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Zugleich Amtliches Organ für Kreis uud Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage» und Samstags mit der Berliner Provinzisl-Correspondenz.

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Preis:

Die Ispaltize Wermoudzcile ob.

bereu Kaum

10 $fg.

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30 Psg

M. 287.

Mittwoch orn 10. Dezember

1879.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der mu-n Zinkcupons zu den Stammaktien der " Niederschlestsch-Märkischen Eisenbahn.

Die KuponS Serie VIII Nr. 1 8 zu den Stammaktien der Nie- derschlesisch-Wärki'chen Eisenbahn über die Zinsen für die vier Jahre 1880 bis 1883 nebst Talons werden vom 1. Dezember er. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselkst, Oraniknst: aße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der KassenrevisionStage, ausgereicht werden.

Die Kupons körn n bei der Kontrolle selbst in Empfang genom­men odir durch die RegierungL-Hauptkassen, die BezirkS-Hauptkaffcn in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die TalonS vom 19. Juni 1875 mit einem Verzeichnisse, zu welchen Formulare bei der gedachte« Kontrolle und in Hamburg bei dem Postamts Nr. 2 unent­geltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.

Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfang sbe­scheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, dagegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talor s zu erhalten wün­schen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zu­rück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Kupons zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht ein­lassen.

Wer die KuponS durch eine der oben genannten Provinzialkafsen beziehen will, hat derselben die alten TalonS mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. DaS eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs- bescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Kupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Berzeich. Nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und bm von den König­lichen Regierungen beziehungsweise von der Königlichen Finauz-Dirrk- tios in Hannover in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu habe».

Des Einreichers der Aktien selbst bedarf eS zur Erlangung der neuen KuponS nur dann, wenn die erwähnten TalonS abhanden getont* men sind; in diesem Falle sind die betreffenden Aktien an die Kontrolle der Staatrpapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 8. Nov-mber 1879.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden:

Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Be" merken veröffentl cht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die I Behufs Emp angnahme der neuen ZinSkuponS einzureichenden TalonS | bei der Königlichen RegierungS-Hauptkaffe hierselbst und den sämmt­lichen Steuerkassen unseres Bezirk» unentgeldlich zu haben sind. Cassel, den 18. November 1879.

Königliche Regierung.

____________________ v. Brauchitsch.______________________

Polizei-Beiordnung, betreffend dre Berpflrchtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefähr­licher Krankheiten.

I« Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Knrhefs. ®. 6. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Gerordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Eholera (Amtsblatt S. 157) be* Kimmen wir hiermit auf Grusd des §. 11 des Gesetzes über die PoUzei. Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung aus den

§. 327 d?» Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§. 1. HanShvltungsvorstönde und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehnngrweise in ihrer Praxis von dem Auftreten d r in §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind bet* pfl chtet von jedem dieser Kranlheitifälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Ta­ges der Erkrankung, der Vor- und F^müten-NamenS des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschästigung und Wohnung schriftliche An­zeige zu mache«.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HauShaltung-vorstande urb von d m behandelnden Ärzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand Karbuukel und Trichinose von dem behandlnden Arzte allein.

§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte m d Kreise auch beim AuSbuch anderer epidemisch contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- und Rück all-Typhus, Ruhr, Schalach, Diphtherie, Kindbe tfieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse u-serseitS aofcrlegt werden.

§. 4. Zuwidtrhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit euer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermö­gen-jolle mit entsprechender Haft bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Ja« nuar 1878 in Kraft.

Cassel den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern.

Vorstehende Polizei-verordnung wird wiederholt in Erinnerung gebracht, insbesondere werden die Herrn Aerzte ersucht, von dem Ge- kanntwerden ansteckender Krankheiten sofort Mittheilung hierher zu machen.

Zugleich wollen die Herrn Bürgermeister Anzeige erstatten, wenn in den Famiten der Milchhändler ansteckende Krankheiten wahrge­nommen werden, damit Anordnungen zur Verhütung der Uebertragung der Krankheiten in andere Familien getroffen werden können.

Hanau am 5. Dezember 1879.

Der Landrath.

Zu dem mit Ostern 1880 beginnende« neuen LehrkursuS der ständischen Taubstummen-Anstalt zu Homberg sind bisher nur sehr wenige Anmeldungen eingegangen.

Der gedachte Umstand legt die Vermuthung nahe, daß eS eine größere Mehrzahl von Eltern der zur Aufnahme geeigneten, in den Jahren 18 71 und 1872 geb orenen taubstumme» Kinder an» Unkenntniß ober Nachlässigkeit versäumt, für die zur Sicherung des künftigen Wohles ihrer Schutzbefohlenen unerläßliche rechtzeitige Unter­bringung derselben in der Anstalt Sorge zu tragen.

Indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß die aus den oben bezeichneten Jahrgängen stammenden taubstummen Kinder behufs Er- möglichunz der Aufnahme in die Taubstummen Anstalt spätestens bis zum 1. Februar k. I. bei dem Anstalts-Vorstände zur Anmeldung zu bringt» sind, werden auch die Herrn OrtSvorstände, Lehrer rc. er­sucht, nach «rüsten dahin zu wirken, etwaige Unterlassungen der An- Meldung Seitens der Eltern rc. zu verhüten.

Um unbegründete Besorgnisse vor erwachsenden Kosten zu zerstreuen wird noch besonders hervorgehoben, daß in Fällen bescheinigter Armuth die unentgeldliche Aufnahme der Kinder und bez«. die Uebernahme eines entsprechenden Theilet der Erziehung»- und Berpflegungs-Kosten Sei- tenS der Anstalt nicht als ausgeschlossen zu betrachten ist.

Hanau am 26. November 1879.

Nachdem der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 25. Februar c. (in Nr. 42 des Amtsblatts enthalten) die Rückerhebung der Kosten für Arbeitsbücher und Arbeitskarten als unstatthaft erklärt, hat die Königliche Regierung zu Caffel dahin Bescheid gegeben, daß diese