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M. 284.
Hlinlwcr Ameiaer
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Ss««- und Wertare, mit belletristischer Beilage, und GamMSS mit der B?M«er PlBvmziül-Correfporrdenz.
Samstag öm 6. Dezember
Preis:
Die IDotiize G«Mo>Äz-i!e sb. bereu Steuern 10 %•
Die LfpM. Seite 2« Wg.
LieSspaittDeZetl-
30 Pfg
1879.
Amtliches.
WekarmtmachnNgeN auf Grund des Reichsgesches dem 21. Oktober 1878.
Auf Grund deS §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebunfen der Sozia! demokratle vom 21. Oktober v. Js. (Reichs-Geietzblsit Seite 351) wird mit Gknihm'ßung des BundeSratheS für die Dauer Eines Jahres angeordnet was folgt:
§. 1. Pirsonen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit od r Ordnung zu beimfen ist, kmn der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die St d kreise Cbarlotterburg und Potsdam und die Kreise Teltow, Nieder-Varnim und Ost-Hav.llanÄ umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde versagt werden.
§. 2. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Charlottenburg und Potsdam sind dass Tragen von Sto^, Hieb- oder Schußwaffen sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sp enggeschossen, sow-it es sich nicht rm Munition deS ReichsheerrS j und der Kaiserlichen Marine hanvelt, verboten.
Ven letzterem Verbote werden Gewebrpatronen nicht betroffen.
?u nahmen von dem Berböte des Woff ntragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres mt-s oder Berusts zur Führung von Waffn benchtiet sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, w lchm die Be ugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umsorge dieser Nefugniß;
3) ür Personen, welche sich im Besitze eines Jagd chnueS befinden, n Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) ür Periomn, welche einen für sie aut gefüllten Waffenschein bei ich führen, in Betriff der in demselben iezeichneten Waffen.
Ueber die Erthikung des Waffenscheins btfinlet die LanveSpolizei- behörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
§ 3. Vorstehende Anordnungen treten mit dem 29. November d. JS. in Kraft.
Berlin den 28. November 1879.
Königliches Staats Ministerium.
Graf zu Stolberg. von Kameke. Hofmann.
Graf zu Eulenbnrg. L aybach. Bitter, von Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Auf Grund der nach §. 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen dir Sozia dtmokratie vom 21. Oktober 1878 von dem Königlich-n Staats-Minrferium unter dem heutigen Lage ge« trrffenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staats-Ministerii vom 28. November 1878 der AM enthalt in dem die Stadt «erlin, die Stadtkreise Potsdam und Charlotter bürg, sowie die Kreise Teltow, N-eder- Barnim und Ost-Havelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähnten BezirkeS von den unter« zeichneten Landes-Polizeibehö.den die-durch fern er weit untersagt.
PotSdam und Berlin den 28. November 1879.
Königliche Regierung, Königl. Polizei Präsidium.
Abtheilung deS Innern. von Madai.
von DüeSberg.
Auf Grund deS §, 12 des ReichSgesetzet7gegkN die gemeingefährlichen Befirelungen der Soziald-mokratre vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffemlichen Kenntniß gebrecht, daß der in Form eines Flugblattes mit dem Titel „Ein Wort a» die Armen" in London herauSgegebene Eeporatabdruck von den in der am 15. November 1879 ersonnenen Nummer der zu London herausgegebenen periodischen Druöschrift „Freiheit" enthaltenen Artikeln „Hungertyphus", „Vernichtet die Infamie" und „Es lebe die Ordnung", welchem sich eine Empfehlung der „Freiheit" anschließt, nach §. 11 deS gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.,
Berlin den 22. November 1879.
i Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Bekanntmachung.
Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zmgen statt- gefundenen 69?en Senen-Ziehurg des vmmals kurhesischen, bei dem Bankharse M. A. von Rothschild & Höhne zu Frankfurt a. M. auffenommenen StaatS-Lotterie-Nrlehens vom Jahre 1845 sind folgende 80 Serien- Nummern gezogen worden:
3 81 167 282 412 418 763 803 901 909 949 1100 1108 1170 1339 1345 1351 1561 1598 1943 2080 2111 2157 2167 2177 2195 2431 2516 2552 2604 2671 2694 2725 2736 2750 2832
2896 2920 3016 3076 3093 3175 3193 3195 3257 3356 3373 3750
3844 3847 3865 3891 4094 4095 4120 4306 43!8 4322 4355 4385
4774 4796 4823 4862 4918 5069 5080 5106 5344 5418 5525 5875
5908 5977 6007 6425 6550 6593 6660 6692.
Wir brugen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Cassel, den 1. Dezember 1879.
Königliches Regierungs- Präsidium. ___________________________von Brauchitfck.__________________________ Polizei-Verordnung,
betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten.
Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) be- stiu men wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltunz vom 20. Sepie mbcr 1867 und unter Lrinweisung auf den §. 327 WS Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
§. 1. HaushUtungsvorstLnde und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten b r in §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind ver- pflchtet von jedem dieser Kranlheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stund-n unmittelbar der OrtL-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftliche Anzeige zu machen.
§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande und von d.m behandelnden Ärzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand Karbuulel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim AuSbruch anderer epidemisch.contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs« und Rückfall-TyPhuS, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unserseits auferlegt werde«.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 5. Tie Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung deS Inner«.
Vorstehende Polizei-Lerordnung wird wiederholt in Erinnerung gebracht, insbesondere werden die Herrn Aerzte ersucht, von dem Be- kanntwerden ansteckender Krankheiten sofort Mittheilung hierher zu machen.
Zugleich wollen die Herrn Bürgermeister Anzeige erstatten, wenn in den Familen der Milch Händler ansteckende Krankheiten wahrgenommen werden, damit Anordnungen zur Verhütung der Uebertragung der Krankheiten in andere Familien getroffen werden können.
Hanau am 5. Dezember 1879.
Der Landrath.