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Hananer Anxiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinjial-Lorrespondenz.

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Nr. 27.

Mittwoch den 2. Februar

18'81.

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) er­theilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde- Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militär-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver­schafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsicht­lich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. Nov. 1874.

Königliche Regierung.

Nach Beschluß des Bundesrathes findet auch für das Jahr 1880 im Deutschen Reiche eine Ermittelung des Erndteertrags statt.

Die Stadt- und Ortsvorstände erhalten per Couvert die Ermit- telungs-Nachweisungen zur Ausfüllung zugefertigt und wird hierbei auf die der ersten Seite dieses Formulars aufgedruckte Instruktion aufmerk­sam gemacht.

Die ausgefüllten Nachweisungen sind spätestens zum 1. März er. wieder anher zurückzusenden.

Hanau am 1. Februar 1881.

Der Landrath.

Tagesscha«.

— Berlin, 1. Febr. Se. Majestät der Kaiser und König ton3 ferirten gestern Nachmittag mit dem Reichskanzler Fürsten v. Bismarck, hörten heute dieVorträge des Polizei-Präsidenten von Madai und des Chefs des Militär-Kabinets, General-Adjutanten von Albedyll, und nah­men mehrere militärische Meldungen entgegen. (R. u. St.-A.)

— Berlin, 1. Februar. (Abgeordnetenhaus, 51. Sitzung.) Das Haus fährt in der dritten Lesung des Etats fort. Bei dem Han­delsetat kritisirt Richter den Bolkswirthschaftsrath. Ihm entgegnet Re­gierungskommissar Ministerialdirektor Jacobi: Man ist sich am Minister­tisch davon bewußt, daß die Meinung Richters mit der der Regierung sich nicht überall deckt. Ueber die Zusammensetzung des Volkswirth­schaftsraths läßt sich im Hause gedeihlich nichts diskutiren wegen der Einwirkungen, welche die ungemein vielfachen Rücksichten bei der Zusam­mensetzung ausüben. Der Regierung ist an einer formellen Abstimmung

über beabsichtigte Gesetze nichts gelegen, sondern an dem Materiellen, was der Regierung entgegengebracht wird, und das ist auch das einzig Richtige, denn die Abstimmung und Entscheidung gebühre dem Parla­ment. Woraus es folgen solle, daß der Rath ein Echo des Willens des Reichskanzlers sein werde, weiß ich nicht. Die Regierung hat in den Rath keinen einzigen abhängigen Mann berufen; die Aeußerungen des­selben werden völlig selbstständig sein. Die Regierung hat es peinlich zu vermeiden gesucht, daß Einseitigkeit in denselben komme, und man solle nicht versuchen, von anderer Seite her Einseitigkeit hineinzutragen. Sollte das Ergebniß der Berathungen einseitig sein, so trifft die Regierung da­für keine Verantwortung. Beim Etat des Justizministeriums erwidert auf eine Anfrage Schmidts (Stettin) der Justizminister Dr. Friedberg: Die Praxis der Behörden bezüglich der vorläufigen Entlassung von Strafgefangenen ist keineswegs eine laxe; es sind nur die Anträge An­fangs ausnahmslos bestätigt worden, während jetzt dieselben einer, indi- vidualisirten Prüfung unterzogen werden. Besonders ist man bei mein­eidigen und gewohnheitsmäßigen Verbrechern sowie zu Zeiten, wo gewisse Verbrechen an der Tagesordnung waren, vorsichtig gewesen. Daß mit der Entlassung eine Correctur des richterlichen Urtheils vorgenommen werde, muß ich bestreiten; eine derartige Absicht wird und muß jedem Justizminister fernliegen, und kann die andererseits geäußerte Verurthei- lung der preußischen Praxis nicht als zutreffend bezeichnet werden. (K. Z.)

— Der Vize-Admiral Batsch, Chef der Marinestation der Ostsee, hat sich nach beendetem Urlaub nach Kiel zurückbegeben.

— Die „Trib." schreibt: Nachdem neuerdings an verschiedenen Kassen Falsifikate von Hundert-Marknoten der Reichsbank vorgekommen sind, machen wir daraus aufmerksam, daß sich diese Falsifikate von den echten Scheinen dadurch unterscheiden, daß ihnen das Wasserzeichen fehlt und ihre Farbe eine sehr blaß-blaue ist. Ferner ist auf den Falsifikaten auf der Vorderseite unten die Strafandrohung schlecht gedruckt, ebenso ist der Druck des rothen Adlers auf der Vorderseite undeutlich ausge­führt. Die rothen Nummern auf der Rückseite sind nicht aufgedruckt, sondern durch den Pinsel aufgetuscht. Die Falsifikate tragen nicht gleich­lautende, sondern verschiedene Nummern.

— Der alte gute § 11 ist vielleicht der deutscheste und populärste aller Paragraphen, er wird aber künftig nicht nur mit Begeisterung, sondern auch mit großer Besonneuheit geübt und genossen werden müssen; denn wie ein Gespenst erhebt sich wider ihn ein Gesetz wider die Trun­kenheit und ihre Folgen. Dieses Gesetz liegt dem Bundesrathe zur An­nahme vor und zerfällt in der Hauptsache in zwei Theile. Es will 1) die Trunkenheit an sich bestrafen und 2) die Straflosigkeit der in der Trunkenheit begangenen Verbrechen aufheben oder doch die Milderungs­gründe wegen Trunkenheit sehr beschränken. Die Trunkenheit soll keinesfalls mehr ein Freibrief für Verbrechen sein. Und das ist, wenn man die Criminalfälle in den Schwurgerichtssälen hört, dringend geboten. § 1 lautet: „Mit Geldstrafe bis zu 100 M. oder mit Haft bis zu 2 Wochen wird bestraft, wer in einem nicht unverschuldeten Zustande är- gernißerregender Trunkenheit an öffentlichen Orten betroffen wird. (D.Z.)

— In Düsseld orf hat sich ein „Westdeutscher Verein für Co- lonisations-Export" gebildet und eine Eingabe an den Reichskanzler ge­richtet mit der Bitte, für die in Südafrika bedrohten Interessen der Deutschen einzutreten und insbesondere Berufs-Consuln in Südafrika an- zustellen. — Die deutsche Parteinahme für die Boers beginnt sich über­all zu regen.

— S t. Goar, 31. Jan. Heute Nachmittag um 2 Uhr 20 Min. hat sich das Eis des Rheines in Bewegung gesetzt; das Wasser ist nicht zu hoch und der Eisgang ungefährlich.

— Plauen. Unsere Nachbarstadt Pausa leidet an den Folgen des Bankerotts ihres Vorschußvereins. Es müssen von einzelnen Mit­gliedern des Vereins ganz bedeutende Summen, bis zu 9600 Mk. ge­zahlt werden, damit das Defizit, das incl. der Zinsen und Kosten gegen­wärtig 190,000 Mk. beträgt, gedeckt wird.

— Wien, 31. Jan. (R. u. St.-A.) Der Budgetausschußs des Abgeordnetenhauses hat den Dispositionsfonds von 50,000 Fl. geneh­migt, Wolfrum hatte Namens der verfassungstreuen Partei erklärt, daß er aus politischen Gründen gegen den Dispositionsfonds stimmen würde.