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Hamiler Anzeiger
Zugleich Amilrchss Organ für Kreis und Stadt Hanau.
4
Erscheint täglich mit Au^«WlL der Sonn- und Feiertag mit bellchkistischec Beilage, unb «iL»der Berliner ProvinzislUorrespsudMz
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Nr. 260.
Samstag den 8. November
1879.
Amtliches.
WÄKKNLWaK«gru aus Grund des Weichsgefetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter- bildungsverein in London heraukgegebenin periodischen Druckschrift: „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenige» Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Die Avantgarde" zur Ausgabe ge- langen.
Berlin den 27. Oktober 1879.
Der Reichskanzler. I Bertr.: Hofmann.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebuntzeu der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird tzierdurL zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nummern:
4. Le Pdril social,
5. Le Combat pour la Vie,
6. La Socidtd devant les Tribunaux, und
7. La Question sociale
der von der Librairie du Progres in Paris herausgegebenen, 2 Mal im Monat erscheinenden periodischen Druckschrift: „Questions sociales, a la Portde de Tous par un Homm e du Peuple“ räch §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespylizeibehörde verboten sind.
Hamburg den 29. Oktober 1879.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Zur Vornalme der ersten Prüfung der Mpiranten für den einjährig freiwilligen Miliiairdrerst des Jahres 1880 ist als Anfangs- Termin der 1. März 1880 festgesetzt worden. Diejenigen jungen Leute, melde au dieser Prüfung Theil nehmen wollen, haben ihr deshalbiges Gesuch spätestens bis zum 1. Februar 1880 bei der unterzeichneten Commission eiuzmeichen und in demselben anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft zu sein wünschen.
D,m bezüglichen Geiuche sind beizufügen:
1) ein GeburtszeuZniß;
2) ein urterschrrftkich beglaubigtes Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und z« verpflegen;
3- ein Unbefcholtenheits-ZeuKniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasten und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit des Wohnorts oder ihre Vorgesetzte Dünftrehörde auszustellen ist und
4) t.n von dem Candidaten selbst geschriebener Lebenslauf.
Die unter 1 bis 3 genannten Atteste müssen im Original eingereicht werden.
Eassel am 27. Oktober 1879.
Königliche Prüfungs-Commission
für Einjährig- Fr.iwillige.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 5. Nsvember 1879.
Der Landrath.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier, unter Ruf Hebung der Polizei-Verordnung vrm 3. Dezember 1874 folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Das Fahren und Viehtreiken durch den Viadukt auf dem Stein- Hemerwege rst bei Meldung einer Geldstrafe bis 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe verboten. Ausgenommen sind nur Vieh und
] Fuhrwerke, welche für die ökonomische Bewirthschaftung des beiderseits des Lahndammes gelegenen Feldes gebraucht werden.
Hanau am 26. September 1879.
Der Landrath.
Von heute ab bis zur BeeRdigung der Messe ist das Befahren der Fchrgosse und Hammergcsse zwischen der Landstraße und dem Paradep'atz, der StsiNKssse zwischen der Steinheimerstraße und dem Parade platz, ferner der Straßen auf der Süd- und Westseite des Paradeplatzes bei 1 Mark Strafe untersazt.
Hanau am 7. November 1879.
Der Landrath.
Für die Goldarbeiter Bernhard Gadhof und Karl Neeb zu Großaah im ist um Entlessnug aus dem Preußischen Unterthanen-Verband behufs Auswanderung nach Holland nachgesucht worden.
Hanau am 6. November 1879.
Der Landrath.
Gefunden: Zwei Pmtemonnaie's mit je etwas Geld. Ein Notizbuch über geliefertes Brod. Ein Hufeisen.
Hanau am 8. November 1879
Aus Königlichem LaRtzrathsamt.
Bekanntmachung. Deutliche Packrtaufschristen.
Für die Sicherheit und Pünktlichkeit in der Beförderung der der Post anvertrauten Packete ist es unbedingt nothwendig, daß jedes einzelne Pccket nicht allein mit dauerhafter, fordern auch durchaus deutlicher Aufschrift versehen sei.
Namentlich muß der Besti»mungsort auf dem Packet in recht großen, stark aufgetragenen Buchstaben angegeben sein, so daß er auf den ersten Blick in die Augen fällt, und auch bei Licht, sowie während der Fahrt in den Eisenbahn - Post- Wagen leicht gelesen werden kann. Ist der Bestimmungsort nicht eine größere bekannte Stadt, so muß seine Lage durch Hinzufügung der Provinz, des Bezirks u. s. w. näher bezeichnet werden. Bei Verwendung von blauem oder sonst dunkelfarbigem Packmaterial ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach aufzuklebenden Stück weißen Papiers anzubriuZen. Gedruckte Packetausschr.ften sind erfahrungkmäßig am deutlichsten, doch darf der Name oder die Firma und der Wohnort des Absenders in den Packetaufschriften nur klein und nicht hervortretend gedruckt sein. Ein Bogen mit Mustern zu Packetausschriften neW Angabe der Druckereien, ton welchen vorschriftsmäßige Packetaufschriften zu beziehen sind und der Preise, ist bei jeder Postannatzmestelle ausgehängt.
Berlin W., 3. November 1879.
Kaiserliches General Postamt. ________________________________W i e b e.________________________________
Bekanntmachung.
Veranlagung der Klaffensteuer für 1880/81.
Zur Einhaltung des von dem Herrn Finanz-Minister für die Aufnahme deS Personenstandes, Zwecks Veranlagung der Klassensteuer, aus den 12. November d. I. festgesetzten Normaltermins, werden jedem Hausngenrhümer bezw. dessen St^llvert^ter im dusseiti^en Stadtbezirke schon mehrere Tage vorher die betreffenden Formulare eingehän- digt werden, um die Ausfüllung an dem genannten Tage unbcanstand-t ausführen, d. h. den Personenstand in jedem Hause mit Zubehör am 12. d. Mts. in den Formularen genau eintrogen zu können.
Ich darf zugleich die Erwartung ausspr chen, daß das betheiligte Publikum sowohl im eigenen Interesse als insbesondere zur Förderung der Veranlagungs-Arbeiten darauf Rücksicht nehmen wird, daß der Ab-