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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Nr. 9. Mittwoch den

Amtliches.

Reglement über die Anstellung nnd Prüfung der Bezirks­schornsteinfeger.

In Ausführung der Bestimmungen im §. 5 des Ausschreibens des vorhinnigen Kurhessischen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1824 und der für die vormals Bayerischen und Hessen-Darmstädtischen Gebietstheile unseres Bezirks bezüglich der Prüfung und Anstellung der Bezirksschornsteinfeger erlassenen Vorschriften bestimmen mir, um diesen Gegenstand gleichmäßig zu regeln, unter Zurückziehung unseres Aus­schreibens vom 9. Dezember 1867 A II. 2931, was folgt:

§. 1. Die Anstellung der Bezirksschornsteinseger mittelst Conzes. sionirung erfolgt wie bisher, für den Stadtkreis Cassel durch den Kö­niglichen Polizei-Direktor, in den übrigen Kreisen durch die Königlichen Landräthe und Bezirksamtmänner. Die Concession ist, ohne Beschrän­kung auf einen bestimmten Zeitraum, auf Widerruf zu ertheilen, und setzt voraus,

a) daß der Anzustellende unbescholten ist und einen nüchternen Lebens­wandel führt,

b) das 24. Lebenjahr erreicht hat,

c. drei Jahre lang das Schornsteinfegergewerbe laut Zeugniß eines Schornsteinfegermeisters oder eines Lehrbriefs erlernt hat,

d) drei Jahre lang als Geselle bei einem Schornsteinfegermeister mit gutem Erfolg gearbeitet hat und

e. seine Befähigung durch Ablegung der Bezirksschornsteinfeger-Prü- sung bei einer inländischen zu diesem Zwecke eingesetzten Prüfungs­Commission nachgewiesen hat.

Von dem Nachweise der Lehrzeit sind diejenigen entbunden, welche bei Erlaß dieses Reglements als Gesellen gearbeitet haben, und behalten wir uns vor, in einzelnen wohlbegründeten Fällen von einer oder der anderen Anforderung Abstand zu nehmen.

§. 2. Die Prüfung erstreckt sich

a) auf die für den Gewerbebetrieb nothwendigen Schulkenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen der vier Species,

b) auf die Kenntniß der Feuerungs-Anlagen, der Construction der Schornsteine, der verschiedenen Arten von Verunreinigungen der­selben, der Reinigungsfristen bei den verschiedenen Brennmateria­lien, der Werkzeuge und Arten der Reinigung, der Ermittelung feuergesährlicher Stellen, der einschlägigen bau- und feuerpölizei- lichen Vorschriften, sowie auf die Zähigkeit, eine vorhandene Feuerungsanlage durch eine Handzeichnung anschaulich darzustellen, c) auf die technische Fertigkeit in Ausübung des Gewerbes durch das Reinigen mehrerer Schornsteinröhren und das kunstgerechte Be­steigen wenigstens eines Schornsteins.

Ein Theil der Fragen zu b ist von den Examinanden an den Schornsteinen des Gebäudes erläuternd zu beantworten.

§ 3. Die Prüfung kann erfolgen bei den Kreisbauinspektoren des Stadtkreises Cassel, zu Eschwege, Fulda, Hanau, Marburg und Rinteln, welche je zwei von uns zu bezeichnende Bezirksschornsteinfeger hinzu- zuziehen und mit ihrer gutachtlichen Aeußerung über die Qualifikation des Geprüften zu hören haben.

Würden beide Schornsteinfegermeister im Widerspruch mit der An­sicht des Vorsitzenden das Resultat der Prüfung für ungenügend erklä­ren, so ist vor Ausfertigung des Befähigungszeugnisses die über die Prüfung aufgenommene Verhandlung an uns einzureichen und unsere Entscheidung einzuholen.

§. 4. Die Meldung zur Prüfung ist an einen der genannten Kreisbauinspektoren zu richten. Gleichzeitig ist an denselben die Prü­fungsgebühr einzuzahlen, welche 18 Mark für solche beträgt, die inner­halb unseres Bezirks und 36 Mark für solche, welche außerhalb desselben ihren Wohnsitz haben.

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn der Gesuchssteller sich über die Voraussetzungen des §. 1 ausgewiesen hat und kann gleichzeitig auf Mehrere erstreckt werden, doch muß die Prüfung in der Zeitfolge der Zulassung und spätestens 6 Wochen nach derselben erfolgen.

