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Nr. 229.
Donnerstag den 2. Oktober
1879.
Amtliche«.
Zu Mitgliedern deS Kreistags find gewählt die Herrn Oberbürgermeister Rauch und Apotheker Wilhelm Heraeus, als Stellvertreter die Herrn Kaufmann Döring und Kaufmann C. F. Weber hier.
Hanau am 26. September 1879.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier, unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 3. Dezember 1874 folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Das Fahren und Viehtreiben durch den Viadukt auf dem Stein- hemerwege rst bei Meidung einer Geldstrafe bis 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe verboten. Ausgenommen sind nur Vieh und Fuhrwerke, welche für die ökonomische Bewirthschaftung bc3 beiderseits des Bahndammes gelegenen Feldes gebraucht werden.
Hanau am 26. September 1879.
Der Landrath.
Nachdem der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 25. Februar c (in Nr. 42 des Amtsblatts enthalten) die Rückerhebung der Kosten für Arbeitsbücher und Arbeitskarten als unstatthaft erklärt, hat die Königliche Regierung zu Cassel dahin Bescheid gegeben, daß diese Formulare von den Ortspolizeibehörden auf Kosten der Gemeindekasse« zu beschaffen sind.
Indem dies zur allseitigen Kenntniß und Nachachtung gebracht wird, bemerke ich, daß die hiesige Waisenhaus-Buchdruckerei die Arbeitsbücher pro Stück 9 Pf., die Arbeitskarten pro Stück 2 Pf. liefert.
Hanau am 30. September 1879.
__Der Landrath.___________________________
Tagerscha«.
Zum 1. Oktober.
(H. d. Schw. Merk )
Der 1. Oktober 1879 ist ein Datum von hoher Bedeutung für das deutsche Volk. Er bringt das Jnslebentreten der neuen, für ganz Deutschland gemeinsamen Justizgesetze. Nach Einem System sind künftig die Gerichts bezirke über das deutsche Reich vertheilt, gleichmäßig sind die Richierkollegien überall eingerichtet und unter einander abgestust, ein gemeinsamer oberster Gerichtshof ergreift am 1. Okt. die Gewalt der höchsten Entscheidung. Gerichtet wird in Strassachen, wie bisher schon nach Einem Gesetzbuch, so künftig auch nach Einem Verfahren; ebenso wird in bürgerlichen RechtSstreitigkeiten und im Vermögenskonkurs in Zukunft nach einerlei Ordnung gehandelt. Es fehlt nur noch das große, schon in Angriff genommene, aber wegen der ungemeinen Schwierigkeiten vor Jahren noch nicht abzuschließende Werk des Einen bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist ein Zustand erreicht, den mau vor Jahrzehnten in solcher Nähe noch nicht zu träumen wagte. Erstrebt hat man ihn wohl, hervorragende Geister haben der Idee vorgearbeitet, ihre Verwirklichung wurde in den Versammlungen der Berufsgenossen agitatorisch angebahnt, aber man durfte nicht hoffen, daß schon in so kurzer Zeit, wie jetzt geschehen, das Ziel erreicht werde. Es sind erst etwa 60 Jahre her, daß ein geistreicher Deutscher (I. P. Fr. Richter) geklagt hat: in deutschen Ländern brauche man ein Jahrhundert, um einen schweren öffentlichen Mißstand zu erkennen, dann noch ein Jahrhundert, um ihn zu beseitigen. Nun, wir arbeiten heute schneller. Die Zeiten des alternden deutschen Reichs erster Gestalt und seines würdigen Nachfolgers, des deutschen Bundes, wo man nur gelegentlich erwachte, um desto behaglicher weiter zu schlafen, find vorüber. Auch das ist ein Erfolg der Waffen, ohne deren scharfen Schlag wir auch in der Einigung zu nützlichen gesetzgeberischen Werken niemals diese Riesenschritte gemocht hätten. Unsere Erfolge im Felde gaben uns erst die politische Verfassung und die politische Energie, um den Ausbau langst erstrebter gemeinschaftlicher innerer Einrichtungen wirksam in die Hand zu nehmen. Jahrestage, wie dieser heutige 1. Oktober, tragen nicht die blendende Farbe,
womit auf den Tafeln der Geschichte jene Waffenerfolge eingetragen sind, aber für den Kundigen sind sie gleichfalls hochwichtige Etappen der geschichtlichen Entwicklung unserer Nation.
— Die im Reichsanzeiger veröffentlichte Verordnung, betreffend die Uebeltraging preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht vom 26. September 1879, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs in Gemäßheit der §§. 3, 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 77) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1. Zu den bürgerliche» Rechtsstreitigkeiten, welche nach den Gesetzen des Königreichs Preußen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Generalcommissionen und der die Stelle derselben vertretenden Spruckcollegien gehören, oder auf welche das preussische Gesetz vom 19. Mai 1851 betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitsthei- lungsordnung zu behardelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinnfers Anwendung findet, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem königlichen Obertribunal zu Berlin zuftand, dem Reichsgericht übertragen.
§. 2. In den zur Zuständigkeit des bei dem königlichen Oberlandesgericht zu Berlin zu bildenden Geheimen Justizraths gehörigen bürgerlichen RechtSstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die von dem Geheimen Justizrath als Oberlandcsgericht erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.
§ 3 Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen RechtSstreitigkeiten, Concurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prcceßgesetzen von dem königlichen Obertribunal zu Berlin zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewieseu.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem kaiserlichen Jnfiegel gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg.
— Der „R. u. St.'A." Nr. 230 enthält folgende Allerhöchste Verordnung, betc. die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 28. September 1879.
— Bekanntmachung auf Grund des ReichSgesetzeS vom 21. Oktbr. 1878. Das durch Bekanntmachung vom 17. Januar d. I. (ReichS-An- zeiger Nr. 15) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiterbildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welch, unter der Aufschrift „Communist" zur Ausgabe gelangen.
— Folgende sonderbare Notiz bringt die Londoner „Pall Mall Gazette"; „Wir sind ermächtigt, die in dänischen und anderen festländischen Zeitungen erschienene Mittheilung, daß zwischen dem Großfürsten- Thronfolger und deutschen Kronprinzen eine ernste Differenz entstanden ist, zu widerlegen." In Deutschland ist von einer neu entstandenen persönlichen Differenz wenig bekannt. Ebensowenig wird man auf die obige Auslassung des Londoner Blattes Gewicht legen.
— Eine nur auf Aufnahmeprüfung beruhende Angehörigkeit zur Oberstcunda gewährt, noch einem Erlaß des Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 17. Juni d. J., nicht die Berechtigung zum ein- jährig-sreiwill gen Militärdienste.
— Der RechtSgrundsatz, daß die Unkenntniß des Strafgesetzes die Strasbarkeit nicht ausschließe, finbd nach einem Erkenntniß des Ober- Tribunais, vrm 4. September 1879, auch in dem Falle Anwendung, wenn ein Ausländer im Zulande eine strafbare Handlung begeht, gleichviel ob die Handlung durch ein Reichsgesetz oder durch ein LandeSges tz des betreffenden BundeSstaates unter Strafe gestellt ist.
— Mißhandelt Jemand vorsätzlich einen Anderen derartig, daß der Mißhandelte hülfloS liegen bleibt und in dieser Hülflosen Lage in Folge der Einwirkung anderer Umstände (Kälte rc.) den Tod findet, so ist der