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Nr. 58.
Donnerstag den 10. März
1881.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinanderfetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum Machen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in ckprozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig. ~ _
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun
mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Besuguiß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Cassel, den 19. Februar 1881.
Königliche Geueralkommifsion. __W ilh elmy._______________________
Tagesschau.
— Berlin, 9. März. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den Generalarzt von Langenbeck, den General-Major von Unger, Commandeur der 22. Division, sowie den diesseitigen Gesandten in Oldenburg, Prinzen zu Jseuburg, und nahmen demnächst den Vor- trag des Geheimen Civil-Kabinets entgegen.
— Berlin, 8. März. Die letzten stürmischen Vorgänge im Reichstage haben die Theilnahme des Publikums für die Plenarsitzungen ersichtlich gesteigert. Heute war auf den Tribünen lange vor Eröffnung der Sitzung kein Plätzchen mehr und die Zahl der vor dem Hause zur Umkehr Gensthigten mochte nicht geringer sein, als diejenige der glücklich auf die Tribünen Gelangten. Die allgemeine Erwartung, den Fürsten Bismarck erscheinen und an den Debatten theilnehmen zu sehen, wurde indessen getäuscht. Aus der Umgebung des Fürsten kam die Kunde, daß eine starke Heiserkeit denselben nöthige, das Zimmer zu hüten, und die Debatte nahm denn auch, wohl gegen das allgemeine Erwarten, einen rein sächlichen Verlauf. Es ist schon jetzt mit ziemlicher Gewißheit vorauszusehen, daß die Vorlage durch eine Verständigung dahin zu Stande kommen wird, daß man zweijährige Etats- und vierjährige Legislaturperioden annimmt, jedoch auf jährlicher Berufung des Reichstags besteht. (K. Z.)
— B erlin, 8. März. Den Lehrern der staatlichen höheren Lehranstalten ist eine von dem Gymnasium in Konitz. (Westpreußen) ausgehende, an den Unterrichtsminister gerichtete Eingabe betreffs der Besoldungen zugegangen, damit alle Lehrerkollegien sich in gleicher Weise äußern. Das Gesuch geht dahin, im nächsten Etat die Gleichstellung der Direktoren und Lehrer an Gymnasien und Realschulen erster Ordnung mit den Landgerichtsdirektoren und Richtern erster Instanz hinsichtlich der Besoldungen herbeizuführen. In den Motiven des Normaletats von 1872, der immer noch in Kraft steht, ist nämlich ausgesprochen, daß die Besoldung der Gymnasial- u. s. w. Lehrer nach denselben Grundsätzen wie die der Richter erster Instanz erfolgen soll. Das Gehalt der letzteren ist aber seit dem 1. Oktober 1879 so festgestellt, daß die Gerichtsdirektoren im Durchschnitt 5700, die Landrichter ebenso 4200 M. jährlich beziehen, während, von Berlin und größeren Städten abgesehen, das Jahresgehalt der Gymnasialdirektoren durchschnittlich 4950, das der Gymnasiallehrer 3150 beträgt, sodaß ein Richter ein Drittel mehr als letzterer bezieht. Daß diese Eingabe in den betheiligten Kreisen Anklang finden wird, läßt sich erwarten, zumal die Motive zum Normalbesoldungsetat es betonen, daß die genannten beiden Beamtenklassen „amtlich und social gleichgestellt" seien.
— Berlin, 9. März. ■ In der heutigen (11.) Sitzung des Reichstages theilte der Präsident von Goßler das Resultat der verschiedenen Kommissionswahlen und den Eingang des Gesetzentwurfs, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, mit, worauf die gestern unterbrochene Verhandlung über die Abänderung der Artikel 13, 24, 69, 72 der