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gUst EchllbMOend die mikroskopische Untersuchung der Schweineflei- o .mtisärL natogal^l | s<Ws MsMiHWr^lSsiM«ItßiÜh*

ol-rsL^k^^^^ Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweine-

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Leireffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf .

1

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und unter Aufhebung der Polizei-Verordnungen vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) und vom 25. Mai 1878 (Amtsblatt S. 106) nebst dazu gehörigem Reglement wird §. 367 pos. 7 des Strafgesetzbuches für den

verordnet, \ §- 1

was folgt

läßt, ist verpflichtet, dasselbe

den, daß und das

zubereitet werden. w sw

§. 2. Diejenigen Kaufleute, Händler rc., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkauf führen, haben der Po­lizeibehörde einen amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Waaren mikroskopisch untersucht und trichinenfrei befunden sind.

Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit den genannten Waaren betreiben, findet die Vorschrift dieses §. keine Anwendung.

§. 3. Wird durch die, nach Vorschrift des §. 1 vorgenommene Untersuchung ein Schwein trichinenhattig befunden, so hat

1) der betreffende Fleischbeschauer der Ortspolizeibehörde hiervon so­fort Anzeige zu machen; < 3&ws , « mrsiE

2) hat der Besitzer des Schweins sich bis auf Weiteres jeder fügung über dasselbe M enthalten, was den wird, während Mann

den Landkreisen von den Landräthen und zwar auf

Die Wellten 5 amten verpflichtet un MflWWBe

§. 2. wE

Ein Jeder, welcher als amtlicher Fleischbeschäüer bestellt t durch ein Attest nachzuweisen, daß er den zur Ausübung sau erforderlichen Unterricht (§. 3) genossen hat und die zur n Untersuchung des Schweinefleisches erforderlichen Kennt- ctigkeiten besitzt. Approbirte Aerzte, Thierärzte und Apo- m diesem Nachweise entbunden. '^g^sch MnrsiM

^HAeb,...» .... vtv,v. yv^iv1MH!w.y<ai ««^««P « ,^ ß. 3. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen sind sämmtliche Kreisphystker und Kreis- thieWte berechtigt. Es kann jedoch auch nicht beamteten Aerzten und Apothekern auf' deshalbiges Nachsuchen von der Königlichen Regierung die GeUeMiguNg zur Ertheilung dieses Unterrichts ertheilt werden.

Für' den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 4 Mark 50 Pf. zu entrichten. v.v

§. 4. Die bestellten Fleischbeschauer müssen im Besitze der nöthi­gen Mikroskope sein. ES müssen aber diese Instrumente vor ihrem Ge­brauche von den im §. 3 gedachten Beamten geprüft und für brauchbar

Zum Zwecke der Ausführung der Trichinenschau werden gebildet.

leislandrath hat zu bestimmen, ob eine Ortschaft einen oder «bezirke bilden soll, oder ob mehrere Ortschaften zu einem

den wird, währeuib WM^ MzlS ! o W® ,! W 3) das trichinöse Schwein, soweit nicht dessen Benutzung (§. 4) zuge« bmi lassen ist, unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde in kleine Stücke , zerschnitten und stark ausgekocht in 2 Meter tiefe.G'rubm versenkt, Sch

zerschnitten und stark ausgekocht in 2 Meter tiefe Gr «nt uegel»» Halt W mb mit ®tbe unb S

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Folgende BenützungSweisen trichinös befundener Schweine ' §.

b.

c.

rsM §cd 8zM« e ^WM beliebige VerMW ' §

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. §* 5. Für, die AusfWuNS^der MiWfkMfchen Snterstnhmrg beS

SchweMeffKL^ Md W " " "

AuSsührung der Vorschrift tm §. 2 folgende Reglement Maßgebend. «! .

§. 6. Zuwiderhandlung gi ordnung und gegttz die Bestimmun ments zur Ausführung dieser r von 5 bis 30 Mark für jeden

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3).Ä

!v, in well

Kreisland.

8 derselben

n dieser SibaUberirke. welche nicht zu enae zu bearenzen

ür jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine chtheile und für- die Ausstellung des Attestes hat der Be- eschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschauer Wusämmmen kO Pf. zu zahlen. _ .rdiP ia^ .ur, Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind aus- lWAWWtzg-M "IZI^nmWW snisN ;ms S Hvgchfri^

HÄW® ^ MiHemHück^MoM halt PKr PoliDV^c ^§Kg §. 5 bezeichneten i Reale«i K,

______ ^ lt ^MW^Ü artig .K A >8 M«^MlN, ttssöchaK tim rsmmiL ms LL .x l, i H .ifOSl 6 UMmMW smn igi« VI saDK .ji und . . 09 5 ^mr-«

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kekn zu verwenden, w-

5 bezeichneten -Regle« ! ierorbnungMrrW mit einer S^Dv-fg

iq« Verordnung werden mit einer Geldstrafe ü jeden ContvrventiouSfaü oder bei Zahlungs»

teil d> oder

in

dem

Unfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haft geahndet. .M .a truftasa^

, §. 7, Diese PolizeflVerordnung mit dem AusführuugS-Reglement -

tritt am 15. Oktober d. I. in Kraft.nimtlHrfr ty

Entnahme der 8

ffen Gegenwart »orz ^ .

en Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit Kreislandraths hierzu besonderer Personen bestellt hat, e der »ta8Wü^

Laffel den 22. August 1879. » ?*?

Königliche Regierung, ÄH. des Innern.

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