Einzelbild herunterladen
 

V-eiS:

SSbrli-b d M.«L Hulbj.^Msa P.

«bOTnenten w» dem berreffes. ren Loktaukichlag. Die einzelne Num­mer io Piü.

AnmiSZWiger

JnsertionZ-

Di^Mltig-

GarM^ndzeile bb. dereÜRaum

Die 2ftalt. Zeile

20 Psg.

Nr. 220

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanarr.

.Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

-- Die«IpaNigeZeiIe 30 Pfg.

Montag den 22. September

1879

Der am 16. August 1876 gegen Karl Engel von Dammgarten, geboren am 28. Januar 1840, erlassene Steckbrief wird erneuert.

Hau au, 6. September 1879.

Der Staatsanwalt.

Schumann.

vt Lucas

Schie d sm ann, Schiedsrichter und Amtsrichter.

Wer künftig in Preußen einen Rechtsstreit beginnen will, hat, er nicht gezwungen ist, einen Anwalt zu beauftragen, die Wahl,

ob er sich an -den SchiedSmann oder an den Amtsrichter wenden, oder ob er mit seinem Gegner eilten Kompromiß schließen und sich damit dem Ausspruch eines Schiedsrichters unterwerfe« will. Welchen Weg er auch einschlagen möge, er erzielt jedesmal, falls er Sieger bleibt, ein Urtheil, aus welchem die gerichtliche Zwangsvollstreckung nachgesucht werden kann. Es wird also nach dem 1. Oktober eher ein Ueöerfluß als ein Mangel an kompetenten Richtern vorhanden sein.

Die Befugnisse des Schiedsmanns, in bürgerlichen Rechtsstreitig- feiten eine Sühmverhandlung herbeizuführen, wird durch die Schieds- wannsordnung vom 29. März 1879 geregelt. Dieselbe gehört zu den preußischen BussührungSgesetzen und tritt als ein Theil der großen Ein­richtung des Laiengerichts mit den Reichsjupizgesktzen zugleich in Kraft. Danach findet eine Sühneverhandlung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur über verMögensrechtlichr Ansprüche statt. Die Verhandlung ist eine mündliche; der Schiedsmann kann Zeugen und SachverstLudige verneh- mrn, kann aber auch, wenn die streitige Angelkgenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, die Verhandlung darüber ablehnen. Zweck einer solchen fchiedLnännischen Verhandlung ist, einen Vergleich herbei- zwühren. Kommt ein solcher zu Stande, so wird darüber ein Protokry ausgenommen, welches beide Parteien unterschrDen. Auf Antrag ?öir- rotokolls erhalten

neu die Parteien Abschrift oder Ausfertigung und auf Grund derselben Zwangsvollstrcckunj deutschen EivilprvzeßprLnvNg beantragen, $ Wird sich in allen Fällen empfehlen, wo die relative Geringfügigkeit auf dem. Spiel stehenden Interessen die Prozeßkosten nicht W

ich den Borschristeu der Schirdswann zu gehen,

der

auf dem Spiel stehenden Interessen die Prozeßkosten nicht ckuswiegen; und wo, vom Standpunkt der nüchtepne« Berechnung und Lebensbe­trachtung cng-sehen, ein magerer Vergleich nach den an gestellter- Wahr- fchemüchkeltsberechnungen das richtigere Lösungsmittel des Stm« als em fetter Prozeß- M ' "

Zum Amtsrichter dagegen, wird sich derjenige begehen. Recht behaupt« und im Kampfe ums Recht auf seinen Sc WO. Ferner empfiehlt es sich nicht, den Echiedsmann anz' die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leifim

welcher sein k bOOu

T a g e S s ch « K. M

Der Kaiser in Straßburg.

(SpeziaUelegramm desTeutschen Montags-Blaits".)

Straßburg, i. Elf., 21. Septbr., 9 Uhr 30 Min. Morgens. Bei dem gestrigen Diner trank der Kaiser auf das Wahl der Reichs­lande, er sagte:

Der herzliche Empfang habe ihn überrascht. Er wisse wohl, wie ungern sich das Land in die Verhältnisse geschickt habe; aber dieselben seien eine Nothwendigkeit gewesen. Das Land verdanke den Fortschritt in seiner Entwicklung den hohen Verdiensten des Oberpräsidenten Herrn v. Möller (dieser saß dem Kaiser gegenüber). Er, der Kaiser, hoffe, daß das Land auf der glücklich betretenen Bahn fortschreiten werde.

Nach Aufhebung der Tafel versammelt?» sich die elsässischen Reichs- tags-Abgeordpeten, der Landesausschuß und die Mitglieder des Bezirks­tages unter Führung des Bürgermeisterei-Verwalters Back in einem Salon der Präfektur.

Hier üt erreichte Herr Back mit kurzer Ansprache hie auf die An­wesenheit des Kaisers vor zwei Jahren geschlagene goldene Medaille.

Der Kaiser erwiderte sehr eingehend.

