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Nr. 261.

Montag den 10. November

187t».

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Huf Grund der W. 5 und 6 des Gesetzes vom 20. September 1867 wird nach Berathung und mit Zustimmung des Herrn OLerbür- xermeifiers in Ausführung des §. 36 der ÄewerbeordsunZ vom 21. £uni 1869 für den diesseitigen Polizeibezirk Folgendes verordnet:

§ . 1 Die öffentliche Anstellung von MetsRprobirern erfolgt durch die Königliche Regierung nach Maßgabe des Bedürfnisses; die Vereidi­gung derselben durch das Königliche LandrathSamt zu Hanau Namens der Regierung.

§ . 2. Als Metallprobirer werden nur Personen angestellt, von deren GeWgung, Unkest oltenheit und Zuverrüssigteit sich die König« liche Regierung überzeugt hat.

§ 3. Wer als Metallprobirer angestellt wird hat folgenden Eid zu leisten:

Ich schwöre, daß ich, nachdem ich zum Metakprobirer bestellt worden bin, alle mir obliegenden Berusspflichten, insbesondere di Vorschriften für die öffentlich anzustellenden Metallprobirer nach ntekem besten Wiffeu' und Gewissen genau erfüllen will. So wahr rc.",

und erholt durch die Regierung eine Bestallung über seine Anstellung.

§ . 4. Die Metallprobirer führen ein Siegel, weiches außer der Angabe ihres Nomens und Wohnortes die Umschrift:vereideter Meistprosirer" enthält. Zur NbstempeUng der Barre« bedienen sie fich eines kleineren, mit ihrem Namen versehenen Stempels.

§ . 5. Die Metallprobirer sind der Aufsicht des Königlichen Land- rathsamtS Hanau unterworfen. Das letztere ist befugt, Pflichtwidrig- keiten der Metallprobirer unbeschadet der etwa verwirkten gerichtlichen Strafe mittelst Verweises oder Ordnungsstrafe bis zum Betrag von 9 Mark zu ahnden.

Die Zurücknahme der Bestallung erfolgt eintretenden Falls nach Maßgabe der §§. 53, 54 der Gewerbeordnung vrm 21. Juni 1869.

§ 6. Zur Bestimmung des Feingehalts des Goldes ist das durch die Wiener Münzcsnvention vom Jahr 1857 vorgeschriebene Goldprs« birverfahren, dagegen zur Bestimmung des Feingehaltes des Silbers daS von My-Lussac erfundene Verfahren aus nassem Wege, bei geringen Feingehalten die Toupellation maßgebend, und erfolgt die Feingehalts­angabe des Goldes wie des Silbers in den zum Probiren eingebrachten Metallen nach Tausendtheilen^ der Probirgkwichtseinhrit- Der zur Ge- Haltsangabe dienende kleinste Gewichtstheil ist demnach in der Regel ein Tousendtheil, und kann eine Gehaltsangabe unter einem Tausendtheil nicht verlangt werden.

§ . 7. Von jedem Metallkarren, resp. König, der dem Metall- probirer zur Bestimmung biS Feingehaltes übergeben wird, muß derselbe, wenn solches der Gestalt nach zulässig ist, von der oberen und unteren Fläche einen Aushieb zum Probiren entnehmen. Auf dem Barren hat er eine Nummer und seinen Stempel, wenn Platz dazu vorhanden ist, andernfalls wenigstens seine Namens-Chiffre einzuschlagen.

§ . 8. Für das Aushauen eines Barrens resp. Königs, das Auf­schlagen einer Nummer und des Namens des Probirers kann derselbe 15 Pf. pro Stück sich vergüten lassen.

§ . 9. Bei Gehaltsdifferenzen einer zum Probiren eingelieferten Probe oder zweier Aushiebproben eines Barrens oder Königs muß stets der niedrigste Feingehalt angegeben und die gefundene Gehaltsdrfferenz auf dem P^birschein bemerkt werden.

