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Hanauer Än^iyr.

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Nr. 10.

Donnerstag den 13. Januar

1881

Amtliches.

Nachrichten in Betreff der Annahme und Einstellung von Mannschaften der Landbevölkerung als Freiwillige bei der Kaiserlichen Marine.

A. I m Allgemeinen.

Die Kaiserliche Marine ergänzt sich, soweit als angängig, aus Mannschaften der seemännischen Bevölkerung; es werden Freiwillige der Landbevölkerung nur zur Aushülfe unter den nachfolgend sub B., C. und D. aufgeführten Bedingungen eingestellt.

Die Einstellung drei- und vierjährig Freiwilliger der Landbevölke­rung findet vom vollendeten 17. Lebensjahre ab statt, und haben die Betreffenden zuvor bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres dauernden Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung bei einem Ma­rinetheile nachzusuchen. Dem Zivilvorsitzenden, welcher eventl. seine Er­laubniß durch Ertheilung des Meldescheines gibt, sind bei der Nach- suchung hierzu folgende Papiere vorzulegen:

a. die Einwilligung des Vaters resp. Vormundes,

b. eine Bescheinigung der Ortspolizei, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.

Die Marinctheile, an welche solche Anmeldungen direkt zu richten find, sind folgende:

1) das Kaiserliche Kommando der 1. Matrosen-Division in Kiel,

2) das Kaiserliche Kommando der 1. Werft-Division in Kiel,

3) das Kaiserliche Kommande des See-Bataillons in Kiel,

4) das Kaiserliche Kommando der Matrosen-Artillerie-Abtheilung in Friedrichsort bei Kiel,

5) das Kaiserliche Kommando der 2. Matrosen-Division in Wilhelms- Haven,

6) das Kaiserliche Kommando der 2. Werft-Division in Wilhelms- Haven,

7) das Kaiserliche Kommando der Matrosen-Artillerie-Abtheilung in Wilhelmshaven.

Die Einstellungen liegen lediglich in der Befugniß der Kommandos der bezüglichen Marinetheile und sind nur dann zulässig, wenn Vakanzen vorhanden und die Betreffenden am Orte der Einstellung körperlich brauch­bar befunden werden. Es liegt daher im Interesse des sich Meldenden selbst, sich schon vorher in seinem Aufenthaltsorte in Betreff seiner Brauchbarkeit zum Dienste für die Kaiserliche Marine untersuchen zu lassen. Drei- und vierjährige Freiwillige erhalten von dem gewählten Marinetheile nur in dem Falle für die zurückgelegte Reise zum Statious- orte desselben Marschkompetenzen gezahlt, wenn ihre Einstellung that­sächlich im Anschluß an die Meldung erfolgt.

Wenn keine Vakanzen vorhanden sind, oder drei- und vierjährig Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht sofort einge­stellt werden dürfen, so steht den Marinetheilen für den Fall, daß Aus­sicht auf Bedarf vorhanden ist, frei, die Freiwilligen anzunehmen und dieselben nach Ertheilung eines Annahmescheines gegen Abnahme des Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath zu beurlauben.

Diese Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mann­schaften des Beurlauhtenstandes. Sie stehen unter der Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie beur­laubt sind, werden durch den Marinetheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses Landwehr-Bezirks-Kommandos einbeordert. (§. 84 ad 3 und 4 der Ersatz-Ordnung.)

Die auf Grund eines Aunahmescheines einbeorderten drei- resp, vierjährig Freiwilligen werden wie einbeorderte Rekruten betreffs der ihnen zu gewährenden Kompetenzen behandelt.

B. Einstellung von vierjährig Freiwilligen der Land- bev ö lk cr'un g bei den Mairosen-Divisionen.

Bei den Matrosen-Divisionen kann alljährlich eine geringe Anzahl von Mannschaften der Landbevölkerung als vierjährig Freiwillig einge­stellt werden, sofern der Etat nicht bereits durch Seeleute von Beruf ge­deckt ist. Die qu. Freiwilligen dürfen indeß das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erfahren unter den sich Meldenden die Kräf­

tigsten und Jüngeren vorerst Berücksichtigung. Wer als vierjährig Frei­williger eintreten will, hat bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines dauernden Aufenthaltsortes einen, auf vierjährige Dienstzeit lau­tenden Meldeschein nachzusuchen und denselben an das Kaiserliche Kom­mande der 1. Matrosen-Division in Kiel, oder an das der 2. Matrosen- Division in Wilhelmshaven entweder brieflich, mit einer kurzen Lebens­beschreibung, worin speziell Größe und Brustumfang anzugeben find, so­wie unter Beifügung sämmtlicher Schul-, Lehr- und sonstigen Zeugnisse einzusenden, oder falls er dazu Gelegenheit hat persönlich abzu- geben und den Bescheid darauf abzuwarten.