Er betonte abermals die politische Nothwendigkeit der neuen Ver­hältnisse, erkannte das Anrecht der Reichslande auf besondere Nachsicht an und erklärte, daß er und seine Umgebung gewillt seien, dieselbe zu üben. In wenigen Tagen werde die neue Verwaltung ihren Einzug halten. Der neue Statthalter sei vielleicht nicht ein besonders geübter Verwaltüngsbeamter; aber derselbe komme, von den besten Absichten er­füllt. Er, der Kaiser, kenne den Feldmarschall v. Mantenffel von Ju­gend aus und garantire für ihn. Er hoffe aber auch auf vertrauens­volles Entgegenkommen."

Alsdann die Medaille betrachtend, deren Avers die allegorische Frauengestalt von Elsaß-Lothringen mit den LandeswappLN, deren Revers den Kaiser im Kaiser-Ornat zeigt, fragte rr,wen die Gestalt vorstelle?" und als Back erwiderte:Eure Majestät!" meinte er lachend:so erkenne er sich nse wieder."

Am Abend bot der ibroglieplatz wieder ein unmuthiges Bild. Fest­liche Beleuchtung bestrahlte ihn und Menschenmasfen wogten auf der Promenade auf und nieder. Im festlich erleuchteten Militärkasino fand die Baisse des köwMndirenden Generals statt. Unten auf der Prome- näbe aber Mzextirte hie Kapelle des 15. Feld - Krtillerieregiments und ließ ihre Weisen W den geöffneten Fenstern des glänzenden Kasinos em-

porschaüeüH np »fitrim deL

1 Heamragt wiKH M ckh 8 W ; t

Nun kennt die. neue döutfche Civilprozeßordnung nci Leres.sch-edsrichterUchesBexfahren. Dasselbe findet? stMr. den Parteien? selber gewählten Privatperson, welche auf besonderen SchiedsVertrages als SchiedSrichterchmch Mn den Streit entscherdet,^ Ler Schiedsvertrag oder Kemf Aebereinkunft her Parteien, ihren Rechtsstreit statt vom einer oder mehreren Privatpersonen,- Schiedsrichter,MM Derselbe kann die Parteien hörkn und das dem ^Streit ^zu

Er!

M

NiSstE." Nr. 221 enthält: 1) Bekanntmachung, des Innern, betr. den Betrieb der Gast- v. Schank- einhäudel mit geistigen Getränken. 2) Gemein- chxs Justiz - Ministers und des Ministers des Jn- 6er 1879 betreffend die Ausführung des §. Eschen Gerichtsverfastungsgesetzes vom 27. Januo'- iüe Verfügung vom 10. September 1879, betr. die , "Mezirke.

^ffhwn® Ne^bxn,M9.S.Skpt. Dem BundeSrath ist so eben als wei­tere ErgMupg fßx'das Inkrafttreten der Justizgesetze der Entwurf rdnung zugegangen betreffend Begründung der shen Rechtsstreitigkeiten. Der Entwurf umfaßt wichtigsten Bestimmun-fen lauten: §. 1. Die EvME khpßaitlM der besonderen BOimwungeu dieser Veryrd-

UMg auf sÜMng'anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen

oder.französischen Rechts nur gestützt werden, wenn dieselben für den "ens zweier deutscher Bundesstaaten oder zweier er einer preußischen Provinz und eines anderen M huben. §. 2. Verletzung, der Gesetze P der Gesetze des franzpfischen Rechts, soweü üWkü LHdern außer Elfaß-LothriMn Geltung si chre Revision auch, wenn der Geltungsbereich unven sich nicht über den Bezirk des BerufungS- ft. §. 3. Die Revision kann nicht gestützt werden

bAn^' Bildung' lDW

»» emes itlvüMr

gends Sachverhäsiniß ermitteln, kann Zeugen urd ( nehmen, nur ist er, ebensowenig wie der Schiedsma vereiden. Der Schiedsspruch uff'unter Angabe dis-G von den Schr-dskichtern K unterschreiben, den den Echiediwichwr« Mi^ diesen auf der Eerichisschreiberei ______c_____ Er hat unter der? Parteien hie Wirkung eines M «ch« Urtheüs ; doch muß, bevor aus demselben , ftattpnbai taun, die Zuläffigkeit derselben erst durchs preüungsurtykü vom zuständigen Richter ausgesHr> mes schiedsrichterliche Verfahren gehört zu denjen welche bezwecken, das Volk an der Weiterbildung deS Rechts- zu bethei- l'Sen. (M. Tgbl.) und Ee

xordnun!

I« sie zu

mter Angabe MWDeKM^WWnM K Merschreiben, den Parteien M einer von cschMenen Ausfertigung zuzuPßM^ch- von hreiberei des zuständicen Gerichts niederzulegen.

Mes Voll? iW Auch Mchtungen,

über

das Enreachchmerchchen Stempel, die Hypotheken-, Lransscripüons- UViGsschreiLöreigebützren so wie ähnliche Gefälle, welche durch