£821
«frntnemtrt* • Preis-
Jährlich 9 Mark.
Halbj. 4 W. SVP.
Bierteljährlich
S Mark 25 Pfg. gär «uSwärtig« g ^TaioOTOten Mit dem LetreAea. den P-st-Lsjchlag.
Die einzelne Nwo» wer 10 Pkg.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspo^denz.
Nr. 217
Donnerstag den 18. September
" ^ Snjertierf« Preis:
■ 3P. Siel^il^e EarmnndhiÄ:, ob, deren. Riävjl
" ‘ 10 W '
Sie 2;ydt gei» ro Psg
DieSspaliige'M
1879
Monncmcnts-Ginla-ttM
Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf den täglich mit „Unterhaltungsblatt" erscheinenden
„Hanauer Anzeiger"
(amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.)
Wir erlauben uns auf dasselbe mit dem Bemerken ein- zuladen, daß wir auch in diesem neuen Quartal alles aufbieten werden, unseren geehrten Abonnenten' die wichtigsten politischen Ereignisse, Wochenübersicht derselben, amtliche, kirchliche und gemeinnützige Bekanntmachungen, lokale und provinzielle Nachrichten, Cours- und Marktberichte, Geschäfts- und Privat-Anzeigen in reicher Fülle bringen zu können, auch wie bisher für gute und spannende Novellen und reichhaltiges Mannigfaltige sorgen werden.
Die Provinzial-Correspondenz Samstags als Gratis- Beilage.
Der Abonnementspreis beträgt pro Quartal M. 2.25, für auswärts noch einen geringen Postzuschlag.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Annoncen jeder Art finden im-
„Hanauer Anzeiger" durch die in steter Zunahme begriffene Auflage unbedingt weiteste Verbreitung und besten Erfolg und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Bestellungen werden von allen Postanstalten, sowie von der Expedition (Waisenhaus, Hammergasse 9) entgegengenommen. __________________________________Die Expedition. SekarmMaHrmgerr auf Grund des Reichsgesetzes vom
21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. J. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter« blldungsverein in London herausgegebenen periodische» Druckschrif: „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Was nun?" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 8. September 1879.
Der Reichskanzler. Im Austr.: v. MoellerS ,«zA
Die »»terzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft als Landes« pvlizeibehtztte hat die Nummer 79 der allhier erscheinenden periodische» Druckschrift: „Dresdner Presse" und zugleich das fernere Erscherwen dieser Zeitschrift auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten-
DreSden den 4. September 1879.
Königliche Kreishauptmannschaft, v. Esinsiedel.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 82 der in Chemnitz erscheinenden periodischen Druckschrift: „Chem« nitzer Nachrichten und Geschäfts'Anzeiger" verboten und dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen dieser Zeitschrift erstreckt.
Zwickau den 5. September 1879.
Königl. Sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hübel.
Die unterzeichnete Körrigliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die „Beilage zum Chemnitzer Tageblatt und Anzeiger, Nr. 214, Freitag den 5. September 1879", verboten.
Zwickau den 6. September 1879.
Königl. Sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hübel.
Auf Grund des §. 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der im Verlage der Volksbuchhandlung in Hoftingen«Zürich erschienene illustrirte Volks« kalender auf das Jahr 1879 mit dem Titel: „Der Republikaner". Herausgegeben von Reinhold Ruegg nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 8. September 1879.
Königl. Polizei-Präsidium, von Madai.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 Absatz 1 und §. 12 des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878 die Nummer 141 der in Buchholz erscheinenden „Obererzge- birgischen Zeitung" vom 7. September dieses Jahres verboten.
Zwickau den 8. September 1879.
Königlich Sächsische Kreishauptmannschast.
Dr. Hübel.
- ■-■■■■■ ----------—- - .......-
Sehnn t^ a ch « « g.
Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, TagM und Stunden statt:
4. Bezirks- Co mp äguie:
am 1. Oktober, Vormittags 10 Uhr, in Mittelbuchen,
„ 2. , 10 „ „ Hanau, « 2. „ „ 11 » n bo., „ 3. H „ 10 „ „ do., » 8. „ „ 11» » bo, „ 4. „ 10 „ „ Langenselbold.
5. Bezirks-Compagnie:
am 1. Oktober, früh 9 Uhr, in Bockenheim, » 2. „ „ 9 „ „ » „3. „ 9 „ „ _ n „6. „ „ 9 „ „ Marnkur,
„ 6. , Vorm. 11 „ „ Bergen,
„ 8. „ „ 11 „ „ Windecken.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die zum Erscheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militair-Papiere mit zur Stelle zu bringen haben.
Dispensationen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 25. September er. an die betreffende BezirkS-Com- pagnie bezw. das dieffeitige Commando gerichtet werden.
Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Woh- nungs-Veränderungen bei dem Bezirksfeldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a? M., den 15. September 1879.
Königliches Commando des Reserve.Landwehr-Bataillons ______________________(Frankfurt a. W.) Nr. 80.______________________
Durch das Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungs« Mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai l. J. ist der Handel mit Nahrungs- und Eenußuntteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie mit Petroleum einer besonderen polizeilichen Ueberwachung unterstellt, die namentlich darauf zu richten ist, daß keine verdorbene, nachgemachte oder verfälschte Nahrungs- oder Eenußmittel feil gehalten werden, und daß keine BeUridungsgegenftände, Spielwaare«, Tapeten, Eß-, Trink« oder Kochg'schi re rc. hergestellt oder verkauft werdcn, durch d-ren Gebrauch die menschliche Gesundheit beschädigt werden könnte.