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gUst EchllbMOend die mikroskopische Untersuchung der Schweineflei- o .mtisärL natogal^l | s<Ws MsMiHWr^lSsiM«ItßiÜh*
ol-rsL^k^^^^ Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweine-
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Leireffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf .
1
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und unter Aufhebung der Polizei-Verordnungen vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) und vom 25. Mai 1878 (Amtsblatt S. 106) nebst dazu gehörigem Reglement wird §. 367 pos. 7 des Strafgesetzbuches für den
verordnet, \ §- 1
was folgt
läßt, ist verpflichtet, dasselbe
den, daß und das
zubereitet werden. w sw
§. 2. Diejenigen Kaufleute, Händler rc., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkauf führen, haben der Polizeibehörde einen amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Waaren mikroskopisch untersucht und trichinenfrei befunden sind.
Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit den genannten Waaren betreiben, findet die Vorschrift dieses §. keine Anwendung.
§. 3. Wird durch die, nach Vorschrift des §. 1 vorgenommene Untersuchung ein Schwein trichinenhattig befunden, so hat
1) der betreffende Fleischbeschauer der Ortspolizeibehörde hiervon sofort Anzeige zu machen; < 3&ws , « mrsiE
2) hat der Besitzer des Schweins sich bis auf Weiteres jeder fügung über dasselbe M enthalten, was den wird, während Mann
den Landkreisen von den Landräthen und zwar auf
Die Wellten 5 amten verpflichtet un MflWWBe
§. 2. wE
Ein Jeder, welcher als amtlicher Fleischbeschäüer bestellt t durch ein Attest nachzuweisen, daß er den zur Ausübung sau erforderlichen Unterricht (§. 3) genossen hat und die zur n Untersuchung des Schweinefleisches erforderlichen Kennt- ctigkeiten besitzt. Approbirte Aerzte, Thierärzte und Apo- m diesem Nachweise entbunden. '^g^sch MnrsiM
^HAeb,...» .... vtv,v„. yv^iv1MH!—w.y<ai ««^„««P « ,^ ß. 3. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen sind sämmtliche Kreisphystker und Kreis- thieWte berechtigt. Es kann jedoch auch nicht beamteten Aerzten und Apothekern auf' deshalbiges Nachsuchen von der Königlichen Regierung die GeUeMiguNg zur Ertheilung dieses Unterrichts ertheilt werden.
Für' den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 4 Mark 50 Pf. zu entrichten. v.v
§. 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthigen Mikroskope sein. ES müssen aber diese Instrumente vor ihrem Gebrauche von den im §. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauchbar
Zum Zwecke der Ausführung der Trichinenschau werden gebildet.
leislandrath hat zu bestimmen, ob eine Ortschaft einen oder «bezirke bilden soll, oder ob mehrere Ortschaften zu einem
den wird, währeuib WM^ MzlS ! o ■ W® ,! W 3) das trichinöse Schwein, soweit nicht dessen Benutzung (§. 4) zuge« bmi lassen ist, unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde in kleine Stücke , zerschnitten und stark ausgekocht in 2 Meter tiefe.G'rubm versenkt, Sch
zerschnitten und stark ausgekocht in 2 Meter tiefe Gr «nt uegel»»™ Halt W mb mit ®tbe unb S
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Folgende BenützungSweisen trichinös befundener Schweine ' §.
b.
c.
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. §* 5. Für, die AusfWuNS^der MiWfkMfchen Snterstnhmrg beS
SchweMeffKL^ Md W " " ‘ "
AuSsührung der Vorschrift tm §. 2 folgende Reglement Maßgebend. «! .
§. 6. Zuwiderhandlung gi ordnung und gegttz die Bestimmun ments zur Ausführung dieser r von 5 bis 30 Mark für jeden
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3).Ä
!v, in well
Kreisland.
8 derselben
n dieser SibaUberirke. welche nicht zu enae zu bearenzen
ür jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine chtheile und für- die Ausstellung des Attestes hat der Be- eschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschauer Wusämmmen kO Pf. zu zahlen. _ .rdiP ia^ .ur, Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind aus- lWAWWtzg-M "IZI^nmWW snisN ;ms S Hvgchfri^
HÄW® ^ MiHemHück^MoM halt PKr PoliDV^c ^§Kg §. 5 bezeichneten i Reale«i K,
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kekn zu verwenden, w-
5 bezeichneten -Regle« ! ierorbnungMrrW mit einer S^Dv-fg
iq« Verordnung werden mit einer Geldstrafe ü jeden ContvrventiouSfaü oder bei Zahlungs»
teil d> oder
in
dem
Unfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haft geahndet. .M .a truftasa^
, §. 7, Diese PolizeflVerordnung mit dem AusführuugS-Reglement -
tritt am 15. Oktober d. I. in Kraft. •nimtlHrfr ty
Entnahme der 8
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en Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit Kreislandraths hierzu besonderer Personen bestellt hat, e der »ta8Wü^
Laffel den 22. August 1879. » ?*?
Königliche Regierung, ÄH. des Innern.
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