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SIBomt emtufl» Preis:

Jährlich 9 Mark. Halbj 4 M. SO P. Bierieljährlich

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Abonnenten mit dem betreffen­de» Postausschl-g. Die ciiizelue Num­mer 10 Psg.

Nr. 54.

|aitim Anuiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samnags mit der Berliner Provinzml-Correspondenz.

Samstag den 5. März

JnsertionS-

Preis:

Die Ispalttge Earmondzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Lspalt. Zelle 20 Psg.

Die SspaltigcZcile

30 Psg.

1881.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat das Flugblatt mit der Ueberschrift:

Parteigen offen,

Druck und Verlag desSozialdemokrat" in Zürich, auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Dresden den 24. Februar 1881.

Königliche Kreishauptmannschaft. v. Einsiedel.

Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die in Meerane verbreitete, ohne Angabe eines Druckorts oder Verlegers erschienene FlugschriftAn das arbeitende Volk", welche die Unterschrift trägtHerausgegeben vom sozialdemokratischen Comitö", verboten.

Zwickau den 24. Februar 1881.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. Dr. Hübel.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewefens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) er­theilt.

§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse Auskunst zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§. 3. Wer feine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver­schafft haben.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsicht­lich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. Nov. 1874.

___Königliche Regierung.______

Bekanntmachung. '

Postkarten mit Antwort im Verkehr des Weltpostvereins.

Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, nach welchen Post­karten mit Antwort abgesandt werden können, sind jetzt auch

Honduras (Republik) und Salvador, ferner Persien und die Portugiesischen Kolonien beigetreten. Derartige Karten sind nunmehr, außer im Jnlande, verwendbar für Mittheilungen nach Bel­gien, Frankreich, Helgoland, Italien, Luxemburg, Niederland und den Niederländischen Kolonien, Nor­wegen, Oesterreich-Ungarn, Portugal und den Portugie­sischen Kolonien, Rumänien, der Schweiz, Spanien, der Türkei, Persien, Honduras (Republik), Salvador, der Argentinischen Republik und nach Alexandrien.

Das Porto beträgt im innern Verkehr Deutschlands und im Ver­kehr mit Oesterreich-Ungarn 10 Pfennig, im Verkehr mit den übrigen vorbezeichneten Ländern dagegen 20 Pfennig.

Berlin W., 21. Februar 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

_____________________Stephan.____________________

Bekanntmachung.

Annahme und Beförderung telegraphischer Postanweisungen.

Vom 1. April ab kommt für die Annahme und Beförde­rung tel egrap hif ch er Postanweisungen versuchsweise die beschränkende Bestimmung in Wegsall, nach welcher sowohl am Einzah- lungs- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr die­nende Telegraphenanstalt sich befinden muß.

Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Tele­graphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Tele- gramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten P ost gelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Ein­schreibsendung zugeführt. Für Letztere hat der Einzahler Porto und Einschreibgebühr im Voraus zu entrichten.

Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Tele­graphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiter­beförderung des betreffenden Ueberweisungs- Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung. Es ist in das Belieben des Einzahlers gestellt, ob er das Porto, die Einschreib- und die Eil- bestellgebühr für diese Sendung vorausbezahlen, oder die Berichtigung dem Empfänger überlassen will.

Telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt wer­den von der letzten Postanstalt dem Empfänger durch Eilboten zuge­führt. Für die Bestellung telegraphischer Postanweisungen durch Eil­boten kommen die für die Eilbestellung gewöhnlicher Postanweisungen im §. 21 der Postordnung festgesetzten Gebühren zur Erhebung

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch im Verkehr mit Bayern und Württemberg Anwendung.

Berlin W., 25. Februar 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

___Stephan._______________________

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahme­buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packele und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Will der Auflieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbriefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.

Cassel, den 22. Februar 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertretung: Wächter.

Tagesschau.

Berlin, 4. März. Bei den Kaiserlichen Majestäten fand gestern eine kleine musikalische Abendunterhaltung für die noch anwesen­den fremden Gäste statt, wobei Herr und Frau Artöt de Padilla mit- wirkten. Heute ließen Sich, wie alljährlich, Beide Kaiserliche Maje-