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Nr. 51.

Mittwoch den 2. März

18-U.

Amtliches.

Polizei-Verordnung, die Führung von Gesindebüchern betreffend.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Ausführung der noch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für das zum Regierungsbezirk Casfel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürsten- thums Hessen Folgendes bestimmt:

§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in einen Gesindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Ab­gaben für Gesindedienstbücher vom 21. Februar 1872 G. S. S. 160 entsprechenden, von der Ortspolizeibehöpde des Dienstortes aus­gefertigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.

Keine Dienstherrschast darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.

§. 2. Das von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Colonnen 2, 3 und 4 Seite 2 und fol­gende ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei feii««rT Eintritt in den Dienst der Dienstherrschaft zur Aufbewahrung zu über- | geben.

Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Lösung des Dienstvertrages in den Colonnen 5 und 6 wahrheitsgetreu auszusüllen und dem Dienstboten wieder auszuhändigen.

§. 3. Der Dienstbote ist verpflichtet, bei dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältniß das mit dem Zeugniß seiner letzten Dienstherr­schaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes znr Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen.

§. 4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Gesindedienst- verhältnisses nicht alsbald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs­Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.

§. 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig seinen Dienst, so hat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Bestrafung zu veranlassen, zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsge­treuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme zu über­geben.

§. 6. Uebertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienst­boten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße vou 1 bis 20 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Casfel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Polizei-Verordnung über die Führung der Gesindedienstbücher Weisen wir zur Beseitigung ent­standener Zweifel darauf hin, daß, die älteren, für das Gebiet des ehe^ maligen Kurfürstenthums Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu Recht bestehen.

Zur Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ordnungen folgen.

Die Dienstboten sollen sich gegen ihre Herrschaft treu, fleißig, gehorsam, ehrerbietig und unverdrossen zeigen, sich eines sittlichen, ordentlichen L.''enswandels befleißigen, den Vortheil ihrer Herrschaft anf alle erlaubte Art befördern und Schaden von ihr abwenden.

Derjenige Dienstbote, welcher von mehreren Herrschaften zu glei­cher Zeit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herrschaft, zu welcher er sich zuerst vermiethet hat, in Dienst gehen, das von den anderen Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.

Ebenso verfällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienstzeit eigenwillig den Dienst verläßt, neben dem Verlust des zurückstehenden Lohnes der Bestrafung.

Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen werden, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder

Fertigkeiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.

Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß gibt, ist strafbar.

Für den Neudruck der Gesinde-Dienstbücher sind diese Bestimmun­gen sowie die vorausgehende Polizei-Verordnung auf den inneren Seiten des Deckels der Gesinde-Dienstbücher abzudrucken.

Casfel den 9. Januar 1879.

_______________Königliche Regierung, Abth. des Innern.______________

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung 1 einer Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) er­theilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem srüheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits ersolgten Meldung Ueberzeugung ver­schafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsicht­lich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Casfel am 18. Nov. 1874.

________________________Königliche Regierung._____________

LaAdwirtüschaftlicher Kreis-Verein M Mwl

Nächste Versammlung Samstag den 5. März, Nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zumgoldenen Löwen" in Hanau.

Tagesordnung:

1) Beschaffung von Viehwaagen für die Gtineinden des Kreises Hanau.

2) Vergeben von 50 Mark als Zuschuß an einen jungen Mann, der sich in dem pomologischen Institut in Kassel als Baumwärter aus­bilden will.

3) Gratrsverloosung derjenigen Gewinne, welche bei der Verloosung im September v. I. nicht abgeholt wurden.

4) Rechnungsablage.

5) Vorstandswahl.

----- D er Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor­stehenden gebeten.

Hanau am 18. Februar 1881.

Der Landrath.