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Abo«!«« teil Wit dem betreffe«. »M PsKauffchlag. Sie einstige Num­mer 10 Psg.

Hmann Ameiaer

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag, mit hellenistisch« Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzssl/Correspondrsz,

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20 Pfg.

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30 Psg

Nr. 291.

Montag den 15. Dezember

1879.

Amtliches.

Unter Bezugnahme auf die seiner Zeit im Kreisblatt bekannt ge­gebene Verfüßung vom 11. November 1874, betreffend das an die Ge- meinde-Anglhölitzen auf Grund des Gesetzes vrm 6. Juni 1873 abzu- gebende LooLholz, theile ich den Herrn Ortsvmfiä»den weiter Folgendes mit:

Die nach §. 6 Abs. 2 deS Gesetze» vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forstnutzunzen (G. G. S. 350), von dem Orts- Vorstände in Gemäßheit der Berftgung vom 2. Mai 1874, nach vor­heriger Anhörung der einzelnen Loosholzempfänger, der Forstbehörde abzugebende Erklärung:

inwieweit die Gemeinde deS für sie fesigestellte Holzquantum für daS nächste Jahr beziehen will,

ist von verbindlicher Kiest für die einzelnen Empfänger, welche sich für Annahme des bei der demnächstigen Bertheilung auf sie fallenden Holzes gegen den Ortsvorstand arsgesprochen haben; dieselben find nicht befugt, nachträglich die Annahme des HolzeS abzulehnen, sondern sie müssen e» annehmen und die Taxe dafür an die Gemeinde, welche nach §. 3 leg. eit. die Forstgelder bis zum 1. Oktober an die Forstkasse einzuzehlen hat, entrichten, Rückgabe deS HslzeS an die Forstbeamten ist unzulässig. Nur die Holzantheile derjenigen, welche bis zur Bertheilung durch Todesfall oder Wegzug aus der Zahl der Holzempfänger aus^ischieden sind, können und müssen, sofern die nachträgliche Bertheilung derselben an die übrizen Holz mpfänger unzulässig ist, weil schonWeder das ge­setzliche Max mum von 2 Klaftern oder Schock erhalten hat, der Forst« behörd; zu ückgegeben werden.

Hierzu wird noch bemerkt, daß die nach dem Schlußsätze des §. 2 Absatz 2 der bemerkten Gesetzes an die Unterlassung einer aySdrücki.chen Erklärung des OrtSvorfiandeZ geknüpfte Folge, wonach das einer Ge meu de zuständige Holzfixum abgegeben und bezahlt werden müsse, einer deshalbigen ausdrücklichen Erklärung gleichzuachten ist und h-erin keine Härte für die Holzempfänger liegt, weil diese durch die, der Gemeinde Seitens der Forstbelörde zu «achrnde Mittheilung darüber, in welchen Forstorten das Brennholzfixum abgegeben werden soll, in den Stand gefetzt sind, im Allgemeinen wenigstens die Sortimente, in selchen sie Las Holz erhalten werden, in Erfahrung zu bringen und danach ihre Entscheidung über Annahme oder Ablehnung zu treffen. UebrigenS hat die Königliche Regierung die Königlichen Oderförster angewiesen, den Holzenpsängern auf etwage Anfragen nach den Sortimenten entspre­chende Auskunft zu ertheilen.

Hanau am 9. Dezember 1879.

Gottlieb Grundmann aus Bergen, 35 Jahre alt, mittelgroß, blonde Hzare, blaffe Gesichtsfarbe, mit dunklem Anzug und schwarz« seither Mütze, hat sich aus seinem Wohnort entfernt und seine Familie in hülflyser Lage zmück^elassen. ES wird ersucht nach demselben zu recherchicen und über dessen Aufenthaltsort hierher Mittheilung zu machen.

Hanau am 10. Dezember 1879.

Der Landrath.

Gesunden: Ein glanzledernerStiefel (rechter). Ein Leihhaus- zettel. Ein wollenes karrirtes Frauenhatstuch. Ein Paar braune @iac6|anbf$u^e. Ein Paar xrcue Kinderhandschuhe. Eine Milchkanne mit zwei Gefäßen. Ein Impfschein, auf den NamenKarl Gerecht lautend.

Verloren: Ein Portemonnaie, enth. 5 Mark nebst schwarzer Photographie; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Entlaufen: Ein kleiner gelber Pinscher.

Hanau am 15. Dezember 1879.

ÄuS Königlichem LandrathSamt.

Berlin, 12. Dez. Der Kaiser hat für die Nothleidenden in Oberschlesien einen Beitrag von 5CC0 Mark und für die Hinterblie­

benen der verunglückten Grubenleute in Zwickau einen solche» von 1000 Mark auS seiner Schatulle verabfolgen lassen.

