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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und SamÄWs mit der Berliner Provinzial-Correspondmz.
Nr. 245
Dienstag den 2L Oktober
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10 Pfg.
Li» -sPLlt. Stil«
20 Pfg.
BleSfpaltigeSeHe
39 Pfg.
1879
Amtliches.
Die nachstehende Polizei-Verordnung, welche neuerdings nicht überall beobachtet ist, wird wiederholt veröffentlicht.
Hanau am 16° Oktober 1879.
Der Laudrath.
Polizei - Verordnung, , betr. die Anmeldung der Medizinal-Personen.
Ruf Grund des §. 11 der Verordnung vorn 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 22. August 1871 (Amtsblatt Seite 225) für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirk folgendes bestimmt:
§. 1. Wer als Arzt, Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer oder Zahnarzt in einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks sich niederläßt, um die Praxis auszuüben, hat vor Beginn derselben dies dem zuständigen Kreis-Physikus unter Vorlegung der Approbation und Angabe seines Wohnortes persönlich zu melden und gleichzeitig die erforderlichen Notizen hinsichtlich seiner Personal-Verhältnisse anzugeben.
§. 2. Hebommsn, weiche sich innerhalb deS hiesigen Regierungsbezirks zur Ausübung der Praxis niederlassen wollen, haben sich vor Beginn derselben unter Vorlegung des PrüfungS-ZLUgniffes bei dem zuständigen Kreis-Physikus persönlich zu melden und demselben ihren Wohnort, sowie die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personal- Verhältnisse anzugeben. _
§. 3. Thierärzte, welche sich innerhalb des hiesigen Regierungsbezirks zur Ausübung der Praxis niederlassen wollen, haben dies vor Beginn derselben dem zuständigen Kreis-Thierarzte unter Vorlegung der Approbation persönlich anzuzeigen und demselben ihren Wohnort, sowie die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personal-Verhältnisse anzugeben.
§. 4. Wenn die in den §§. 1 bis 3 bezeichneten Personen ihren Wohnort verändern oder die Praxis aufgeben, so haben sie dies den ebendaselbst genannten AmtSstellen alsbald persönlich oder schriftlich anzuzeigen.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1 bis 4 werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Hast bis zu 14 Tagen geahndet.
Caffel den 3. Januar 1876.
_____________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.___________
Nachdem zufolge der von dem Herrn Justiz-Minister und dem Herrn Finanz-Minister unter dem 24. September d. J. erlassenen, im deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger vom 29. September b. I. veröffentlichten Aekanntmachung die Erhebung, Beitreibung und Verrechnung der aus dem Geschäftsbetriebe der Justizbehörden entstehenden Einnahmen an Kosten und Geldstrafen vom 1. Oktober d. I. ab durch die Organe der Verwaltung der indirekten Steuern wahrgenommen werden soll, wird hiermit die für jedes einzelne Gericht im Bezirke der Prosinzial« Steuer-Direktion zu Caffel festgesetzte Gerichtskosten-Hebestelle in dem untenstehenden Verzeichniß bekannt gewacht.
Das zahlungspflichtige Publikum wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Anweisung der obengenannten Herren Minister vom 30. August d. J., betreffend die Behandlung der bei den Justizbehörden entstehenden Einnahmen und Ausgaben, die Gerichtsschreiber bei den Gerichten erster Instanz verpflichtet sind, von den Zahlungspflichtigen Kostenvorschüsse beziehungsweise Kosten anzunehmen, wenn von der Erledigung des Vorschusses die Fortsetzung eines Rechtsstreits, die Vornahme einer gerichtlichen Handlung oder die Haft des Schuldners abhängt oder wenn von der Erlegung der Kosten die Ausreichung einer Schrift abhängig gemacht worden ist.
Der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz ist aber auch berechtigt, Kosten zu erheben, wenn dieselben durch die Post eingehen oder durch eine mündliche Aufforderung von der Partei unmittelbar zu erlangen sind.
Lie Annahme von Kostenvorschüssen und Kosten,
welche der Steuerhebestelle zur Hebung bereits über* wiesen war den sind, ist dem GerichtLschreiber nicht gestattet.
Caffel den 6. Oktober 1879.
Der Proviuzial-Steuer-Direktor. Schultze.
