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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner ProvinzwI-Correspondenz.

Nr. 43.

Montag den 21. Februar

Insertibus- PreiS:

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10 Psg.

Die Sspalt. Zeile 20 Psg.

Die SspaltigeZcile

30 Pfg.

1881

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) er­theilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver­schafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe brs zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsicht­lich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. Nov. 1874.

Königliche Regierung.

Bekanntmachung, betreffend die Kündigung älterer, beiderseits kündbarer Schuld­verschreibungen der Landeskreditkasse (Abth. VII).

Diejenigen 41/sprocentigen Schuldverschreibungen der Landes­kreditkasse, deren Zinsabschnitte am 1. März 1882 ablaufen, nämlich:

Abtheilung VII Serie E. a. Nr. 3157 bis 4471 einschließlich, über 1000 Thlr., und Serie A. c. Nr. 1 bis 510 einschließlich, über 500 Thlr., werden hiermit, soweit solche nicht bereits zurückbezahlt sind, für den 1. März 1882 gekündigt, so daß gegen die spätestens am 1. März 1882 in coursfähigem Zustande zu bewirkende Rückgabe der ge­kündigten Schuldverschreibungen die Zahlung durch unsere Hauptkasse dahier erfolgt und mit dem 1. März 1882 die Verzinsung aufhört.

Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, schon von jetzt an die Rück­zahlung der gekündigten Schuldverschreibungen mit Stückzinsen bis zum Zahlungstage zu bewirken.

Wir bringen zugleich in Erinnerung, daß kraft früherer Bekannt­machungen die 4^/,procentigen Schuldverschreibungen über 500 Thlr., Abth. VII Serie A. b. Nr. 1 bis 1815, für den 1. März, sowie Abth. VII Serie A. b. Nr. 1816 bis 3608, für den 1. September d. Js. gekündigt und daß außerdem alle Schuldverschreibungen der Landeskre­ditkasse (Abth. VII), deren Zinsbogen bereits abgelaufen sind, diesseits

je für den Fälligkeitstermin des letzten Zinsabschnitts gekündigt und seitdem außer Verzinsung getreten sind.

Cassel, am 7. Februar 1881.

Die Direktion der Landeskreditkasse.

1503______________________Harnier._________________________

Das Gemeinderathsmitglied und Beigeordneter Johannes Bauer zu Großauheim ist zum Stellvertreter des Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Großauheim bestellt worden.

Hanau am 18. Februar 1881.

__________________________Der Landrath.__________________________ Landwirtschaftlicher Kreis-Verein M Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 5. März, Nachmittags

2 Uhr, im Gasthaus zumgoldenen Löwen" in Hanau.

Tagesordnung:

1) Beschaffung von Viehwaagen für die Gemeinden des Kreises Hanau.

2) Vergeben von 50 Mark als Zuschuß an einen jungen Mann, der sich in dem pomologischen Institut in Cassel als Baumwärter aus­bilden will.

3) Gratisverloosung derjenigen Gewinne, welche bei der Verloosung im September v. I. nicht abgeholt wurden.

4) Rechnungsablage.

5) Vorstandswahl.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor­stehenden gebeten.

Hanau am 18. Februar 1881.

___________________________Der Landrath.__________________________

Bekanntmachung.

Einfuhr- bz. Durchfuhr-Bewilligungen zu Sendungen mit Tabak oder Cigarren nach Oesterreich-Ungarn und im Durchgang durch Oesterreich- Ungarn.

Nach einer Mittheilung der K. K. Oesterreichischen Postverwaltung müssen alle Sendungen mit Tabak oder Cigarren, welche nach Oesterreich- Ungarn gerichtet sind oder im Durchgang durch Oesterreich-Ungarn be­fördert werden sollen, von einer Einfuhr- bz. Durchfuhr-Bewilligung begleitet sein. Die Postanstalten ertheilen auf Befragen darüber Aus­kunft, welche K. K. Oesterreichischen Behörden zur Ertheilung derartiger Einfuhr- bz. Durchfuhr-Bewilligungen berechtigt sind.

Berlin W., 12. Februar 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

____________________Stephan._____________________

Bekanntmachung.

Post-Dampfschiffverbindung zwischen Dänemark, den Faröer und Island.

Nach einer Mittheilung der Königlich Dänischen Postverwaltung wird die Post-Dampfschiffverbindung zwischen Kopenhagen und Reykjavik auf Island über Leith (Schottland) und Thorshavn (Faröer) während des Jahres 1881 sich, wie folgt, gestalten:

Aus Kopenhagen am 1. März, 15. April, 8. Mai, 25. Mai, 2. Juli, 23. Juli, 28. August, 30. September und 10. November;

in Reykjavik am 13. März, 27. April, 26. Mai, 5. Juni, 22. Juli, 3. August, 15. September, 13. Oktober und 24. November.

Aus Reykjavik am 23. März, 5. Mai, 3. Juni, 2. Juli, 30. Juli, 12. September, 20. September, 20. Oktober und 1. Dezember; in Kopenhagen am 6. April, 17. Mai, 24. Juni, 12. Juli, 19.

August, 22. September, 9. Oktober, 2. November und 14. Dezember.

Berlin W., 12. Februar 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

_____________________Stephan.__

Tagesschau.

B erlin, 19. Febr. (K. Z.) Zur Hebung des deutschen