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Kltvrtt-Y 9 Mark. (Mf6i- 4 M. 50 P.
»j-rteljShr!ich , Work SS Pfg. Nur auswärtige
Xbuimenten gitr arm betreffe»» den PastauHchiag. Die einzelue Nummer 10 Pfg.
Nr. 228.
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Zugleich AmtlicheT Orgmv für Kreis itttb Stavi" Hanau.
Erscheint täglich mit, AuZmrhme der Sonn» und Feiertage, mit belletristischer. BMge, und Samstags mit der Berliner Provinzial Conespondenz._______________________
Mittwoch den 1. Oktober
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1879.
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Die Expedition.
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~ Amtliches.
Allgemeine Verfügung der Minister der Justiz und des Innern vom 27. August 1879, betreffend die Ausführnug der Schieds- mannsordnung vom 29. März d. I. (Gef. S. S. 321).
§. 1. Sobald die Wahlen der Schiedsmänner und Stellvertreter vollzogen und die etwa geltend gemachten Ablehnungsgründe erledigt sind, hat der Wahlvorsteher die Wahlverhandlungen dem Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirke die Gewählten ihren Wohnsitz haben, zu übersenden und alle auf deren Person bezüglichen, für die Bestätigung erheblichen Mittheilungen beizufügen.
Im laufenden Jahre findet diese Uebersendung am 1. Oktober statt.
§. 2. Versagt daS Landgerichts-Präsidium die Bestätigung, so ist der Gewählte und der Vorsteher des Wahlkörpers, Letzterer behufs Vornahme einer Neuwahl, zu benachrichtigen. Erfolgt die Bestätigung, so veranlaßt der Landgerichts-Präsident die Vereidigung der Neugewählten durch daS Amtsgericht ihres Wohnsitzes.
§. 3. Die erfolgte Vereidigung der in den Stadtbezirken gewählten Schiedsmänner wird dem betreffenden Magistrate bezw. Bürgermeister, der in den ländlichen Bezirken gewählten dem Landrathe bezw. Amtshauptmanne oder Ober-Amtmanne behufs Ausantwortung der
Dienstsiegel und ProtokoLbücher an die Schiedsmänner angezeigt. Vor der Ausontwortung sind die Protokollbücher aus der ersten Seite mit folgendem Vermerke zu versehen:
Protokollbuch des Schiedsmanns, welches aus — Seiten besteht.
Dem Schiedsmann--zu — — zum amtlichen Gebrauche übergeben. (Ort und Datum.)
(Siegel und Unterschrift des Bürgermeisters, Landraths rc)
Der zweite Satz des Vermerks ist hinter der letzten Eintragung eines im Gebrauche befindlichen Protokollbuches zu wiederholen, so oft dasselbe auf einen neuen Schiedsmann übergeht.
§. 4. Der Landgerichts Präsident hat von Zeit zu Zeit entweder in Person oder durch einen beauftragten Richter die gesammte Amts- verwaltung der Schiedsmänner seines Bezirks einer Rwision zu rntec- ziehen.
Das Amtsgericht hat alljährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs die Protokollbücher der Schiedsmänner seines Bezirks und die besonderen Verzeichnisse der nicht verglichenen Sachen behufs Ermittelung ihrer ordnungsmäßigen Führung einzusehen. Ueber daS Ergebniß ist eine Verhandlung aufzunehmen, welche vrn dem Schiedsmanne mit unterschrieben und dem Landgerichts-Präsidenten eingereicht wird. In dem Protokolle ist zu bemerken, wie viele Sachen im Laufe des verflossenen Kalenderjahres an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, an Beleidigungen und an Körperverletzungen anhängig gewesen und wie viele davon durch Vergleich erledigt worden sind.
Eine Zusammenstellung des Ergebnisses dieser Ermittelungen wird naH Eingang sämmtlicher Protokolle dem Präsidenten des Ober-Landesgerichts eingereicht.
Berlin den 27. August 1879.
Der Justiz-Minister. Der Minister des Innern.
Leonhardt. In Vertr.: Starke.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 1. Oktober 1879.
Der Landrath.
Im §. 19 der Bau-Ordnung vom 1. Januar 1875 für den Bezirk mit Ausnahme der größeren Städte ist die DachdeÜung mit feuersicherem Materie! für alle Baulichkeiten vorgeschrieben. Es ist hierbei nicht ausdrücklich verboten worden, unter dieser Dachdeckung die in einzelnen Kreisen üblichen Strohfiedern anzuwenden, weil dieselben bei besonders ausge etzter Lage als nicht entbehrlich bezeichnet wurden.
Nachdem aber die große Gefährlichkeit dieser Strohfiedern sich bei dem Brandunglück in Tann als besonders verhängnißvoll erwiesen hat, nehmen wir hieraus Veranlassung, die Anwendung der Strohfiedern auf Grund des §. 19 der Bau-Ordnung allgemein zu untersagen und uns die in einzelnen Fällen etwa dennoch erforderliche Gestaltung derselben vorzubehalten. Eine solche würde nur bei einzeln stehenden Baulich, keilen in besonders ausgesetzter Lage ertheilt werden.
Cassel den 17. September 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 29. September 1879.
Der Landrath.
Die Bekanntmachung vom 9. d. M. in Nr. 212 d. Bl., das Ausweichen der Fuhrwerke vor den Pulverti an sparten betreffend, wird dahin ergänzt, daß , ,
„Reiter und Fuhrwerke welche einem Pulvertransport begegnen oder denselben einholen, müssen auf eine Entfernung von 10 Schritten von dem nächsten Pulverwagen in den Schr.tt fallen und dann so lange verbleiben, bis ausweichend der Pulverwagen passirt ist, und wiederum eine Entfernung von 10 Schritten von demselben erreicht ist. Hierauf kann der Zwischenraum bis zum nächsten Pulverwagen und zwar