§ . 10. An für die Feingehalts-Ermittelung und Feststellung zu zahlenden Probrgebühren darf der Metallprobirer nicht mehr verlangen als höchstens:

a) für eine Goldprobe ivcl. Silbergehaltsangabe . 1 M. 70 Pf.,

b) für eine Eüldisch-Silberprobe oder goldhaltige

Kupferprobe.......1 70

c) für eine Silberprobe..... 75

d) für eine Krätzprobe mit Geld- und Eilberbestim- mung mittelst Ansicden eder Schmelzen im Tiegel

oder Tute..... . 6

§ 11. Proben, die im Laufe des Vormittags bis 11 Uhr dem Metallprobirer behufs Ermittelung des Feingehalts übergeben werden, müssen, insofern nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, noch an dem­selben Laze Gefertigt u.b auch d; Probirschnne darüber verabfolgt we den. Für Proben, die von 11 Uhr Vormittags ab eingehen und einer sofortigen Prüfung unterzogen werden sollen, können erhöhte Probe- gebühren verlangt werden

§ 12, Der Metallprobirer stellt gegen Bezahlung der Probirge- bühren über den Feins-ehaltsbefund einen Probirschein aus, auf welchem die Nummern der Probe, bez«. des Barrens angegeben und der Fein­gehalt in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt ist. Dem Probegeber muß ein Duplikat des Probirscheins unentgeldlich auf Verlangen verabfolgt werden; ist ineseS Verlangen auf mehrere Ausfertigungen gerichtet, so kann der Probirrr dafür eine Vergütung bis zu 20 Pf. pro Stück fordern.

§. 13. Der Metallprobirer ist für die auf dem Probirschein ge­machte Geh itsangabe verantwortlich und bleibt für den durch eine solche Wehaltsangabe gleichviel vb solche aus einem mangelhaften Probir- verfahren, Irrthum oder Schreibfehler hervorgegangen ist entstehen­den Schaden civilrechtlich haftbar.

Soweit es bei der über die Geschäftsführung des Probirers zu übenden Aufsicht auf eine technische B uriheilung ankommt, namentlich bezüglich der zu - estaitenden Fehlergrenze und der wegen etwaiger Un- gierchheiten im Metall als untzermerdlich zu talerirenden Abweichungen in den Gehalts m^aben, ist für den Metallprobirer das darüber einzu- hslende Gumchten des Königlichen Münzwardeins zu Frankfurt a. M. maßgebend.

§. 14. Ueber die angefertigten Proben hat der Probirer ein Journal zu führen, in welches die einzelnen Proben der Reihe nach, wie sie emgehen, täglich in der Art eingetragen werden, daß darin Monat und Datum, der Name des Probelegers, die Nummer der Probe, resp. deL Barrens Königs rc., der Feingehalt derselben, sowie der ein­gezahlten Probirgebühren leicht zu übersetzen stob, und muß dasselbe ordnungsmäßig zur Einsicht der Polizeibehörde stets bereit liegen.

§. 15. Der Ein- und Verkauf von edlen Metallen, welche die Gehaltsangabe des Probirers tragen, ist denselben gänzlich untersagt.

Die Verordnung vom 18. Januar 1843 tritt außer Kraft.

Hanau am 4. November 1879.

Der Landrath.

Durch Beschuß der Königlichen Regierung zu Cassel vom 7. d. Mts. ist die unter dem NamenJustitia" zu Bockenheim im Verlage von ®, Schilde erscheinende Wochenschrift von C. Frohme auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebuntzen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober v. I. ver­boten worden.

Hanau am 7. November 1879.

Der Landrath.

Gefunden: Ein Kinderspielzeug von Silber. Eine silberne Cylinderuhr. Ein goldenes Kreuz.

Verloren: Ein goldener Uhrschlüssel.

Hanau am 10. November 1879.

__________________Ms Königlichem Landrachsamt._________________ T « g e s s

Berlin, 8. Nov. Der Kaiser ist heute Abend 6 Uhr 20Min. im besten Wohlsein aus Letzlmgm hieher zurückgekehrt. Großfürst Wla­dimir von Rußland hat sich vom Kaiser in Ct-mdal verabschiedet, um nach Lulwigslust zurückzukehren. Der Großfürst Thronfolger von Rußland trifft am Montag Morgen zu zweitägigem Aufenthalte in Ber­lin ein. Gleichzeitig mit ihm wird sich der Großfürst Wladimir am Hofe befinden. Es steht zweifellos fest, daß der Großfürst geplant hatte, seine Rückreise über Wien und Gewunden direkt nach Petersburg zu nehmen. Die Aenderung der Reisedisposition, der Besuch des hiesi­gen Hofes spricht deutlich genug dafür, daß man in Rußland wünscht