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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag mit beMristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondinz.
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Nr. 256.
Dienstag den 4. November
L87K.
Amtliches.
BKIsrmtmKchUKgm auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 3ten und lOten d. M. (Amtsblatt Nr. 74 und 75) die Probenummer, sowie Nummer 1 der im Verlage von R. Herter zu Riesbach-Zürich erscheinenden periodischen Druckschrift: „Der Sozialdemokrat" verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Der Sozialdemokrat" im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin den 18. Oktober 1879.
Der Reichskanzler. In Bertr.: Eck.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. J. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter« bildungsverein in London herauSgegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Mattes, welche unter der Aufschrift „Die Phalanx" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 22. Oktober 1879.
Der Reichskanzler. J. Bertr.: E ck.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die tzemeingefähr- lichen Bestrebungen der Sozia-demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Druck und Verlasse der „Arbeiter-Wochen-Chronik" zu Budapest erschienene nicht- plrivdische Druckschrift „«llßemeiner Arbeiter-Kalender für das Schaltjahr 1880, IV. Jahrgang" nach 8 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 24. Oktober 1879.
Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird als Nachtrag zum §. 6 des Reglements zur Ausführung der Vorschriften unserer Polizei-Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schwein-fleischeS auf Trichinen (Amtsbl. S. 4C4), hiermit verordnet, was folgt:
§. 1. Die Ortspolizeibehörden derjenigen Städte des hiesigen Bezirks, welche mehr als 8000 Einwohner zählen, sind ermächtigt, die Gebühr für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile einschließlich der Ausstellung des vorgeschriebenen Attestes bis zur Höhe einer Mark festzusetzen.
§. 2 Diese Polizei Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel den 11. Oktober 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 17. Oktober 1879.
Der Landrath.
Von dem Königl. Cvnsistorium ist uns mitaetheilt worden, daß die Sabbathruhe an verschiedenen Orten durch Uebungen der Feuerwehren an Sonn- und Festtagen in der Zeit vor dem Vormittags- ottesdienst gestört worden ist, indem die betreffenden Feuerwehren nicht nur durch lärmende Signale zusammengerufen worden sind, sondern theilweise sogar nach Beendigung der Uebungen sich in Wirthschaften niedergelassen haben.
Wir sehen uns, hierdurch veranlaßt, die in Verfolg einzelner Anträge von uns ertheilten Gestatiungen, solche Uebungen vor Beginn des Morgen;ottesdünstts vornehmen zu dürfen, hiermit zurüchuziehen.
Snbtm wir den Königlichen Lanf rathen und Amtmännern hiervon
zur weiteren Veranlassung Nachricht geben, bemerken wir, daß d-e Feuerwehr-Uebungen — gemäß unseres Erlasses von 4, Februar 1878 A. I. 716 —, fabs dieselben an Werktagen nicht vorgenommen werden können, nur nach beendigtem Nachmittags-Gottesdienst stattfinden dürfen.
Cassel am 20. Oktober 1879.
Abtheilung des Innern, gez Kühne.
Wird zur Beachtung veröffentlicht. Hanau am 30. Oktober 1879.
Der Landrath.
Bekanntmachung.
Auf der zur hiesigen kreisständischen Verwaltung gehörigen Frank- fmt-Weßener Landstraße ist von ruchloser Hand, wahrscheinlich am 15. v. Mts., Abends, oder in der Nacht vom 15. zum 16. v. Mts„ von 50 Ahornbäumen, zwischen Nr. 23 und 32, die Rinde ca. 10 bis 15 Centi- meter lang theilweise abgeschält worden. Für die Ermittelung des Thäters hat die hiesige kreisständische Verwaltung eine Belohnung bis zur Höhe von 50 Mark ausge setzt, was ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Frankfurt a. M>, den 25. September 1879.
Der Vorsitzende des kreisständischen Verwaltungs-Ausschusses.
Hergenhahn,
Landrath nnd Polizei Präsident.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 6. Oktober 1879.
Der Landrath.
Polizei- Verordnung.
Aus Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Einvernehmen mit hm Herrn Oberbürgermeister hier folgende Verordnung erlassen:
Das Fahren mit bespanntem Fuhrwerk, das Reiten und das Viehtreiben auf dem neuen Verbindungsweg vom Johanniskirchplatz nach der Haingasse ist bei Meidung einer Geldstrafe bis 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe verboten.
Hanau am 23. Oktober 1879.
Der Landrath.
Ackermann Wilhelm Schröder II. zu Hochstadt ist als Vieh- und Fleischbrschauir bestellt worden.
Hanau am 30. Oktober 1879.
___________________________Der Landrath.__________________________
jkaudwirthschaftlicher Hrrts-Herein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 8. November, Nachmittags 2^3 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen zu Hanau.
Tagesordnung:
1) Verschiedene Mittheilungen.
2) Vortrag d s Herrn Dr. Hesse aus Marburg über die Grundzüge des Molkereiwesens
Der Vorstand.
Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor- öchenden ersucht.
Hanau am 4. November 1879
Der Lanvrath.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Geschäftsordnung für das Amtsgericht zu Hanau wie folgt bestimmt worden ist:
Abteilung I. Vo mundjchaftsiachen, Nachloßsachen, Erbeslegitimationen, Führung der Handelsregister, Genoffenschastsregister, Musterregister und H.nterlegungssachen.