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Montag Nest 24« November

1878.

AlKtliches.

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, weche in die Unter­offizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen.

Die unter dem 15. Juli 1877 auszefrrtigLmNachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unterosfizier-BorsKule zu Weil­burg einzutreten Wünschen" (NmtM. pro 1877 Seite 37s u. 379), werden noch Vervollständigung bsr6 die nachträglich erforderlich ge­wordenen Bestimmungen nochmals zur öffentlichen Kenntniß zebracht:

1) Die Unteroffizier. Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den UnterosfizierstEd in der Zeit zwischen der Confirmstion und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzubildm, daß sie für ihren künstigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntmsft soweit zu ergänzen, sie dies nicht nur im Hinttick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Rerweudbar- keit im Civildienste wünschenSwerth ist. Daneben wird der körper­lichen Entwickelung und Ausbildung, unter specieller Berücksichtigung der Anforderungen bei Militairdienstes besondere Aufmerksamkeit zuze-> wendet.

2) Die NusNidung in der UnLeroffizier-Lorschuls dauert zwei Jahre. Längeres Verbleibe« in derselben erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher Entwickelung.

3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militair- personen. Die Aufnahme begründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Busbüdung in einer Unter- offizier-Schule festgesetzten besonderen Dienst Verpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unterosfizier-Gchule überzutreten und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei Jahre über die gesetzliche Diinstpflicht hinaus activ in der Armee zu diene«; für den Fall aber, daß sie dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder Nicht in vollem Umfange Nachkommen sollten, die auf ihn gewendetes Kssten, im Betrage von 465 Mark für daS Jahr, sofort unweigerlich zurück- zuerstatten.

4} Bei dem Uebertntt in die Unteroffizier-Schule hat der Frei­willige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen.

5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizier-Schule wer­den die in der Unteroffizier-Vorschule vorgebildeten Füsiliere der Armee überwiesen, und zwar diejenigen, welche die Quattficatisn hierzu erwor­ben haben, als Unteroffiziere.

6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:

Die Tufzunehmende« dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlage» zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und feuerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.

Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreibe», Ge­drucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

Bettnässer, Bruchleidente und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.

7) Wer in die Unteroffizier-Borschule anfgenommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Lands ehr- Bezirks-Commandeur seiner Heimath vorzustellen und Hiebei folgende Papiere vorzulegen:

a. ein Eeburtszengniß,

b. den Tonfirmationsschein,

c. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit,

d. etwa vorhandene Schulzeugnisse,

e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des Vaters oder Vormundes.

Der Landwehr-Bezirks-Tom mandeur veranlaßt die ärztliche Unter­suchung und die schulwiffenschaftliche Prüfung.

8) Die Einberufung erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Tommandos.

Wer nach seiner Notirung nicht spätestens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres einberufin ist, bleibt noch ein Jahr lang notirt; findet er dann keine Berücksichtigung, werben die Papiere zurückgesandt, womit jede Asssicht auf Einstellung in die Unteroffizier-Vorschule Weil­burg erlischt.

9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des hrimethlichm Landwehr-Vezirks-Commandos zu begehen und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und für den Weiter marsch nach Weilburg zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zchrgeld-rn. Erstere richten sich bei Eisenbahn- strecken nach den von Militaiv Personen auf SisenbahMn für Plätze 3. Classe zu zahlenden ermäßigten bezw. tarifmäßigen Preisen und bei Landwegen nächste Poststraße nach dur tarifmäßigen Postfahr- preisen, "ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Transportmittel. Das Zehrgeld beträgt:

a, bei Reffen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf.,

b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes km 1,5 Pf., in beiden Fällen aber mmdrftens 1 Mark.

10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 Mark zur Leschoffung des erforderlichen Putz­zeuges versehen sein.

Im Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.

Berlin den 11. Oktober 1879.

Kriegs-Ministerium. v. Käme ke.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 11. November 1879.

Der Landrath.

Unter dem Rindvieh des Oekonomen Jaksb Neuling auf dem ®a$b|efe hier ist die Lungenseuche auSgebrochen.

Hansu am 24. November 1879.

Der Landrath.

Für Georg Ettling aus Brckenheim ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen Verbände behufs Auswanderung nach Lsudon nschgesucht.

Hsnas am 19. November 1879.

Zugelaufen: Ein kleines weißlich-gelbes Hündchen, weibl. Geschlechts; Empfsnguahme bei Herr» Stadtschreiber ZimWermann zu Wwdeckem Ein gsschäckter Pmscher.

Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Ein Messer. Auf dem Wege von Dörnixheim bis Kesselfiadt eine Wagenhemmschraube; Empfauguahme bei dem Herrn Bürgermeister zu Dörnigheim.

Hanau am 24. November 1879.

_________________Ms Königlichem Landrathsamt._________________

Zu einer Generalverfammiung des Hanauer Kreisvereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger werden die Mit­glieder des Vereins in Gemäßheit des §. 8 der Statuten aus Mitt­woch den 3. Dezember d. I,, Vormittags 11 Uhr, in den Gasthof zum Riesen zu Hanau ergeberfft eingeladen.

Die Herrn Bürgermeister und Ortsvorstände werden um gefällige Veröffentlichung ersucht.

Hanau am 21. November 1879.

Für den Vorstand des Kreisvereins: DA S chrötter.

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