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Nr. 57.
Mittwoch den 9. März
1881.
Amtliches.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung feiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über feine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel am 18. Nov. 1874.
________________________Königliche Regierung.__
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Mittwoch den 20. April er. Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1859 und 1860 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Donnerstag den 21. April er. Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1861 von der Stadt Hanau.
Freitag den 22. April er. Musterung der Militairpflichtigen von der Stadt Bockenheim.
Samstag den 23. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel, Berkersheim, Baiersröderhvf, Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen und Eckenheim.
Montag den 25. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.
Dienstag den 26. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langendiebach.
Mittwoch den 27. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwieder- muß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach und Oberdor- felden.
Donnerstag den 28. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Fasanerie, Praunheim, Preungesheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof und Rückingen.
Freitag den 29. April er. Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Seckbach, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Pulverfabrik und Neuhof.
Samstag den 30. April er. Loosung.
Montag den 2. Mai er. Klassifikation.
Das Ersatz-Geschäft wird im Gasthaus zur Mainlust in Kesselstadt abgehalten und beginnt jeden Tag Morgens 9'/sNhr.
Die Militairpflichtigen haben jedoch behufs Verlesens und Rangierens präcis S1^ Uhr zu erscheine».
Gestellungspflichtig find:
1. Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1861 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten im Kreise sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ausstau d versehen sind.
2. Alle im Jahre 1859 und 1860 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt oder mit einem Ersatz- Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Commission versehen sind.
3. Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben. Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reclamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungs- Geschäfts entstanden ist.
Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militairpflichtigen haben im Falle von Reclamationen im Musterungs-Termiu persönlich zu erscheinen. Zur vorläufigen Prüfung von Reclamations-Ansprüchen sind folgende Termine festgefetzt:
1. Montag den 4. April er. für die Stadt Hanau und Bockenheim ;
2. D ie nst ag den 5. April er. für die Landgemeinden des Kreises, und zwar jedesmal Morgens von 8 Uhr ab im landräthlichen Büreau.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen.
An der am 3 0. April er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Classifikation der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reclamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 2. Mai er. statt.
Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigungen Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reclamationen an den zu deren vorläufigen Prüfung festgesetzten Tagen hierher abzuliefern.
Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine selbst persönlich einzufinden.