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ZyAeich Amtliches Degen für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Ss«n- und Feiertag, mit belletristischer Beilage, und Samstag- mit der Berliner P»omzmlsKorrM>suLWz.

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Nr. 303,

Mittwoch Äm 31. Dezember

1879;

Ibonnemmts-EmikLung.

Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement des im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Unterhaltungsblatt erscheinenden

HanK«er Anzeiger."

Wir erlauben uns hiermit zu recht zahlreichem Abonne­ment auf denselben mit dem Bemerken einzuladen, daß wir auch im neuen Jahre alles aufbieten werden unsern geehrten Lesern stets das Neueste und Interessanteste auf politi­schem Gebiete, die wichtigsten Cours- und Marktberichte, auch neben amtlichen, kirchlichen und gemeinnützigen Nach­richten lokale und provinzielle Mittheilungen, Privat- nnd Geschäftsanzeigen jeder Branche tu reicher Fülle bringen zu können.

Für dasUnterhaltungs-Blatt" sind wir stets bemüht nur die besten Arbeiten hervorragender Schriftsteller zu er­werben und ebenso für ein reiches Mannichsaltige Sorge zu tragen. DieProvinzral-Correspondenz" Sonnabendssals Gratis-Beilage.

Der Abonnements-Preis beträgt pr. Quartal nur 2 M, 25 Pst, für auswärts kommt noch ein geringer- Postzuschlag hinzu.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als. stillschwei­gend erneuert. Amumcew finden durch die in, steter Zunahme begriffene Auflage des

Hammer Anzeiger" unbedingt weiteste Verbreitung und besten Erfolg, und kostet die einspaltige Zeile nur 10 Pf.

Bestellungen werden von allen Postanstalten, sowie von der Expedition (Waisenhaus) Hammergasse 9 entgegen­genommen.

__Die Expedition.

ÄMtUHes^

Polizei-Verordnung. betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefähr- lieft er Krankheiten.

Im Anschlüsse an bis Verordnung bas 31. Dezember 1828 (Kurhess G. S. S. 65) wider die Verbreitung d^r Menschenblattern und an unsere Polizei- Berordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) be­stimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Besetzes über die PoÜzei- Verwaituntz vsm 20. Septemb r 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 der Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

8 1. Haushsltungsvorstande und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltunz beziehnngsweise in ihrer Praxis von dem Nuftntm d r in §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind ver­pflichtet von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stund,n unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Ta^ geS der Wrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner ÄesMtigung und Wohnung schriftliche An­zeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HaLstzaltuntzsvorftande und von b;m behandelnden Ärzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit,

Milzbrand-Karbuukel und Trichinose von dem behandelnden Ärzte aller«.

§. 3. Eine gleiche Tnzeigepflicht kann den Merzten für einz lue Orte u d Kreise auch beim AuSb uch anderer epidemischcsntagiöser Dankheten, als: Unterleibs- und RückfalllTyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfteber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse «fferseits avferlegt werden.

§. 4. Zuwider! andlungk« gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit eher Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermö- gensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Ja- nnar 1878 in Kraft.

Cassel den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Vorstehende Pelizer-Verordnung wird wiederholt in Erinnerung gebracht, insbesondere werden die Herrn Aerzte erfnM von dem Be- konvtwerde« ansteckender Krankheiten sofort Mittheilung hierher zu machen.

Zugleich wollen die Herrn Bürgermeister Anzeige erstatten, wen« in den Familen der Milchbändler ansteckende Krankheiten wahrge- nommen werden, damit Anordnungen zur Verhütung der Uebertragung der Krankheiten in andere Familien getroffen werden können.

Hanau am 5. Dezember 1879.

Der Landrath.

Pvli ze i» Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung wird in Uebereinstimmung mit dem Henu Oberbürgermeister für die Stadt Hanau folgendes verordnet:

§. 1 Zeder Besitzer oder Verwalter emtS privaten oder öffent­lichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärte« an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteise in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem an­deren geeigneten Rateria! bestreuen zu lassen.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde nach Tagesanbruch gestreut sein.

§. 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit der Bestreuens bei Glatteis derjenige« Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

ZnAeichen haben diejenigen Behörde», denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig, vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

§. 3. Bei ein tretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer r- sp. die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das EiS darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Znnern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 9 Mark oder verhältnißmäßiger Haftstrafe geahndet.

Hanau am 30. Dezember 1879.

Der Landrath.

Gelnhausen, 30. Dezember, 6 Uhr 10 Mm. Nachmittags. Wahrscheinlich Hochwasser.

Landrath.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 31. Dezember 1879. Der Landrath.