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Piert-lMhMch 2 Marl 25 Psg. Für autoärtige

Abonnenten mit dem betreffen­den Puftausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Limner Än;tigcr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Ms«rtto«s.

Die Lspalt. Zeile 20 Pfg.

LieZspaltigeZetle

30 Pfg.

Nr. 240 Mittwoch den 15 Oktober 187I.

Amtliches.

VekanNtmachnUße« anf Grund des ReichSgesetzeS vom 21. Oktober 1878.

Das durch meine Bekanntmachung vom 9ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 5) erlassene Verbot der in Hottingen-Zürich erscheinen- den periodischen Druckschrift:Die Tagwacht" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift: Der Athener" zur Ausgabe gelangen.

Berlin den 6 Oktober 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Eck.

Auf Grund deS §. 12 des Michsgesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der II. Jahr­gang der im Verlage von C. JhringS Nachfolger zu Berlin im Jahre 1874 erschienenen periodischen Druckschrift:Sozial-politische Blätter." Zur Unterhaltung und Gelehrung für die deutschen Ar­beiter, sowie der III. Jahrgang derselben Druckschrift, welcher im Jahre 1875 im Verlage von C. JhringS Nachfolger, später im Verlage von

H. R«ckow und der Allgemeinen Deutschen Affociatiovs-Vuchdruckerei (S. G) zu Berlin erschienen ist, nach §. 11 deS gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeidehörde verboten ist.

Erlitt den 7. Oktober 1879.

___Königliches Polizei Präsidium. von Madai.__________ Allgemeine Verfügung der Minister der Justiz und des Innern vom 27. August 1879, betreffend die Ausführung der Schieds- mannsordnung vom 29. März d. J. fGes. S. S. 321).

§ 1. Sobald die Wahlen der Schiedsmänner und Stellvertreter vollzogen und die etwa geltend gemachten Ablehnungsgründe erledigt sind, hat der Wahlvorsteher die Wahlverhandlungen dem Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirke die GewäWn ihren Wohnsitz haben, zu übersendm und alle auf deren Person bezüglichen, für die Bestätigung erheblichen Mittheilungen beizufügen.

Im laufenden Jahre findet diese Uebersendung am 1. Oktober statt.

§ 2. Versagt das Landgerichis-Präsidium die Bestätigung, so ist der Gewählte und der Vorsteher des Wahikörpers, Letzterer behufs Vor­nahme einer Neuwahl, zu benachrichtigen. Erfolgt die Bestätigung, so veranlaßt der Landgerichts-Präsident die Vereidigung der Neugewählten durch das Amtsgericht ihres Wohnsitzes.

§. 3 . Die erfolgte Vereidigung der in den Stadtbezirken gewähl­ten Schiedsmänner wird dem betreffenden Magistrate bezw. Bürger­meister, der in den ländlichen Bezirken gewählten dem Landrathe bezw. Amtshauptmanne oder Ober-Amtmanne behufs Ausantwortung der Dienstsiegel und Protokollbücher an die Schiedsmänner angezeigt. Vor der Ausantwortung find die Protokollbücher auf der ersten Seite mit folgendem Vermerke zu versehen:

Protokollbuch des SchiedSmanns, welches aus Seiten besteht. Dem Echiedsmann--zu zum amtlichen Gebrauche übergeben. (Ort und Datum.)

(Siegel nnd Unterschrift deS Bürgermeisters, Landraths rc.)

Der zweite Satz des Vermerks ist hinter der letzten Eintragung eines im Gebrauche befindlichen Protokollbuches zu wiederholen, so oft dasselbe auf einen neuen Schiedsmann übergeht.

§ 4. Der Landgerichts-Präsident hat von Zeit zu Zeit entweder in Person oder durch einen beauftragten Richter die gesummte AmtS- verwaitung der Schiedsmänner seines Bezirks einer Revision zu unter­ziehen.

Das Amtsgericht hat alljährlich in den ersten drei Monaten deS Kalenderjahrs die Protokollbücher der Schiedsmänner seines Bezirks und die besonderen Verzeichnisse der nicht verglichenen Sachen behufs Ermit­telung ihrer ordnungsmäßigen Führung einzusehen. Ueber das Ergeb­niß ist eine Verhandlung aufzunehmen, welche von dem Schiedt manne mit unterschrieben und dem Landgerichts-Präsidenten eingereicht wird. In dem Protokolle ist zu bemerken, wie viele Sachen im Lause des

S verflossenen Kalenderjahres an bürgerlichen Rechtsstreitigkeit-N, an Bee lkidigungen und an Körperverletzungen anhängig gewesen und wie viel davon durch Vergleich erledigt worden sind.

Eine Zusammenstellung des Ergebnisses dieser Ermittelungen wird nach Eingang sämmtlicher Protokolle dem Präsidenten des Obcr-Landes- gerichts eingereicht.

Berlin den 27. August 1879.

Der Justiz-Minister. Der Minister des Innern.

Leonhardt. In Vertr.: Starke.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 1. Oktober 1879.

Der Landrath.

Bekanntmachung.

Auf der zur hiesigen kreisständischen Verwaltung gehörigen Frank« furt-Eießener Landstraße ist von ruchloser Hand, wahrscheinlich am 15. v. Mts., Abends, oder in der Nacht vom 15. zum 16. v. Mts, von 50 Ahornbäumen, zwischen Nr. 23 und 32, die Rinde ca. 10 bis 15 Centi« Meter lang theilweise abgeschält worden. Für die Ermittelung des Thä­ters hat die hiesige kreisständische Verwaltung eine Belohnung bis zur Höhe von 50 Mark ausgesetzt, was ich hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß bringe.

Frankfurt a. M., den 25. September 1879.

Der Vorsitzende des kreisständischen Verwaltungs-Ausschusses.

Hergenhahn,

Landrath und Polizei Präsident.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 6. Oktober 1879.

Der Landrath.

Für Johannes Simon Fuchs aus Bockenheim ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthamn-Verbande, behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht worden.

Hanau am 7. Oktober 1879.

___________________________Der Landrath.___________________________ kandwirthschastlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung am 18. Oktober 1879, Nachmittags 2V« Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen zu Hanau.

Tagesordnung:

1) Wahl der Comites für die im Jahre 1880 dahier stattfindende General-Versammlung des landwirthschaftlichen Central-Vereir.s für den Regierungs-Bezirk Cassel;

2) Errichtung von Landeskultur-Rentenbanken, Referent: Herr von B a u m b a ch.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung deS Vor­stehenden ersucht.

Hanau am 10. Oktober 1879.

Der Landrath.

Bekanntmachung.

Geleitscheine zu Waffensendungen im Durchgang durch Oesterreich- Ungarn.

Nach einer Mittheilung der K. K. Oesterreichischen Postverwaltung müssen alle Waffensendongen, welche im Durchgang bind) Oesterreich- Ungarn befördert werden sollen, von einem Waffenbegleitschein derjenigen K. K. Oesterreichischen Bezirkt Hauptmannschaft, in deren Sprengel die Oesterreichische Eingangsstation gelegen ist, begleitet fein.

Berlin W., 11. Oktober 1879.

Kaiserliches General-Postamt.

Wiebe.