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Nr. 49.

Montag den 28. Februar

1881.

Amtliches.

Polizei-Verordnung, die Führung von Gesindebüchern betreffend.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Ausführung der noch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für das zum Regierungsbezirk Cassel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürsten- thums Hessen Folgendes bestimmt:

§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in einen Gesindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Ab­gaben für Gesindedienstbücher vom 21. Februar 1872 G. S. S. 160 entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde des Dienstortes aus­gefertigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.

Keine Dienstherrschaft darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.

§. 2. Das von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Colonnen 2, 3 und 4 Seite 2 und fol­gende ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei seinem Eintritt in den Dienst der Dienstherrschaft zur Aufbewahrung zu über­geben.

Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Lösung des Dienstvertrages in den Colonnen 5 und 6 wahrheitsgetreu auszusüllen und dem Dienstboten wieder auszuhändigen.

§. 3. Der Dienstbote ist verpflichtet, bei dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältniß das mit dem Zeugniß feiner letzten Dienstherr­schaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes znr Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen.

§. 4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Gesindedienst- Verhältnisses nicht alsbald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs­Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.

§. 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig seinen Dienst, so hat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Bestrafung zu veranlassen, zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsge­treuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme zu über­geben.

§. 6. Uebertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienst­boten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße von 1 bis 20 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Cassel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Polizei-Verordnung über die Führung der Gesindedienstbücher weisen wir zur Beseitigung ent­standener Zweifel darauf hin, daß die älteren, für das Gebiet des ehe­maligen Kurfürstenthums Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu Recht bestehen.

Zur Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ordnungen folgen.

Die Dienstboten sollen sich gegen ihre Herrschaft treu, fleißig, gehorsam, ehrerbietig und unverdrossen zeigen, sich eines sittlichen, ordentlichen Lebenswandels befleißigen, den Vortheil ihrer Herrschaft anf alle erlaubte Art befördern und Schaden von ihr abwenden.

Derjenige Dienstbote, welcher von mehreren Herrschaften zu glei­cher Zeit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herrschaft, zu welcher er sich zuerst vermiethet hat, in Dienst gehen, das von den anderen Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.

Ebenso verfällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienstzeit eigenwillig den Dienst verläßt, neben dem Verlust des zurückstehenden Lohnes der Bestrafung.

Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen werden, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.

Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß gibt, ist strasbar.

Für den Neudruck der Gesinde-Dienstbücher sind diese Bestimmun­gen sowie die vorausgehende Polizei-Verordnung auf den inneren Seiten des Deckels der Gesinde-Dienstbücher abzudrucken.

Cassel den 9. Januar 1879.

_______________Königliche Regierung, Abth. des Innern.______________

Gefunden: Gelbe Spitze. Ein roth-seidenes Tüchelchen. Ein schwarzes Tuch mit Franzen.

Verloren: Ein lederner Geldbeutel mit Schlüssel und 3 M.

Hanau am 28. Februar 1881.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschau.

Zur Vermählungsfeier des Prinzen Wilhelm von Preußen.

Bezüglich der Vermählungsfeierlichkeiten des hohen prinzlichen Brautpaares schreibt diePost" unterm 26. Februar über die Ein­holung der hohen Braut u. A. folgendes:

Schloß Bellevue, Nachmitt. 2 Uhr. Lange vor der fest­gesetzten Zeit, schon Mittags 12 Uhr, hatte das Publikum alle Zugänge zum Schlosse Bellevue in dichtgedrängten Massen besetzt und trotz des guten Willens der Schaulustigen hatten die Schutzmannschasten Mühe, die nöthige Ordnung aufrecht zu erhalten. Auch heute hatte der Schloß­bau selbst, abgesehen von den zwei die Einsahrten schmückenden Ehren­pforten, sein gewöhnliches Aussehen behalten. Der Fahrweg vor der Front und beiden Flügeln war mit srischem Kies und grünen Tannen- Reisern bestreut. Innerhalb der Umgebung des Schloßhoses hatten nur wenige Personen, meist Angehörige der Schloßbewohner, Zutritt gefun­den. In einer Ecke harrten die Stallmeister und Jockeys, alle in großer Gala, der Befehle ihrer Vorgesetzten. Unmittelbar vor dem Hofe zur Linken hielt das Schlächtergewerk, 200 Mann stark zu Pferde, an der Spitze ein Musikkorps, dessen besondere Zierde ein Kesselpauker bildet. Gegen 1 Uhr rückt das Lichterfelder Kadettenkorps in Parade-Uniform mit schwarzen Haarbüschen in den Schloßhof, vollzählig bis auf eine Deputation von 100 Kadetten, die auf der Terrasse des Königlichen Schlosses zu Berlin Aufstellung gefunden hat, in den Schloßhof. Kaum war die Aufstellung des Corps, 8 Kompagnien, vollendet, als der erste Sonnenstrahl durch die Wolken brach und das herrlichste Kaiserwetter sich einstellte. Da werden im Hintergründe des Thiergartens blitzende Helme und Küraffe sichtbar: es ist die Eskadron vom Regiment der Gardes du Corps, die unmittelbar vor dem großen Königlichen Staats­wagen die Eskorte zu bilden bestimmt ist. Gleich darauf zeigen sich auch die langen mit den im Winde lustig spielenden, schwarz-weißen Fähnchen geschmückten Lanzen der Garde-Ulanen, welche, den Schluß des Zuges sormiren sollen. Eben haben die beiden Kavallerie-Abtheilungen mit der Front nach dem Schlosse zu Halt gemacht, als eine sreudige Bewegung die Menge durcheilt. Prinz Wilhelm ist es, der glückliche Bräutigam, der ohne Begleitung in offener Equipage das Schloß verläßt, nachdem er so lange seiner Durchlauchtigsten Prinzessin-Braut Gesellschaft geleistet. Die Truppenabtheilungen salutiren und das Publikum bricht in Helle Jubelrufe aus. Gegen x/a2 Uhr erscheinen auch die Dragoner und die Königlichen Wagen, welche letzteren langsam in den Schloßhof fahren und das Portal so weit passiren, daß der Brautwagen gerade vor dem Ausgange hält. Fünf Minuten vor zwei Uhr fährt die zweispännige Equipage Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Frau Kron­prinzessin vor und nun erreicht die Spannung des Publikums den höch­sten Grad. Die zum Dienst bestimmten Kavaliere nehmen ihre Sitze ein; die ersten drei Wagen rücken ein wenig vor. Sie sind mit je 6 feurigen Rappen bespannt, das glänzende Silbergeschirr, die rothen Plüschqnasten erregen gerechte Bewunderung. In dem Augenblicke, als Ihre Kaiser!. Königl. Hoheit die Kronprinzessin mit der Durchlauchtig­sten Prinzessin Augusta Viktoria in den großen achtspännigen König­lichen Staatswagen steigt, ertönt aus den Kehlen der Kadetten, die in­zwischen den ganzen Fahrweg flauürt haben, ein donnerndes Hurrah, das sich lawinenartig durch die unübersehbaren Massen fortpflanzt und ein nicht endenwollendes Echo findet. Alles schwenkt die Hüte, die Da­men wehen mit den Tüchern, der Enthusiasmus ist allgemein. Der Zug staut sich, als die einzelnen Truppentheile ihre bestimmten Plätze einneh-