«amiier Ameiaer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit AusnaHme der Sonn- und Feierta e, mit bek trist^cher Beilage, und Saurtzags mit der Berliner Provinzisl-Correspondmz.
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M. 244. Montag den 20, Oktober 1879.
Amtliches.
OMMARchmH» auf Grund deS MeichsgescheS voW 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Michsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentliches Kenntniß gebracht, daß die vom 5. Oktober d. I. katirte Nr. 1 der im Verlage von A. Herter zu Ries- b.ach-Zürich erschienenen und in der Schweizerischen Vereins-Buchdruckerei zu Hottingen-Zürich gedruckten periodischen Druckschrift „Der Socialdemokrat", Internationales Organ der Socialdemokratie Deutscher Zunge, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Merlin den 10. Oktober 1879.
Königliches Polizei-Präsidium. Bon Madai.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährliches Exstrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Jahre 1878 im Verlege der Volksbuchhandlung zu Zürich erschienene und in der Schweizerischen Verein S-Büchdruckerei zu Hottingen-Zürich gedruckte nicht periok»ische Druckschrift „Zur orientalischen Frage oder: Soll die sozialistische Arbeiterpartei türkisch werden?" Am Mabnwort an die deutsche Sozialdemokratie von H. L., auf Grund des §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 11. Oktober 1879.
___________Königliches Polizei-Präsidium. von Wadai.__________
Bekanntmachung, betreffend den Gewerbebetrieb der Psandleiher und Rückkaufthändler.
Zur Ausführung des §. 34 der ReichSgewerbeordnung VM 21. Auni 1869 in der Festung des Artikels 4 deS GesetzeS voM 23. Juli 1879 (Reichsßksetzblatt Seite 267) wird hiermit bestimmt, was folgt:
1) Die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewerbes bezw deS gewerbsmäßigen Ankauss beweglicher Sachen mit Gewährung des Rück- kaussrechts ist bis auf Weiteres in den Stadtkreisen von der Ortspoli» zeibehörde, in den Landkreisen, nach Anhörung der OrtZPolizeibehörde, von dem Lrndrothe des Kreises — in der Provinz Hannover: in den selbststäsdigen Städten von der Ortspolizeibehörde, innerhalb der Amtsbezirke von dem Amtshauptmann; in den Hohenzeklernschen Landen von den Oberamtmännern zu ertheilen.
2} Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche im Falle der Verfügung bet Erlaubniß zum Betriebe der zu 1 gedachten Gewerbe und des dagegen eingelegten Rekurses (§. 40 Alin. 2 der Reichsgewerbe- Ordnuns), beziehentlich bei der Zurücknahme der Erlaubniß (§§. 53, 54 ebendaselbst) in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit zu treten haben, kommen die zur Ausführung der gedachten §§. 20, 21 in Bezug auf die im §. 34 aufgeführten Gewerbetreibenden ergangenen Bestimmungen, namentlich der Mintsterial. Anweisung vom 4. September 1869, zur Anwendung.
H In Ortschaften, für welche dies durch Ortsffatut (§. 142 der RrichSgewerbeördnunß) festgesetzt wird, soll die Erlaubniß von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein.
Berlin den 21. September 1879.
Der Minister des Innern.
,___________________Graf Eu lenburg.____________________
Nachdem die zuständigen Herren Ressort-Minister rücksichtlich der Handhabung der Vorschriften des durch das Gesetz vom 17. Juli v. I. abgeänderten Titels VII der Gewerbeordnung in den für Rechnung des Reiches und des Staates betriebenen Fabriken, Werkstätten, Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften Verfügung dahin getroffen haben, daß
1) die Vorstände der fraglichen Anlagen verpflichtet sind, die materiellen Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung, zu welchen namentlich auch die Bestimmungen über die Arbeitsbücher und Arbeitskarten gehören, zu beachten und alljährlich
im Laufe des Monats Dezember eine nach dem, der „Anweisung für die OrtSpolizei-Behörden" unter F anliegenden Formulare ausgestellte Nachweisung dem für den betreffenden Bezirk zuständigen Gewerberath zugehen zu lassen;
2) die zur Beaufsichtigung der fraglichen Anlagen berufenen Beamten und Offiziere der betreffenden Verwaltung ihre Aufsicht auch auf die Beachtung der fraglichen Vorschriften zu erstrecken haben, so werden die Ortspolizei-Behörden unseres Bezirks unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 14. November v. J. (Seite 387/396 des Amtsblatts) mit dem Hivzusügen hiervon in Kenntniß gesetzt, daß die Bestimmungen unter D der „Anweisung für die Ortspolizei-Behörden" auf die Eingangs bezeichneten Anlagen keine Anwendung finden, und die Ortsvorstände ihre Revision aus diese Werke nicht auszu- dehnen haben.
Cassel am 13. Oktober 1879.
Königliche Legierung, Abth. des Innern.
Des KönigS Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom Lösten v. M. der Bürgermeisterei Friedberg im Großherzogthum Hessen zu gestatten geruht, zu derjenigen Ausspielung von Fohlen rc., welche dieselbe bei Gelegenheit des daseibst stattfindenden diesjährigen Herbst- Pferdemarkts mit Genehmigung der Großherzoglichen Landesregierung zu verunstalten beabsichtigt, auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar innerhalb unseres Regierungsbezirks in den Kreisen Hanau und Geln- Hausen Loose zu vertreiben.
Cassel den 13. Oltsber 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 17. Oktober 1879.
Der Landrath.
Nachdem der Herr Minister der Innern durch Erlaß vom 25. Februar c. (in Nr. 42 des Amtsblatts enthalten) die Rückerhebung der Kosten für Arbeitsbücher und Arbeitskarten als unstatthaft erklärt, hat die Königliche Regierung zu Caffel dahin Bescheid gegeben, daß diese Formulare von den Ortspolizeibehörde» auf Koste» der Gemeindekassen zu beschaffen sind.
Indem dies zur allseitigen Kenntniß und Nachachtung gebracht wird, bemerke ich, daß die hiesige WaisenhauS-Buchdruckerei die Arbeitsbücher pro Stück 9 Pf., die Arbeitskarten pro Stück 2 Pf. liefert.
Hanau am 30. September 1879.
Für Johannes Simon F u ch s qus Bocken heim ist um Entlassung auS dem Preußischen Unterthanen-Berbande, behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht worden.
Hanau am 7. Oktober 1879.
Der Landrath.
Verloren: Eine Schließkette nebst Schloß.
Zugelaufen: Ein gelber Pinscher, w. Geschlechts.
Gefunden: Ein Militär-Paß, aus den Namen Füsilier Anton Joseph Binder, 1. Hess. Inst-Regt. Nr. 81, 9. Comp.
Hanau am 20, Oktober 1879.
Aus Königlichem Landrathsamt.
Lagesscha«.
— Berlin, 18. Okt. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin, stwie die Großherzoglich baltischen Herrschaften folgten, wie der „R. u. Ot-A." aus Baden-Baden meldet, gestern einer Einladung zum Diner bei dem Grafen Chreptewirsch auf Schloß Seelach. — An dem vorgestrigen Diner bei Sr. Majestät nahm die Generalität von Straßburg, Kailsruhe und Rastatt Theil.
— Berlin, 18. Okt. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung