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Die 2JpaK. Zeile
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Die SspaltigeZeile so Pfg
Nr. 263.
Mittwoch den 12. November
1878.
Amtliches.
GskarmLAmchAAgm ans Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vsm 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter- bildungsverein in Lonimn herauszegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Der Hammer" zur Ausgabe gelangen. Berlin den 4. Nov^mLer 1879.
__________________Der Reichskanzler. J. Nertr.: Eck.__________________ Nachrichten für diejenigen jungen Leute, weche in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen.
Die unter dem 15. Juli 1877 auszesertigten „Nc-chnchten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen" (AmtSbl. pro 1877 Seite 378 «. 379), werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen nochmals zur öffentl chen Kenntniß gebracht:
1) Die Unteroffizier. Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neizunz für den Unterosfizierftaud in der Zeit zwischen der Confirmation und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fort.ubirdsn, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnissr soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Civil dienste wünschenüwerth ist. — Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, unter specieller Berücksichtigung der Anforderungen des Militairdienstes besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
2) Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert zwei Jahre. Läncreres Verbleiben in derselben erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher Entwickelung.
3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule find nicht Militair- Personen. Die Aufnahme begründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unter- osfiz-er-Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte UNteroffizier-Schule überzutreten und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei Jahre über die gesetzliche Dünstpflicht hinaus activ in der Armee zu dienen; für den Fall aber, daß sie dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollten, die auf ihn gewendeten Kosten, im Betrage von 465 Mark für das Jahr, sofort unweigerlich zurück- zuerstatten.
4) Sei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen.
5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterosfizier-Schule werden die in der Unteroffizier-Vorschule vorgebildeten Füsiliere der Armee überwiesen, und zwar diejenigen, welche die Qualifikation hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Kedmgungkn abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
„ ^..^^^"^? sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu rhrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sei», haben ^ ^ ^uge, gutes Gehör und feuerfreie (nicht stotternde) Spreche
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrist) ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.
Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.
7) Wer in die Unterosfizier-Vorschule,ausgenommen zu werden
wünscht, Hit sich, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr. Bezirks-Commandeur seiner Heimath vorzustellen und Hiebei folgende Papiere vorzulegen:
a. ein Geburtszeugniß,
b. den Confümatwnsschein,
c. ein Unbescholt-nheitszeußniß der Polizei-Obrigkeit,
d. etwa vorhandene Schulzsugnisse,
e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des Bat-rs oder Vormundes.
Der Landwehr-Bezirls-Tommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwisstnschastliche Prüfung.
8) Die Einberufung erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Commandos.
Wer nach seiner Notirung nicht spätestens bis zum 1. Dezember d-S betreffenden Iah,es einberusin ist, bleibt noch ein Jahr lang notirt; findet er dann keine Berücksichtigung, werden die Papiere zurückgesandt, womit jede Aussicht auf Einstellung in die, Unteroffizier-Vorschule Weilburg erlischt.
9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier deS h-imsthlichen Landwehr-Äezirks-Kommandos zu begeb-n und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und für dm Weitermarsch nach Weilburg zuständigen. Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Eisenbahn- strecken nach den von Militair-Personen auf Eisenbahnen für Plätze 3. Classe zu zahlenden ermäßigt-n bezw. tarifmäßigen Preisen und bei Landwegen — nächste Poststraße — nach den tarifmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Transportmittel. DaS ZehrßelÄ beträgt:
a bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf,
b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes km 1,5 Pf., in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.
10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 Mark zur Beschvffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
Im Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
Berlin den 11. Oktober 1879.
Kriegs-Ministerium, v. Kamele.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 11. November 1879.
Der Landrath.
Bekanntmachung, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler.
Zur Ausführung des §. 34 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Seite 267) wird hiermit bestimmt, was folgt:
1) Die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewerbes bezw. des gewerbsmäßigen Ankaufs beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist bis auf Weiteres in den Stadtkreisen von der Ortspoli« zeibehörde, in den Landkreisen, nach Anhörung der OrtiPolizeibehörde, von dem Landrathe des Kreises — in der Provinz Hannover: in den selbst staubigen Städten von der Ortspolizeibehörde, innerhalb der Amtsbezirke von dem Amtshaupimann; in den Hohenzollernschen Landen von den Oberamtmännern zu ertheilen.
2) Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche im Falle der Versatzung der Erlaubniß zum Betriebe der zu 1 gedachten Gewerbe und des dagegen eingelegten Rekurses (§. 40 Alin. 2 der Reichsgewerbe- Ordnunß), beziehentlich bei der Zurücknahme der Erlaubniß (§§. 53, 54 ebendaselbst) in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit zu treten haben, kommen die zur Ausführung der gedachten §§. 20, 21 in Bezug auf die im §. 34 auf-