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Nr. 53.

Freitag den 4. März

KimiaiojsiKirasi!«.

188 h

Amtliches.

Grundsätze für die Aufnahme von Knaben in das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg. Das Militär-Knaben-Erziehungs-Jnstitut zu Annaburg besteht aus:

der Knabenschule und der Unteroffizier-Vorschule.

A. Knabenschule.

1) Die Knabenschule hat die Bestimmung, den Söhnen der unter 2 bezeichneten Personen bis zur erfolgten Konfirmation bezw. bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre unentgeltlich eine derartige Erziehung und schulwissenschaftliche Ausbildung zu gewähren, daß dieselben bei ihrem Ausscheiden aus der Schule zur Ergreifung eines praktischen Lebensb erufes befähigt sind.

2) Aufnahmefähig sind:

I. die Söhne der zum Friedensstande (§. 38 des Reichs- Militair-Gesetzes vom 2. Mai 1874) gehörigen oder im aktiven Dienst verstorbenen Unteroffiziere und Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine;

II. a. die Söhne^) der aus dem Reichsheere oder der Kaiser­lichen Marine mit Jnvalidenversorgung^) (§. 64 des Reichs- Militair-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) ausgeschiedenen Unteroffiziere und Gemeinen;

b. die Söhne derjenigen Unteroffiziere, welche nach 9jährigem aktiven Militärdienst zur Gendarmerie oder Schutzmannschaft übergetreten, bezw. mit dem Forstversorgungsschein ausgeschieden sind.

3) Als Söhne im Sinne der Bestimmungen unter Nr. 2 gelten auch diejenigen Söhne, welche zwar außer der Ehe geboren, aber durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden sind.

4) Von den unter Nr. 2 bezeichneten Knaben haben diejenigen der Klasse I. grundsätzlich den Vorzug vor denen der Klasse II. Ausnahmen hiervon sind nur in einzelnen dringenden Fällen zulässig.

Innerhalb jeder Klasse rangiren die Knaben nach Maßgabe der Militärdienstzeit des Vaters und der Dürftigkeit der Familie.

As Militärdienstzeit ist nur die im Heere oder in der Kaiserlichen Marine aktiv zurückgelegte Dienstzeit anzusehen^), bei Beurtheilung der Bedürftigkeit in der Regel die Anzahl der am Leben befindlichen, nicht anderweitig versorgten Kinder unter 15 Jahren zu Grunde zu legen.

5) Die Auszunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 11 und nicht über 12 Jahre alt sein.

6) Aus einer und derselben Familie dürfen höchstens zwei Knaben in der Knabenschule erwogen werden.

7) Aufnahme-Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Angemeldete mindestens 10 Jahre alt ist.

Bei der Anmeldung sind solgende Ausweise beizubringen:

a. der Taufschein

b. der Impfschein

c. ein Gesundheitsschein

des Knaben.

d. ein Schulzeugniß

e. die näheren Nachrichten über die Familien-Verhältnisse

Kann der Impfschein oder ein ärztliches Attest darüber, daß die erfolgte Impfung an den Narben sichtbar ist, nicht beigebracht werden, so mußgeine nochmalige Impfung stattfinden.

Zur Aufstellung des Gesundheitsscheines und der Familien- Nachrichten werden Formulare auf Antrag von der Direktion des Instituts

verabfolgt.

Die Einsendung der vorbezeichneten Schriftstücke an die Direktion erfolgt für diejenigen Knaben der Klasse I, deren Vater sich noch im

) D ejenigen bedürftigen, elternlosen und vaterlosen ^Soldatenwaisen, deren Vater in einem der aur preußischen Armee gehörigen Kontingente gestanden hat und welche während des akt ve» Militärdienstes der Bavrs ehelich geboren sind, oder deren Vater als Soldat gestorben ist, sind in erster Linie aus die Woh thaten des Potsdamschrn großen Militär-Waisenhauses angewiesen in b lommen daher nur für den Fall, daß ihnen letztere des zu großen Andranges wegen nicht gewährt werden können, für die Knal eoschule in Betracht.