Die Einstellungen finden jährlich in der Regel ein Mal statt. Der Termin ist bei den vorgenannten Kommandos in Erfahrung zu bringen, und ist es erforderlich, daß die Anmeldungen hierzu mehrere Wochen zuvor geschehen.

Die aktive Dienstzeit des vierjährig Freiwilligen beginnt mit dem Tage des Diensteintrittes. Das erste der vier Dienstjahre wird auf die seemännische Ausbildung gerechnet, jedoch kommen dieselben auf die ge­setzliche Dienstverpflichtung derart in Anrechnung, daß der Freiwillige nur drei statt vier Jahre in der Reserve zu dienen hat.

Bis zum 1. November 1881 finden voraussichtlich keine Einstel­lungen von vierjährig Freiwilligen mehr statt.

C. Einst ellung von ein- und d r eij ährig Fr e i Willi gen der Landbevölkerung*) bei den Werst-Divisionen.

Bei den Werst-Divisionen können ein- und dreijährig Freiwillige für die Maschinisten-, Heizer- und Handwerker-Laufbahn eingestellt wer­den. Sofern einjährig-freiwillige Maschinisten-Applikanten in den Etat der Werft-Divisionen eingestellt werden, sind sie während ihrer Dienstzeit nicht zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet.

Die Einstellungen einjährig Freiwilliger finden jährlich am 1. Fe­bruar und 1. Oktober, die dreijährig Freiwilliger in der Regel am 1. Februar, ausnahmsweise jedoch zu jeder Zeit statt.

a. Als einj ährig- freiwillige Maschinisten-Applikanten dürfen ein­gestellt werden:

Junge Leute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst besitzen und entweder

1) Zeugnisse beibringen über einjährige praktische oder konstruktive erfolgreiche Beschäftigung beim Bau von Schiffsdampfmaschinen, oder über einjährige; Beschäftigung als Assistent bei einer, im Betriebe befindlichen Dampfmaschine, oder über eine einjährige Gesammtbeschäftigung beim praktischen oder konstruktiven Bau von Schiffsdampfmaschinen resp, als Assistent bei einer, im Betriebe befindlichen Dampfmaschine, wobei es auch genügt, wenn das Zeugniß über die technische Vorbildung auf einer ausländischen Schiffsdampfmaschinen-Fabrik erworben worden ist, oder

2) mindestens ein Jahr als Maschinist oder Maschinen-Assistent auf See- oder Flußdampfern gefahren sind und hierüber gute Atteste beibringen.

b. Als dreijährig- freiwillige Maschinisten-Applikanten dürfen eingestellt werden:

1) Junge Leute, welche das Zeugniß der Reife der ersten Klasse einer Preußischen Provinzial-Gewerbeschnle, oder Zeugnisse von einem anderen gewerblichen Bildungs-Jnstitute besitzen, die kei­nen Zweifel darüber lassen, daß die Bildung des Einzustellen- den der eines Schülers der ersten Klasse einer Preußischen Provinzial-Gewerbeschnle gleich sei, und gute Atteste über eine einjährige praktische Lehrzeit in einer Maschinen-Fabrik oder über eine einjährige Dienstzeit als Maschinist oder Assistent bei einer im Betriebe befindlichen Dampsmaschine beibringen.

2) Junge Leute, welche das unter 1 verlangte Zeugniß nicht be­sitzen, hingegen über eine mindestens einjährige Fahrzeit als Maschinist oder Assistent auf Dampfschiffen, oder bei einer im Betriebe befindlichen Dampfmaschine gute Zeugnisse beibringen,

*) Die unter a 2 in b b 2 ousxesü' rten Mannschaften gihören zwar der see- männischcn Bevölkelung an, die Einstellungsbedingungen sind indeß hier, der Vollf ändigleit w gtN, mit aufgcsührt.