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Nr. 36.
Samstag den 12. Februar
1881
Amtliches.
An Stelle des aus dem Gemeindeamts geschiedenen Beigeordneten Kühn 4r zu Fechenheim hat das Gemeinderathsmitglied Theodor Weil daselbst die Geschäfte des Stellvertreters des dasigen Standesbeamten übernommen.
Hanau am 5. Februar 1881.__________
Im kommenden Frühjahr soll wiederum ein Lehrknrsus im Obstbau für Lehrer im pomologischen Garten zu Cassel abgehalten werden und sind Anmeldungen zur Theilnahme bis spätestens den 20. d. Mts. dahier einzureichen.
Die Ortsvorstände werden ersucht, die Lehrer ihrer Gemeinden von dieser Verfügung sofort in Kenntniß zu setzen.
Hanau am 11. Februar 1881.
Die im Interesse der Fischzucht unterm 8. November v. Js. erlassene Polizei-Verordnung (S. Amtsblatt Seite 289) kann nur dann den gehofften Erfolg haben, wenn die Ortsvorstände die Fischereiberech- tigten rechtzeitig davon in Kenntniß setzen, wenn Müller die Mühlgräben abzuschlagen beabsichtigen.
Den Ortsvorständen wird die gewissenhafte Befolgung dieser Auflage nachdrücklichst eingeschärft, widrigenfalls entsprechende Disciplinarstrafen eintreten werden.
Hanau am 12. Februar 1881.
.___________________________Der Landrath.____________________________
T a g e s s ch a u.
— B erlin, 11. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den Polizei-Präsidenten v. Madai, nahmen militärische Meldungen entgegen und empfingen später den zum Kammerherrn ernannten Grafen von der Schulenburg-Emden, sowie den zum Minister- Residenten bei den vereinigten Staaten von Venezuela ernannten Wirklichen Legations-Roth Peyer. (R. u. St.-A.)
— Berlin, 10. Febr. Bezüglich deS an den Bundesrath gelangten, anderweit bekannt gewordenen Gesetzentwurfs über die gerichtliche Verfolgung von Personen des Soldatenstandes wegen Diensthandlungen bemerken die eingehenden Motive, daß nach gegenwärtiger Lage der Reichsgesetzgebung der Rechtsweg vor den Civilgerichten in Preußen ausgeschlossen werden kann, während in den übrigen Bundesstaaten eine solche Möglichkeit nicht gegeben ist; eine Verschiedenartigkeit der Gesetzgebung, welche weder dem Geiste der Verfassung noch den Interessen des Reichs entspricht. Die Verfassung sei von dem Gedanken eines einheitlichen Zustandes beS gesammten Militärwesens getragen. Hierauf beruht insbesondere die Vorschrift des Artikels 61 der Verfassung, zufolge welcher nach Publikation der Verfassung im ganzen Reiche zunächst die gesammte preußische Militär-Gesetzgebung ungesäumt einzuführen ist. Mit einer solchen Einheitlichkeit verträgt es sich nicht, wenn derselbe Militärbefehlshaber, welchem die preußische Gesetzgebung die Gewähr bietet, daß er sür seine militärischen Maßnahmen innerhalb des preußischen Staatsgebietes nur seinen militärischen Vorgesetzten Rechenschaft zu geben hat, wegen der in gleicher Lage und unter gleichen Umständen im Gebiete einer anderen Bundesstaates getroffenen Maßregeln vor den betreffenden LandeSgerichten sich verantworten muß, und dies selbst dann, wenn es sich um Ausführung von Befehlen des Reichs handelt. Ein solcher Rechtszustand ist auch mit den Interessen deS Reichs unvereinbar, denn er ist geeignet, auf die Energie der den Kriegszustand Handhabenden lähmend einzuwirken und unter Umständen die Sicherheit des Reichs zu gefährden." Der Entwurf soll die Rechtseinheit für das Reich mit Rücksicht auf Art. 61 der Reichsverfassung auf Grundlage des preußi- schen Gesetzes und deS §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- fassungsgesetz herbeiführen. Der Entwurf erstreckt sich nur auf solche Personen des Soldatenstandes, welche nach der Reichsgesetzgebung zum deutschen Heere oder zur kaiserlichen Marine gehören, dagegen nicht auf die Militärbeamten, noch auf Landgendarmen. Er umfaßt 15 Para- graphen, von denen die §§. 1—14 diejenigen Fälle behandeln, in welchen im Wege des Civilprozesies wegen einer dienstlichen Handlung oder deren Unterlassung Klage gegen eine Person des Soldatenstandes erhoben wird.
