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Jährlich 9 Mark. H-lbj.^M.S0P. «ierteljährlich
2 Work 25 Pfg. Für auswärtige
Adonnenten »it dem betreffenden Pastausschlag. Die einzelne Nummer 10 Psg.
hanauer Ameiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Drei«:
Die rspaltige Sormondzeile ob. deren Raum 10 Psg.
Die Sspalt. Zeile 20 Psg.
Nr. 3.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Mittwoch den 5. Januar
DieSspaltigeZcile
30 Psg.
1881.
Amtliches.
Zu dem mit Ostern 1881 beginnenden neuen Lehrkursus der ständischen Taubstaumen-Anstalt zum Homberg sind bisher nur sehr wenige Anmeldungen eingegangen.
Der gedachte Umstand legt die Vermuthung nahe, daß es eine größere Mehrzahl von Eltern der zur Ausnahme geeigneten, i n d en Jahren 1 8 7 2 und 1 8 7 3 geborener taubstummen Kinder aus Unkenntniß oder Nachlässigkeit versäumt, für die zur Sicherung des künftigen Wohles ihrer Schutzbefohlenen unerläßliche rechtzeitige Unterbringung derselben in der Anstalt Sorge ;u tragen.
Indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß die aus deu oben bezeichneten Jahrgängen stammenden taubstummen Kinder behufs Ermög- lichung der Ausnahme in die Taubstummen-Austalt spätestens bis zum 1. Februar k. I. bei dem Austalts-Vorstaude zur Anmeldung zu bringen sind, werden auch die Herrn Ortsvorstände, Lehrer 2c. ersucht, nach Kräften dahin zu wirken, etwaige Unterlassungen der Anmeldung Seitens der Eltern rc. zu verhüten.
Um unbegründete Besorgnisse vor erwachsenden Kosten zu zerstreuen wird noch besonders hervorgehoben, daß in Fällen bescheinigter Armuth die unentgeldliche Aufnahme der Kinder und bezw. die Uebernahme eines entsprechenden Theiles der Erziehungs- und Verpflegungs-Kosten Seitens der Anstalt nicht als ausgeschlossen zu betrachten ist.
Hanau am 30. Dezember 1880.
Der Landrath.
Bekanntmach w n g.
Postkarten mit Antwort im Verkehr des Weltpostvereins.
Denjenigen Ländern, nach welchen Postkarten mit Antwort abgesandt werden können, ist jetzt auch die Türkei beigetreten. Derartige Karten sind nunmehr, außer im Jnlaude, verwendbar für Mittheilungen nach Belgien, Frankreich, Helgoland, Italien, Luxemburg, Niederland und den Niederländischen Kolonien, Norwegen, Oesterreich- Ungarn, Portugal, Rumänien, der Schweiz, Spanien, der Türkei, der Argentinischen Republik und nach Alexandrien.
Berlin W., 30. Dezember 1880.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
______________________Stephan.____________
Tagesschau.
— Berlin, 4/ Jan. Heute Vormittag 7 Uhr 40 Minuten reiste Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz mittelst Extrazuges nach Neu-Strelitz ab. In der Begleitung Höchstdesselben befinden sich der General-Major Mischte, Chef des Stabes der 4. Armee-Inspektion, der Vice-Ober-Stallmeister von Rauch und die persönlichen Adjutanten Major von Panwitz und Rittmeister Freiherr von Nyvenheim.
— Die Hochzeit des Prinzen Wilhelm ist nun endgültig auf den 27. Februar festgesetzt; es werden um diese Zeit sämmtliche königliche Prinzen und Prinzessinnen, auch die nicht in Berlin refidi- renden, hier eintreffen. Man erwartet den Prinzen von Wales und den Herzog von Connaught mit ihren Gemahlinnen, den Herzog von Coburg-Gotha und einige andere deutsche Fürsten.
— Berlin, 4. Jan. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember v. I. beschlossen, daß bei Abweichungen zwischen dem deklarirten und dem ermittelten Nettogewicht des mit dem Anspruch aus Abgabenvergütnug nach dem Auslande zu versendenden, zur Abfertigung gestellten Roh-, Krystall-, Krümel- und Mehlzuckers in Fässern die Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost nur dann einzutreten hat, wenn das ermittelte Gewicht der einzelnen netto verwogenen Kolli um mehr als zwei Prozent hinter dem deklarirten Gewicht zurückbleibt; und daß bei der Erhebung und Kontrole der Rübenzuckersteuer das amtliche Betriebsjahr für die bereits begonnene Betriebsperiode 1880/81 den Zeitraum vom 1. September 1880 bis 31. Juli 1881, für die späteren Betriebsperioden aber regelmäßig den Zeitraum vom 1. August des einen bis zum 31. Juli des nächfolgenden Jahres zu umfassen habe.
