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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- «ab FeiertaU, mit belletristisch« Beilage, und Sam azs mit der Berliner ProniyMULorrespondösz,

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Rr. Z88.

Dormerstag Zerr 11. Dezember

1879.

Amtliches«

Zu dem mit Ostern 1880 beginnenden neuen LehrkursuS der ständischen Taubstummen. Anstalt zu Homberg .sind bisher nur sehr wenize Anmeldungen eingeganßen.

Der gedachte Umstand legt die Vermuthung nahe, daß es eine größere Mehrrahl von Eiters der zur Ausnahme geeigneten, in den Jahren 18 71 und 1872 geborenen taubstumme» Kinder aus Unkenniniß über Nachlässigkeit vcriäumt, für die zur Sicherung deS künftigen Wohles ihrer Schutzbefohlenen unerläßliche rechtzeitige Unter» bringung derselben in der Inhalt Sorge zu traten.

Indem heraus aufmerksam g« macht wird, daß die auS den oben bezeichneten Jahrgängen stemmkuden tcubstumme« Kinder behufs Er- möglichunz der Aufnahme in die Taubstummem Anstalt spätestens bis zum 1. Februar k. J. bei dem Anstaltk-Vorstande zur Anmeldung zu bringen sind, werden auch die Herrn Ortsvorstände, Lehrer rc. er­sucht, nach Kräft'n dahin zu tonten, etwaige Unterlassungen der An­meldung Seitens der Eltern rc. tu v«> hüten.

Um unbef ts nbete Befolgn sie vor erwechsenden Kosten zu zerstreuen wird noch besonders he> vorgehoben, daß in Killen bescheinigter Armuth die unentgeldliche Aufnahme der Kinder und bezw. die Uebernahme eines entsprechenden Theiles der Erziehungs- und Beepflegungs-Kosten Sei­tens der Anstalt nicht as au§§t Wessen zu betrachten ist.

Hanau am 26. Nooember 1879.

Nachdem der Herr Win ster des Innern durch Erlaß vom 25. Februar c. (in Nr. 42 des Amtsblatts enthalten) die Rückerhebung der Kosten für Arbeitkibcher und Ärbeitrkörten als unstatthaft erklärt, hat die Königliche Regierung zu Cassel dahin Bescheid gegeben, daß diese Formulare von den Ortspolizeibehörden auf Kosten der Gememdekossen zu beschaffen sind.

Indem dies zur allseitigen Kenntniß und Nochachtung gebracht wird, bemerke ich, daß die hiesige WaisentzauS-Buchdruckerei bie Arbeits­bücher pro Stück 9 Pf., die Arbeitstarten pro Stück 2 Pf. liefert.

Hanau am 30. Sept mber 1879.

Die HauSeigenihümer resp, die Hausverwalter werden aufgefor­dert, alsbald den Kürgersteig in seiner ganzen Breite mit Asche oder Gand zu bestreuen.

Schleifen vor den Häusern sind entweder durch Aufhauen zu be­seitigen oder tüchtig mit Sand oder Asche zu bestreuen.

Die Nichtbesolgung dieser Aufforderung hat 5 Mark Strafe zur Folge.

Hanau am 8. Dezember 1879.

___________________________Der Landrath.__________________________

Llllldwirthschllflticher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 13. Dezember, Nach­mittags 21/» Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen zu Hanau.

Tagesordnung:

1) Besprechung über den von Hrn. Dr. Hess e-sgehaltenen^ Vortrag über Molkereiwestn;

2) Fortsetzung des Vertrags über Milzbrand und>ndere,Vichseuchen, von Herrn Kreitthierarzt C oll man»;

3) Vortrag über die Entwickelung der Vaterländischen Land Wirthschaft und über das Abgabewestn.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung beS Bor» petzenden ersucht.

Hanau am 9. Dezember 1879.

Der Landrath.

Gefunden: Ein Paar Schlittschuhe. Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Boa-Pelz. Ern grüner einzelner rechter Fausthand­schuh. Eine rothe Leibbinde. Ein werßeS Handkörbchen mit blauem

Zug nebst weißem Strickzeug. Ein kleines Quantum gelb-braune- Wollengarn. Eine Milchkanne. Ein Buch, Handels-Correspondenz in deutscher und französischer Sprache, von Dr. Carl Munde.

Zugelaufen: Ein großer Hofhund, W. Geschlechts.

Entlausen: Eine Gans.

Hanau am 11. Dezember 1879.

______ Ms Königlichem ZaudraEsamt.________________

Bekanntmachung.

Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das General-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Pu­blikum in dessen eigenem Interesse das Ersuchen, mit den WeihnachtS« Versendungen bald zu beginnen, damit sich die Packetmasien nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zusammendrangen, wodurch die Pünktlichkeit in der Neförderung leidet.

Die Badete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Papp« kästen, schwache Schachteln und Cigarrinkifien sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Wenn zu der Verpackung dunkelfarbiges Material verwendet wird, dann empfiehlt es sich, die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach fest auszeklebten Stück weißen Papiers anzubringen. Am zweckmäßigsten werden auf solchtm Papier gedruckte Aufschriften benutzt. Formulare zu Pücketadresien sind wegen ihres ge­ringen Umfangs zur Verwendung als Packetaufschriften im Allgemeinen nicht geeignet. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Pecketaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleit» adreffe enthalten, zutreffenden Folls also den Frankosermerk, den Nachnahmcb trag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Ver­merk der Ei-b fießusg u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Peck-tadresie das Pack t auch ohne dieselbe dem Empfänger auSgehän- bißt werben kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (0., N., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung deS Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packet« fr an kir t aufgeliefert werden. Das Porto beträgt für Backet« ohne angegebenen Werth bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pfs> auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pfg. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 10. Dezember 1879.

Kaiserliches General-Postamt.

Wiebe.

TageSsch««.

Dser Entwurf einer neuen Feld- und Forst- Polizeigesetzes.

(«. d. D. R.-P.)

Der den preußischen Kammern unterbreitete Entwurf eines neuen Feld- und Forst-Polizeigesetzes wird in der Presse und in Interessentenkreisen lebhaft diScutirt. ES handelt sich dabei u. A. um die viel ventilirte Pilz- und H eer enfrage,"um gewisse Holz- und Streuberechtigungen für die ärmeren Waldanwohner. Zwei Auffassungen stehen in der Frage einander grundsätzlich gegenüber. Die eine will auch dem im Privatbesitz befindlichen Walde einen Theil seines Eharakters als Gemeingut für gewisse untergeordnete gemeine Nutzungen erhalten wisse«. Der Wald, heißt eS von dieser Auffassung auS, sei niemals Prioatbesitz im gewöhnlichen Sinne des Wortes. Dieser Auffassung steht jene andere gegenüber, welche die absolute Dirpositions« besamt der Privateigenthümer in den Vordergrund schiebt. Die thatsächlichen Behältnisse liegen in Bezug auf den Wald im Norden und Osten Preußens meist sehr viel anders als im Süden und Westen. Hier im Süde« und Westen waltet die Hinneigung, auch den Privatwaldungen einen Theil ihres Charakters als Gemeinbesitz zu wahren, vor. In Km Hessen ist eine Agitation in dieser Richtung inS Leben getreten. Die für die Vorprüfung des Gesetzentwurfes ernannte