— Der Antrag der Budgetkommission des Herrenhauses auf Ablehnung des dauernden Steuererlasses macht in parlamentarischen Kreisen großes Aufsehen und hat in Regierungskreisen peinlich berührt. In letzteren
glaubt man, es werde von oben herab mit Erfolg alles versucht werden, um nichtsdestoweniger bei dem Plenum gegen die Commission die Annahme des dauernden Steuererlasses durchzusetzen. Die Vermuthung, daß der Etat von dem der Commission zustimmenden Beschlusse des Plenums berührt werde, erweist sich als irrthümlich, da der dauernde Steuererlaß nicht in den Etat ausgenommen ist. ' (K. Z.)
— Berlin, 11. Febr. In der heutigen (59.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die zweite Berathung .des Gesetzentwurfes, betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, fortgesetzt. Nachdem gestern sechs dieser Bahnen genehmigt worden, standen heute zur Debatte die unter Nr. 7 und 8 verzeichneten Bahnen: 7) von Hadamar nach Westerburg, für welche in der Regierungsvorlage eine Summe von 1,160,000 Mk., und 8) von Altenkirchen nach Hachen- burg, für welche 1,200,000 Mk. ausgeworfen waren. Die Kommission hatte den Staatszuschuß zu den Grunderwerbskosten um 52,500 Mark resp. 22,000 Mk. und demgemäß die Gefammtsumme erhöht. Für diesen Kommissionsbeschluß traten die Abgg. Filbry, Steinbusch, Dr. Thi- lenius und Wißmann ein. Das Haus genehmigte denselben. Unter Nr. 9 des §. 1 der Regierungsvorlage wurden für die Bahn von Call über Schleiden nach Hellenthal 1,293,000 Mk., unter Nr. 10 für die Bahn von Gerolstein nach Prüm 2,217,000 Mk. verlangt; die Kommission hatte auch hier den Staatszuschuß zu den Grunderwerbskosten um 22,000 resp. 33,000 Mk. erhöht. Vom Abg. Fransten lag ein Antrag vor, den, ersteren Zuschuß , um weitere. 22,000 Mark zu erhöhen. Redner motivirte denselben damit, daß die Kreise nicht im Stande seien, die Grunderwerbskosten allein zu tragen; außerdem sprach Redner den Wunsch aus, daß die beiden in Rede stehenden Eisenbahnen baldigst nach den Kreisen Montjoie und Malmedy weiter geführt werden möchten. Das Haus genehmigte die Anträge der Kommission und lehnte den Antrag des Abg. Fransten ab. Die übrigen Paragraphen wurden ohne Debatte angenommen. Hierauf begann die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betr. die Abänderung von Bestimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben.
(R. u. St.-A.)
— Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten veröffentlicht im „R. u. St.-A." folgendes: Die in Folge Konkurrenz-Ausschreibens der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. eingegangenen 59 Projektskizzen zu dem Empfangsgebäude auf dem künftigen Centralbahn- Hofe zu Frankfurt a. M. werden den Konkurrenzbedingungen gemäß innerhalb der Zett vom 15. bis incl. 22. Februar cr. in dem Landwirth- schaftlichen Museum, Jnvalidenstraße 42—46 zu Berlin während der Tagesstunden von 10 bis 4 öffentlich ausgestellt sein.
— In Preußen werden jetzt auf Anordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten, Maybach, Stromschifffahrtkomissionen, je eine für die fünf größeren Ströme des preußischen Staates, Rhein, Weser, Elbe Oder, Weichsel gebildet. Dieselben sollen mindestens alljährlich einmal zusammentreten und ihre Verhandlungen durch ihre Vorsitzenden dem Minister einreichen, der dann über vollständige oder theilweise Veröffentlichung derselben entscheidet. Die Verhandlungen sollen auf gutachtliche Aeußerungen, Wünsche, Beschwerden bezüglich der Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit und der Hebung des Schifffahrtsverkehrs im Bereiche der genannten Ströme und ihrer Nebenflüsse gerichtet sein.
— Im 3. Coblenzer Wahlbezirk (Coblenz—St. Goar) ist an Stelle des verstorbenen Grafen v. Schmising-Kersfenbrock Frhr. Franz von Dalwigk zu Düsseldorf mit 263 gegen Emil Mallmann aus Boppard mit 51 Stimmen zum Mitglied des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.
— In der Untersuchungssache gegen die Gebrüder Durlacher in Kippenheim, eine der größten Weinhandlungen Deutschlands, hat nun auch das Reichsgericht den Grundsatz anerkannt (um den sich die ganze Revisionsfrage drehte), daß es nicht genüge, wenn der nächste Abnehmer von der wahren (d. h. fabrizirten) Beschaffenheit des Nahrungsmittels durch den Verkäufer verständigt wird. Bestraft wird also die Fabrikation zum Zweck der Täuschung, und dieser Zweck liegt auch dann noch vor, wenn zwar dem unmittelbaren Abnehmer über die Beschaffenheit der Waare die Wahrheit gesagt wird, gegen die mittelbaren Abnehmer jedoch eine Täuschung beabsichtigt ist.