■ — Berlin, 4. Jan. Die russischen Zollmaßregeln werden das Abgeordnetenhaus bald nach seinem Wiederzusammentritt beschäftigen. 1
Die Annahme, meint die „Kr.-Ztg.", dürfte zutreffen, daß bis zur Einbringung einer hierauf bezüglichen Interpellation der Reichskanzler Fürst Bismarck von Friedrichsruh zurückgekehrt sein wird und daß er in seiner Eigenschaft als preußischer Handelsminister das Wort im Namen der Staatsregierung nimmt. Bis zur Einbringung der Interpellation über die zehnprocentige Erhöhung des Einfuhrzolles dürften nach der Wiederaufnahme der parlamentarischen Geschäfte noch reichlich vier bis fünf Tage vergehen. (Trib.)
— Berlin, 3. Jan. Im nächsten Monat soll in der Versuchsstation der technischen Hochschule hier eine allgemeine Prüfung von Tauwerk, Drahtseilen u. s. w. stattfinden, namentlich um sichere Anhaltspunkte für die Berechnung der Tragfähigkeit, wie der Feststellung derjenigen Fabrikationsweisen zu gewinnen, durch welche Seilen und Tauen die größtmögliche Haltbarkeit gegeben wird.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R- u. St.-A." Nr. 1 wurden unterm 22. und 30. Dezember v. I. verboten: die nachstehenden Druckschriften: 1) Zur Arbeiterfrage, Laffalle's Rede bei der am 16. April 1863 in Leipzig abgehaltenen Arbeiterversammlung. 6. Auflage. Leipzig. Verlag von I. Röthing 1875, 2) Verschiedene Kleinere Aufsätze von Ferdinand Lasfalle. Chicago. Charles Ahrens 1872; ferner: das erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiterbildungsverein London Herausge- gebenen periodischen Druckschrift „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Weih- nachtsbaum". zur Ausgabe gelangen.
— Zur Beurtheilung der Ergebnisse, welche aus der Anwendung des Deutschen Gerichtskostengesetzes hervorgehen, hat das Reichs-Justiz- amt die Beantwortung folgender Fragen als wünschenswerth bezeichnet: 1) Wie oft kommen in denjenigen je 30 bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten a. des ordentlichen Prozesses, b. des Urkunden- oder Wcchselprozesses, in welchen bei jedem Gerichte nach dem 15. Februar, 15. Mai und 15. November eines jeden Jahres zuerst die Kostenrechnungen aufgestellt werden, die Berhandlungs-, Beweis- und Entscheidungsgebühren (§§. 18 bis 33 des Gerichtskostengesetzes) zum Ansatz und wie vertheilen sich dieselben auf die einzelnen Werthsstufen? 2) Auf welche Werthsstufen vertheilen sich a. die 30 ersten, bei jedem Gerichte nach dem 15. Februar, 15. Mai, 15. November jeden Jahres ertheilten Vollstreckungsklauseln, für welche die Gebühr auf Grund des' §. 35 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird? b. die 30 ersten, bei jedem Gericht nach den bezeichneten Zeitpunkten erlassenen Zahlungsbefehle; c. die 30 ersten, bei jedem Gericht nach dem bezeichneten Zeitpunkte erlassenen Vollstreckungsbefehle?
Der Justiz-Minister hat unterm 27. Dezember v. I. die erforderlichen Verordnungen für die preußischen Gerichte erlassen.
■— Zu einer schöffengerichtlichen Strafsache ist kürzlich die Frage zur Erörterung gekommen, ob es einem Zeugen bei der Leistung des Zeugeneides gestattet sei, der im Gesetz vorgeschriebenen Eidesformel noch eine weitere, seinem Glaubensbekenntniß entsprechende Betheuerung hm- zuzufügen. , ^.
Auf die dem Justiz-Minister gewordene Kunde von dem Vorgang erließ derselbe unter dem 18. Dezember v. I. an die zustandiWS^ anwaltschaft eine Verfügung, nach welcher gegen die Sulaffigfeit konfessioneller Zusätze zu der Eidesnorm, und zwar der Statur der Sache nach, ein Bedenken nicht herzuleiten sei. Allerdings sei die im Gesetz vorqeschriebeue Eidesformel in dem Sinne eine sakramentale, bay her Schwörende an ihr selbst keinerlei Aenderungen vornehmen dmrse; eine Aenderung sei aber auch in dem bloßen Hinzufügen anderer Worte tW enthalten. Freilich werde der Richter solche Zusätze nicht S^^ten d - fen, welche mit dem Wesen des Eides nicht vereinbar seien oder auf eine Negirung der in den Eidesworten enthaltenen Betheuerung hinausliefen. Dagegen sei kein Grund ersichtlich, weshalb es unstatthaft fern sollte, solche Worte hinzuzufügen, durch welche die in der Eidesformel euthal- tene Betheuerung im Sinne des Schwörenden nur verstärkt werde. Die entgegengesetzte Ansicht würde in ihrer konsequenten Durchführung geradezu zu Absurditäten führen. Denn nach ihr dürfte der Schwörende nach dem Aussprechen der durch das Gefetz gebotenen Bekräftigungswort