Berlin, 13. Dezbr. Se. Majestät der Kaiser und Kösig nahmen heute den Vortrag der Chefs des Militärkabinet», General- Adjutanten von Albedyll, entgegen und empfingen den bisherigen spa­nischen Wilitär-Nttachs, Capüain de Silvela, sowie später den Herzog von Ratibor und den Prinzen Friedrich Wilhem zu Hohenlohe.

, Berlin, 13. Dez. (K. Z.) Graf Echuwalaw, der sich heute

e Morgen 8 Uhr nach Barzin begeben hat, sollte nach einer Annahme am Dienstag Morgen von dort hieher zurückkehren. Dies dürfte indessen r nicht richtig sein; der Graf übernachtet vom Samstag zum Sonntag in Barzin und geht wahrscheinlich schon morgen von dorr über Darzig und r Dirschau nach Petersburg. In den Kreisen der hiesigen russischen Bot- § schast findit die Annahme, als ob die Reise Schuwalow's nach Barzin irgend eine politische Bedeutung hätte, keinen Glauben. Hier wird bs- $ hauptet, daß lediglich die langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Fürsten Sikmarck und Graf Schuwalow, welche durch den

i «erl ner Congreß noch herzlicher geworden wären, den Grafen noch Barzin Horten, während an dessen Reactivirung im russische» Staats­dienste für jetzt nicht zu denken wäre.

Berlin, 14. Dez., 12 Uhr 35 Min. (Privatdepesche der Franks- Ztg) Die freie K-mmissign SWendirte Paragraph 41 des Forst-Pouzei-Gesetzes dahin, daß wo unbcdingtLs Sammeln von Kräu­tern, Beeren und Pilzen nicht auf Berechtigung oder Herkommen beruht, befleiße durch polizeiliche Berordmng oder Verbot des Waldeigenthü- mm geregelt werden kann und die Bestrafung fortfällt, wenn dem Küertyümer nachweislich kein Schaden entstanden ist; außerdem soll Hast wegfallen und nur Geldstrafe erkannt werden.

25. Plenarsitzung des Hauffs der Abgeordneten am Montag, den 15. Dezember 1879, Vormittags 11 Uhr. Tagesordnung: Verle­sung der Interpellation der Abgx. von Wierzbintkis und Genossen, betr. die Umwandlung polnischer Ortsnamen in den Provinzen Posen und Wefipreußm. Dritte Berathung des Entwrrts eines BusführungZ- gesetzes zur Deutschen Gebührenordnung für Rechtßanwälte. Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, letr. das Verfahren in AuSeinander- fftzunaäanßelegenheiten.- Zweite Berathung des Gesetzentwurf», betr. die Feftstellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts - Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80. Zweite Berathung des Gesetzentwurf», betr. die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel- und Saar-Bahn. Zweite Berathung des Äesetzentwmfs, betr. die Verwendung der verfallenen Kaution für das Genn p Goch,- Weseler Eisenbahnunterneh- men. Zweite Berathung des Entwurf» eines Feld- und Forstpolizei- Gesetzes.

Die R. A. Z. schreibt osficiös: Nachdem die Rinderpest in dem russischen Kreise Bendzin erloschen, ist die Sperre der Landesgreuze gegen Rußland in Bezug auf den Verkehr von Personen, Pferden, Schweinen und Sachen, welche nicht Träger des Ansteckungsftsffes find, i seitens der Regierung zu Oppeln wieder aufgehoben worden. DeI- | gleichen ist auf Antrag dieser Behörde d e zur Durchführung der stren­geren Grenzsperre com«anSirt gewesene militärische Grenzbesatzung zu­rückgezogen. In dem russischen Kreise Bendzin find aus Anlaß der Rinderpest seit dem Ausbruch der Seuche, welche auf den 12. S?pt. feflgefleßt ist, weit über 1000 Rinder getödtet worden, und dieser er­hebliche Verlust hat das russische Gonvernement Petrikau dem Verneh­men räch v ranlaßt, die Ernfuhr von Rindvieh auS Warschau, wo die Rinderpest noch nicht erloschen ist, zu untersagen. Daß die Seuche, todde während der Monate September, Oktober und November ganz in der Nähe der diesseitigen Landesgrenze rn großem Umfange herrschte, dieses Mal nicht in das Inland übertragen wurde, ist nur der recht­zeitigen Anwendung der energischsten Aowehrmaßregeln zu verdanken, die sofort bei AuSbruch der Rinderpest in Rußland zur Ausführung gelangten.

Auf Vereinbarung zwischen den Parteien hin steht eS jetzt fest, daß die Gesetzentwürfe, welche sich mit der Verwaltungs-Organisation