekanntmachung.

Annahme und Beförderung telegraphischer Postanweisungen.

Vom 1. April ab kommt für die Annahme und Beförde­rung telegraphischer Postanweisungen versuchsweise die beschränkende Bestimmung in Wegfall, nach welcher sowohl am Einzah- lungs- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr die­nende Telegraphenanstalt sich befinden muß.

Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Tele­graphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Tele- gramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten P o st gelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Ein­schreibsendung zugeführt. Für Letztere hat der Einzahler Porto und Einschreibgebühr im Voraus zu entrichten.

Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Tele­graphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiter­beförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung. Es ist in das Belieben des Einzahlers gestellt, ob er das Porto, die Einschreib- und die Eil- bestellgebühr für diese Sendung vorausbezahlen, oder die Berichtigung dem Empfänger überlassen will.

Telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt wer­den von der letzten Postanstalt dem Empfänger durch Eilboten zuge­führt. Für die Bestellung telegraphischer Postanweisungen durch Eil­boten kommen die für die Eilbestellung gewöhnlicher Postanweisungen im §. 21 der Postordnung festgesetzten Gebühren zur Erhebung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch im Verkehr mit Bayern und Württemberg Anwendung.

Berlin W., 25. Februar 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

S tephan.

Tagesschau.

Berlin, 10. März. Das Luisendenkmal im Thiergarten und seine Umgebung sowie die Luiseninseln prangten heute, am Jahrestage

der Geburt der Hochseligen Königin, in reichstem Festschmuck. Auch das Denkmal König Friedrich Wilhelms III. ist reich geschmückt.

Berlin, 10 März. In der heutigen (12.) Sitzung des Reichstages stand zunächst der Antrag der Abgg. Sczaniecki und Ge­nossen wegen Einstellung des gegen den Abg. von Czarlinski beim Reichsgericht schwebenden Strafverfahrens während der Session zur Berathung. Der Abg. von Helldorff empfahl die Ueberweisung des An­trages an die Geschäftsordnungskommission; dieser Vorschlag fand jedoch nicht die Majorität des Hauses, welche den Antrag der Abgg. von Sczaniecki u. Gen. ohne weitere Debatte annahm. Es folgte die Ab­stimmung über die Frage, ob der Gesetzentwurf, betreffend die Abän­derung der Artikel 13, 24, 69 und 72 der Reichsverfassung, in Ver­bindung mit dem Anträge Rickert, einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen sei. Der Antrag auf kommissarische Berathung wurde wie die Zählung ergab mit 127 gegen 111 Stimmen angenommen. Hierauf ging das Haus zur Berathung der Denkschrift über die Aus­führung der Münzgesetzgebung über.

Berlin, 10. März. (K. Z.) Aus der Form, in welcher Deutschland die Einladungen Frankreichs und Amerikas zur Pariser Münzkonserenz angenommen hat, soll bestimmt hervorgehen, daß Deutsch­land sich wie die anderen Staaten die Freiheit seiner Action bezüglich der etwanigen Beschlüsse der Münzkonserenz gewahrt hat.

Der R.- u. St.-A. Nr. 59 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohrau, von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau, von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz. Vom 23. Februar 1881.

Officiös wird derKöln. Ztg." geschrieben: Es ist nicht richtig, daß, wie behauptet worden, jeder Tag neue Candidaten in Be­zug auf die Neubesetzung des Ministeriums des Innern bringe. Im Gegentheil hat sich der Kreis der Candidaten so verringert, daß in letzter Zeit nur noch von zweien die Rede ist, und daß die Combinationen der ersten Tage fast sämmtlich beseitigt sind. Es ist von wirklichen Candi­daten nur der Cultusminister v. Puttkamer und der Präsident v. Wolff in Frage. Wir erwähnen dies, um der Insinuation entgegenzutreten, als ob die Regierung in großer Verlegenheit um die Wiederbesetzung sei und ihre Pläne täglich ändern müsse. Es ist ein bestimmter Faden in der Behandlung der Sache von Anfang an vorhanden gewesen. Lediglich die Zeitungen sind auf alle möglichen durch die Sachlage aus­geschlossenen Combinationen gefallen.

Der Ministerialdirektor Lucanus hat sich der Nat.-Ztg. zufolge im Auftrage des Cultusministers v. Puttkamer nach Paderborn begeben, I um dort mit dem zum Bisthumsverwescr von Paderborn erwählten Domkapitular Drobe zu konferiren. Sobald die Regierung die Bestä­tigung des Domkapitulars Drobe zum Bisthumsverweser in Paderborn ausgesprochen haben wird, dürfte auch die kommissarische Verwaltung der Diöcese Paderborn, die von dem Regierungsrath Himly ausgeübt wird, ihr Ende erreichen, da in Paderborn dann dieselben Zustände eintreten, wie in Hildesheim, Culm und in Ermland, in welchen Diöcesen die Bischöfe noch fungiren.

Die auf einen bestimmten Ausgangspunkt zurückzuführenden Agitationen gegen die Civilehe werden, wie es heißt, den gewünschten Erfolg insofern nicht haben, als die Vertreter des Bundesraths Anträ­gen auf Abschaffung der obligatorischen Civilehe von vornherein entge­gentreten werden. Bezeichnend ist es auch, daß aus evangelisch-geist­lichen, allerdings nicht zur Neu-Orthodoxie gehörenden Kreisen Stimmen für Beibehaltung der mehrgenannten Institution, und zwar aus dem Bereiche des Evangelischen Oberkirchenraths laut werden. (K. Z.)

Zum Capitel der Curpsuscherei weist die heutige (9.) Pharma­ceutische Zeitung auf zwei in den Zeitungen erschienene Schrifstücke eines Magnetiseurs hin, deren eins ein Dankschreiben des k. Regrerungspräst- denten Freiherrn v. Ouadt in Oppeln ist, welches, unterm 23. v. M. bezeugt, daß seine 16jährige Tochter, welche seit drei Jahren an Gelenk­wasser in den Knieen gelitten und die ihr von den bewährteten Aerzten dagegen verordneten Mittel ohne sichtliche Wirkung gebraucht hatte, von