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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Nr. 166.

Samstag den 19. Juli

1879.

Amtliches.

Nekauutmachuuaeu auf Grund des Reichsgefehes vom 21. Oktober 1878.

Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter- bildungs-Verein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der AufschriftFreie Presse" zur Ausgabe gelangen.

Berlin den 9. Juli 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.

Auf Grund des §. 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie werden hiermit die vom Samstag den 21. Juni und Mittwoch den 25 Juni d Js. datirten Nummern 49 und 50 der in der schweizerischen Vereinsbuch­druckerei in Hottingen-Zürich erscheinenden Zeitung:Kleine ver­einigte Staaten von Europa" von der unterfertigten Landes­polizeibehörde verboten.

Sptyer den 7. Juli 1879.

Königl. bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern. __________von Lamotte, Königl. Regierungs-Präsident.

Die Bestimmungen der Regierungs-Polizeiverordnung ^^ Januar c. (abgedruckt in Nr. 45 d. Bl.), die Führung von Gesinde­büchern betr., werden nicht überall befolgt.

Indem dieselben hiermit in Erinnerung gebracht werden, mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß zur Ausfertigung neuer Ge- findebücher im Polizeibureau unaufgefordert vorzulegen ist:

a. ein glaubhafter Nachweis über die Ortsangehörigkeit des Dienst­boten; " y J s

b. ein Gesindebuchformular;

c. eine Eintrittsbescheinigung der Brodherrschaft.

Dienstboten, welche bereits im Besitz eines vorschriftsmäßigen Dienstbuchs fipd und für welche der neue Dienst nur einzutragen ist, haben nur dies und die Eintritts-Bescheinigung der Brodherrschaft vor- zulegen.

Hanau am 19. Juni 1879.

Donnerstag den 24, Freitag den 25. und Sonnabend den 26. Juli c. findet bei Langendiebach auf den Wiesen zwi­schen diesem Ort und den Schießständen von dem hier garnisonirenden Bataillon eine Gefechtsübung mit scharfen Patronen statt. Die Ab­sperrung des Terrains wird erfolgen. Den Anordnungen der hierzu ausgestellten Posten ist Folge zu geben.

Hanau am 16. Juli 1879.

Der Landrath.

Gefunden: Zwei gefaßte Ohrrigtheile von Gold. Ein Doku­ment in duplo, Klage in Sachen des Handelsmann Meier Kahn aus Dörnigheim betr. Ein Paar neue schwarze Glacehandschuhe.

Bugeläufen: Ein junger kleiner Glattpinscher w. Geschl.

Hanau am 19. Juli 1879.

Aus Königlichem LandrathSamt.

Bekanntmachung.

Dienstag den 2 9. Juli d. Js., von 9 Uhr Bormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 90 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten (meistens bedeckt), 4jährigen Hengsten und Stuten und jüngeren Fohlen, meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sindimehr oder we­niger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 28. Juli von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten, sowie am 27. und 28. IM von 3 bis 6 Uhr Nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt. Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden am 23. Juli zum Versandt rc. fertig gestellt und auf Wtvsch zugeschickt werden.

Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen von und zum Bahnhöfe wird am 27., 28. und 29. Juli gesorgt sein.

Trakehnen, den 15. Mai 1879.

Der Landstallmeister

__________________________gez. von D a sse l._________________________

Der ledige Johann Henning von Groß-Timina in Ungarn, früher in Bürzel, Kreis Lffenboch, Großherzogthum Hessen, wohnhaft, dessen Aufenthaltsort jetzt unbekannt ist, wird auf die Anklage:

am 21. April d. I. in Kilianstädten den Handel mit Blechwaa- rcn im Umherziehen, ohne im Besitze eines Gewerbescheins zu sein, auSgeübt zu haben, strafbar nach §., 18 des Gesetzes vom 3 Juli 1876

zur Hauptverhandlung auf den

8. September 3879, Vormittags 9 Uhr, in das Sitzungszimmer des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung IV in Hanau unter der Androhung vorgeladen, daß auch im Falle seines Aus­bleibens nach Maßgabe der §§. 350 und 454 St.-P. O. zur Urtheils­fällung geschritten werden wird, sowie, daß das Urtheil und weitere Verfügungen nur durch Anschlag am Gerichtsbrette werden bekannt ge­macht werden.

Hanau, den 24. Juni 1879.

Der Polizei-Anwalt.

Scholling.

Die zweite diesjährige Schwurgerichtssitzung wird am 8. Septem­ber d. I., Vormittags 9Vs Uhr eröffnet werden.

Hanau, am 14. Juli 1879.

Königliches Kreisgericht.

Müller.

T a g e S s ch a «.

Wie die auswärtige Presse unsere Verhältnisse beurtheilt gestatten wir uns unsern Lesern, gegenüber den täglichen Angriffen einiger inländischen Blätter, mitzutheilen.

Zunächst ist es die liberale Nürnberger Presse, welche fol- gendeIoriginelle Gesichtspunkte geltend macht:

Mögen unsere liberalen Palamentarier sich wieder auf den festen Boden des Vaterlandes stellen ehe eS zu spät ist. Es darf nicht mehr lange in der bisherigen Weise fortgemacht werden und es wird dahin kommen, daß dasBürgerthum", dem an der Erhaltung des Reiches liegt, dieechte Reaktion" und denreinen Absolutismus" als einzige Rettung aus unheilvollem Wirrsal betrachtet. Die Füh­rung, die man jetzt im doktrinären Eigensinn leichten Herzens den Conservativen rc. überlassen, ja aufgedrängt ^at möchte nicht wieder zurückzugewinnen sein und es könnte kommen, daß die Regierung in Hände gelegt und in Bahnen gedrängt würde, gegen welche die muth- willigen Reaktionsschreier von heute den Fürsten BiSmarck noch als Retter anrufen werden.

Es ist nicht möglich, die Ausdrücke der Erbitterung wiederzu- geben, welche allenthalben in den Kreisen des gebildeten Bürgerthums über diese liberalen Parlamentarier gehört werden.......

Sie werden daS deutsche Reich ebenso mit Prinzipien und mit Reden zu Grunde richten, wie es einst im Jahre 1848 diePrinzi­pienfesten" in der Paulskirche versäumten, ein deutsches Reich zu gründen.

Wir im Süden empfinden eS lebhafter, wie viel noch fehlt an der inneren Festigung des Reiches und welchen Gefahren unser natio­nales Gemeinwesen ausgesetzt wäre, wenn äußeres Unglück über uns kommen sollte."

Sodann spricht die Wiener Handelspresse in einem Artikel über die WirchschastSreform im Deutschen Reiche ihre bewundernde Anerken­nung aus, verweist auf die Rede des Reichskanzlers vom 9. ds. und fährt dann fort:

Man muß diese Rede lesen, wenn man nach Gebühr würdige» will, welch' kostbares Gut die Deutschen an ihrem Reichskanzler be-