§. 5. Wird die Prüfung als genügend bestanden erachtet, so ist

12. Januar 1881 das Befähigungszeugniß von dem Vorsitzenden auszufertigen, wobei die Prädikate: genügend, gut und vorzüglich zulässig sind.

Eine Wiederholung der Prüfung, wenn der Geprüfte nicht be­standen hat, ist vor Ablauf von 6 Monaten nicht zulässig.

§ . 6. Von den Prüfungsgebühren erhält der Vorsitzende die Hälfte, jeder der Beisitzer ein Viertel. Der Auswand an Schreibmate­rialien, Porto rc. ist von dem Vorsitzenden zu bestreiten.

§ . 7. Der Bezirksschornsteinfeger muß die Reinigung der Schorn­steine entweder selbst vornehmen oder unter seiner vollen Verantwort­lichkeit für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Kehrgeschäfte durch einen sachkundigen Gesellen oder Gehülfen vornehmen lassen.

Gesellen und Gehülfen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, sind auf Anordnung der conzessionirenden Behörde sofort zu entlassen.

§ . 8. Die Stellvertretung eines Bezirksschornsteinfegers ist nur mit Genehmigung der conzessionirenden Behörde zulässig.

§ . 9. Der Widerruf der Anstellung der Bezirksschornsteinfeger kann Seitens der Anstellungsbehörde erfolgen,

a) wenn die Voraussetzung der Unbescholtenst oder des nüchternen Lebenswandels nicht mehr zutrifft,

b) wenn die Reinigung der Schornsteine nicht genügend und regel­mäßig vorgenommen wird, oder sonstige Dienstvernachlässigungen und Ordnungswidrigkeiten wiederholt festgestellt werden,

c) wenn eine anderweite Abgrenzung des Kehrbezirks von der zu­ständigen Behörde verfügt wird.

§ . 10. Die im §. 9 enthaltene Vorschrift gilt auch für die vor Erlaß dieses Reglements angestellten bezw. conzessionirten Bezirksschorn­steinfeger.

§ . 11. Die Zurücknahme der Conzession ist dem betreffenden Meister nach vorgängiger Anhörung desselben unter Angabe der Gründe schriftlich mitzutheilen mit Offenlassung einer Frist von 14 Tagen, bin­nen welcher dem Betheiligten der Recurs an uns zusteht.

Die Recursschrift ist bei der Anstellungsbehördr binnen der ge­dachten Frist einzureichen.

§ . 12. Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. März 1881 in Kraft.

Cassel am 1. Januar 1881.

__Königliche Reg ierung, Abtheilung des Innern._________

Für den am 12. September 1862 geborenen Ludwig Karl Meng er aus Hanau ist um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanen-Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

Hanau am 4. Januar 1881.

__________________________Der Landrath.____________________

Tagesschan.

Berlin, 11. Januar. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den Polizei-Präsidenten von Madai, nahmen militärische Meldungen entgegen und hörten die Vorträge des Chefs der Admiralität, Staatsminister von Stosch und des Chefs des Militär-Kabinets, Gene­ral-Lieutenants von.Albedyll. Demnächst ertheilten Se. Majestät dem französischen Militar-Attachch Oberst-Lieutenant de Serres, vor seinem Abgänge nach Brüssel, eine Abschiedsaudienz.

B erli«, 10. Jan. Der Bundesrath genehmigte heute die Vorlage wegen Aufhebung des Kriegsgerichts in Straßburg.

Berlin, 10. Jan. Das Finanzministerium hat zur Erzre- lung eines einheitlichen Verfahrens bei hypothekarischen Eintragungen der durch Pfändung nicht beizutreibenden Grund- und Gebäudesteuer auf die Grundstücke der Schuldner angeordnet, daß die Eintragung nur er­folgen soll, wenn die Rückstände mehr als 3 M. betragen. Sie kann aber auch in diesem Falle unterbleiben, wenn wegen Ueberlastung des Grundstückes die Eintragung voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Berlin, 11. Jan. In der heutigen (33.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde der Gesetzentwurf, den Erwerb der Rhein-Nahe- Bahn betr., der Eisenbahnkommission überwiesen. Hammacher und Schrei­ber fordern genaue Prüfung, ob ein zweites Geleis unbedingt nothwen­dig sei. Minister Maybach tritt dafür ein. Die Zweite Berathung des Gesetzes über das Pfandleihergewerbe wird von der Tagesordnung