2) Als Jnvalidenversorgung ist auch der Civilanstellungs'chein anzusehen, sofern er nach einer ichährigen aktven Militard enstzeit ertheilt wori en ist.

s) Hierbei kommt die früher im Miliiw dienst eines Buodesstaaies oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes zurückgelegte aktive Dienstzeit mit in Betracht.

activen Militärdienst befindet, burd) die betreffenden Truppentheile 2CV für die übrigen Knaben durch die Ortsbehörde.

8) Die angemeldeten und als geeignet befundenen Knaben werden in die Anwärterliste für die Knabenschule ausgenommen.

Ueber die Einberufung der Anwärter entscheidet die Aufnahme- Commission. Die Entscheidung selbst hat nach den unter 4 bis 6 angeführten Gesichtspunkten, jedoch auch unter gleichzeitiger Beachtung der für den Einzelfall in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse zu erfolgen.

9) Die Aufnahme - Commission besteht unter dem Vorsitz des Direktors aus einem Offizier, dem Jnstituts-Prediger und einem Lehrer.

Der Offizier und der Lehrer sind seitens des Direktors zu bestimmen.

10) Der Haupt-Aufnahmetermin ist zu Michaelis.

11) Wenn ein als Anwärter notirter Knabe das Alter von 13 Jahren überschritten hat, ohne zur Ausnahme gelangt zu sein, wird er in der Anwärterliste für die Knabenschule gestrichen.

B Unteroffizier-Vorschule.

Für die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule sind die für die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg erlassenen Bestim­mungen (Amtsblatt pio 1877 Seite 378/79 bezw. pro 1879 Seite 481/82) maßgebend.

Letztere werden nur dadin modifizirt, daß in die Unteroffizier- Vorschule zu Annaburg geeignete junge Leute in nachstehender Reihenfolge Aufnahme finden:

1) die sich zum Uebertritt in die Unteroffizier-Vorschule meldenden Zöglinge der Knabenschule;

2) die nach A. 11 in der Anwärterliste für die Knabenschule wieder gestrichenen Knaben;

3) die zu B. 1 und 2 nicht gehörigen Söhne der unter A. 2 ver­zeichneten Personen;

4) andere geeignete junge Leute.

Die Aufstellung der Anwärterliste für die Unteroffizier-Vorschule, sowie die Festsetzung der Reihenfolge innerhalb jeder der angeführten Classen liegt dem Direktor des Instituts ob.

Berlin den 7. Oktober 1880.

Kriegs-Ministerium. v. Kam eke.__

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Polizei-Verwal­tung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 Gesetzsammlung von 1867 S. 1529 werden nachfolgende polizeiliche Vorschriften bezüglich des gewerbsmäßigen Haltens von Kostkindern für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes erlassen:

§ . 1. Personen, welche gegen Entgeld fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, bedürfen dazu der Erlaubniß der Polizeibehörde und zwar in Städten Seitens der Ortspolizeibehörde, in den Landgemeinden Seitens des Landraths, bzw. in den Aemtern Orb und Vöhl des Amtmanns.

§ . 2. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Sie wirb, nur auf Widerruf und nur solchen Frauenspersonen ertheilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege zu übernehmen.

§ . 3. Die einzelnen in Pflege genommenen Kinder sind bei der Polizeibehörde (cf. §. 1.) binnen drei Tagen nach der Aufnahme anzu- melden und, wenn das Pflegeverhältniß aufgegeben wird oder das Pfle­gekind stirbt, binnen gleicher Frist abzumelden.

§ . 4. Bei den Meldungen ist

a) der Name des in Pflege genommenen Kindes, sowie Ort u. Tag seiner Geburt;

b) Name, Stand und Wohnung seiner Eltern, bei unehelichen Kin­dern, Name, Stand und Wohnung der Mutter sowie der Vormundes;

c) Name, Stand und Wohnung der Kostgeberin

genau anzugeben u. erforderlichen Falls amtliche Nachweisung darüber vorzulegen.

§. 5. Die ertheilte Erlaubniß erlischt bei etwaigem Wohnungs­wechsel der Kostgeberin. Vor solchem Wechsel ist daher die Erlaubniß zur Fortsetzung des Pflegeverhältnisses nachzusuchen.

tz. 6. Die ertheilte Erlaubniß wird zurückgenommen, wenn die Kostgeberin die ihr obliegenden Pflichten gegen das Pflegekind vernach-