Verzeichniß
der vom 1. Oktober 1879 ab im Bezirke, des LandgerichtsHanau mit der Erhebung der Gerichtskosten beauftragten Amtsstellen:
Landgericht und Amtsgericht Hanau: Trhebeftelle Hauptsteueramt Hanau; Amtsgericht Bergen: Hauptsteuerawt Hanau; Amtsgericht Bieder : Steueramt zu Gelnhausen; Amtsgericht Birstein: Salzsteueramt zu Orb; Amtsgericht Burghaun: Steueramt zu Hünfeld; Amtsgericht Eiterfeld: Steueramt zu Hünfeld; Amtsgericht Fulda: Steueramt zu Fulda; Amtsgericht Gelnhausen: Steueramt zu Gelnhausen; Amtsgericht ! Ervßenlüder: Steueramt zu Fulda; Amtsgericht HilderS: Steuerreceptur I zu Hilders; Amtsgericht Hünfeld: Steueramt zu Hünfeld; Amtsgericht Langenfelbold: Havptsteueramt zu Hanau; Amtsgericht Meerh^lz: Steueramt zu Gelnhausen; Amtsgericht Nruhof: Steueramt zu Fulda; Amtsgericht Orb: Salzsteueramt zu Orb; Amtsgerichte Salmünster, Schlüchtern, Schwarzenfels und Steivau: Steueramt zu Steinau; Amtsgericht Wächtersbach: Salzsteueramt zu Orb; Amtsgericht Weyhers: Stmerrcceptur zu Gersfeld; Amtsgericht Windecken: Hauptsteueramt zu Hanau.__________________________________________________________
Für den Literaten Johann Adam Trabert nebst Familie dahier ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Berbande behufs Niederlassung in Oberdöbling (im Kaiserthum Oesterreich) nachgesucht worden.
Hanau am 18. Oktober 1879.
Der Laudrath.
Rundschau
R. F. Die Rückkehr des Kaisers von Baden-Baden nach Berlin ist bis zum 22. Oktober verschoben. Der rüstige Monarch wird wahrscheinlich am 28. Oktober den preußischen Landtag in Person eröffnen und wird bereits das übliche Material für die Thronrede in den Ministerien zusammengestellt.
Der Bundesrath hat in letzter Zeit eine vielseitige Thätigkeit entfaltet. Eine Plenarsitzung widmete derselbe den Ausführungsbestimmun- gen der Zölle und der Entgegennahme von neuen Vorlagen seitens der Ausschüsse des Bundesrathes und des ReichskanzleramtS. Ferner hatte der Ausschuß des BundeSratheS für auswärtige Angelegenheiten aus Wunsch des bayerischen Bevollmächtigten und im Einverständnisse mit dem Fürsten BrSmarck eine Berathuns, welche dem Allianz-Vertrage mit Oesterreich galt und am letzten Freitag hat der Ausschuß deS BundeS- ratheL für die Berathung des StrafvollzugSgesetzes seine letzte Sitzung gehalten, in welcher festgesetzt wurde, daß der schriftliche Bericht dem Plenum des Bundesrathes innerhalb 14 Tagen einzureichen sei. Man fürchtet in den eingeweihten Kreisen, daß das Strafvollzuggesetz in der von dem AuSschusse des BundeSrathes vorgeschlagenen Form nicht zur Aussuhrung gelangen wird, weil dazu viele Eefängnißbauten nothwendig sein würden, zu welchen zur Zeit sowohl in der Reich! lasse, als euch in den Staatskassen die Mittel fehlen.
Wie man aus Berlin erfährt, wird dem Abgeordnetenhause vom Minister Moybach ein Plan für eine vereinfachte Organisation der Eisenbahn-Verwaltungen vorgelegt werden.
Der Landtag deS Königreichs Sachsen ist laut Verordnung deS Königs Albert zum 3. November einberufen.
Die Angelegenheiten der Reichslande Elsaß-Lothringen bieten seit der Errichtung der neuen Regierung daselbst ein erhöhtes Interesse dar. Vertrauen erweckend ist das taktvolle Austreten des kaiserlichen Statthalters Eeneralfeldmarschalls Freiherr« v. M anteuffel, dessen Ansprachen an die Vertreter der Bevölkerungen nicht nur im Elsaß, sondern auch in dem mehr zu Frankreich neigenden Lothrivgeu Sympathien erweckten. Mit Genugthuung wird auch der besonnene Theil der Elfaß-Lothringer