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«»«inttat etstS« Preis:

Jährlich 9 Mark, r-lbj. 4 M. 50 P.

vierteljährlich

* Mark 25 Pfg. Tür auswärtige Abonuente

«rt dem betreffen­de« Pestausschlag. Nie einzelne Num­mer 10 Pfg.

Nr. 147.

Hmmaī)titztr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilagen und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Freitag den 27. Juni

Insertinns- Preis:

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1879.

Amtliches.

BekaNntMachunge« auf Grund des ReichSgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 5. Juni d. I. (Amtsblatt Nr. 44) die Nummern 1 und 2 des Jahrgangs 1879 der in Genf in russischer Sprache erscheinenden periodischen Druckschrift:Nabat (Sturm­glocke), Organ der russischen Revolutionäre", verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des BlatteS:Nabat" im Reichsgebiete hierdurch ver­boten.

Berlin den 21. Juni 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.___________

Als Taxatoren zur Abschätzung der Gebäude in hiesiger Stadt fungiren:

I.

1) Maurermeister W. Stengel,

2) Zimmermeister A. Stroh,

3) Dachdecker C. Sucht.

II.

1) Maurermeister M. Wirth,

2) Zimmermeister Ph. Heydt jun.,

3) Dachdecker Thomas Eller.

Hanau am 24. Juni 1879.

__Der Landrath.__

Bekanntmachung.

Von dcn in Ausführung des Reichsgesetzes vom 4. d. M. nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 13. d. Mts., vom 1. Juli d. I. ab eingeführten neuen Wechselstempelmarken und mit dem Reichtstempel versehenen Wechselblankets sind von heute ab folgende Sorten bei dem hiesigen Postamte zum Verkauf an das Publikum be­reit gestellt worden:

a) Wechselstempelmarken:

zu 0,10 Mk.

für Wechselsummen von

200

Mk. und weniger,

0,20

W w w

über 200

bis mit 400 M.

0,30

WWW

400

600

0,40

WWW

600

800

0,50

WWW

800

1000

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WWW

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1,50

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" 2000

3000

2,00

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3000

4000

2,50 ,

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4000

5000

3,00

WWW

5000

6000

3,50

WWW

6000

7000

U 4,00

WWW

7000

8000

4,50

W W W

8000

9000

5,00

WWW

9000

10000

10,00

W w W

19000

20000

15,00

W W W

29000

30000

30,00

WWW

59000

60000

b) Gestempelte Wechselblankets der obigen Stempelmarken zu 0,10 Mk. bis aufwärts zu 1,50 Mk., bezw. der Wechselsummen von 200 Mk. und weniger bis mit 3000 Mk. entsprechend.

Die sämmtlichen älteren Wechselstempelzeichen dürfen übrigens auch nach dem 30. Juni d. I. zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer fort- verwendet werden.

Auf Verlangen werden indeß diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über 0,15; 0,45; 0,k0; 0,75; 0,£0; 1,20; 2,25; 6,10 und 9,00 Mk. lauten, vom 1. Juli d. I. ab bei dem Postamte sowohl ge­gen ihren vollen Werth, als auch, soweit ihr Werth durch neue Strm- Pelzeichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht.

Dagegen findet ein Umtausch oder eine Einlösung der über Steuer­

beträge von 0,10; 0,30; 1,50; 3,00; 4,50; 15,00 und 30,00 Mk. lautenden älteren Stempelmarken und gestempelten Blankets nicht statt.

Hanau, den 25. Juni 1879.

Kaiserliches Postamt.

____________L i n S._______________________________

Bekanntmachung, Gebäudesteuer betreffend.

Die Beschreibungen von sämmtlichen Gebäuden im hiesigen Stadt­bezirke. wie solche aus der im §. 20 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Ges.- S. für 1861 Seite 317) alle 15 Jahre vorgeschriebenen und neuerdings ausgeführten Revision hervorgegangen sind, werden vom 27. d. Mts. an in dem Dienstlokale der Steuer-Commission (Neu- städter Rathhaus, 1 Treppe hoch, rechts) während einer 14tägigen Frist zur Einsicht der Betheiligten offen gelegt sein.

Reklamationen gegen die neue Veranlagung müssen binnen einer Präklusivfrist von 4 Wochen, vom ersten Tage der Offenlegung an ge­rechnet, und unter Beifügung des jedem Hauseigenthümer in den nächsten Tagen behändigt werdenden Auszugs über die stattgekundene neue Ver­anlagung, schriftlich bei dem Ausführungs-Commisfar, Königlichen Landrath Herrn Freiherr» von Schrötter dahier, angebracht werden.

Außerdem wird noch bemerkt, daß die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstehenden Kosten von dem Reklamanten zu erstatten sind.

Hanau am 24. Juni 1879.

Der Oberbürgermeister.

__I. V.: Nickel._______________tL Baring.

Rundschau.

R. F. Der Kaiser Wilhelm ist nicht, wie ursprünglich bestimmt worden war, am letzten Sonntag, sondern erst am Montag Vormittag glücklich in Ems zur Badekur angekommen und wurde von den Behör­den, Kriegervereinen und festlich geschmückten Kindern auf das herzlichste empfangen. Der Kaiser sieht seit einiger Zeit wieder sehr wohl aus und hat außer der günstigen Jahreszeit auch die neuliche großartige Kundgebung der Treue und Anhänglichkeit dem erlauchten Herrn wohl­gethan und eine heilsame Rückwirkung aus sein Befinden ausgeübt. Die Kaiserin war auch von Coblenz nach Ems herübergekommen, um den Kaiker zu begrüßen, und wird derselbe an einem bis jetzt noch nicht bestimmten Tage in Coblenz einen Gegenbesuch abstatten.

In unserer inneren Politik dreht sich jetzt die Tagesfrage darum, was werden wir von der wicthschaftlichen Reform noch in diesem Som­mer erhalten. Für den neuen Zolltarif ist im Reichstage schon eine überwiegende Mehrheit erzielt und auch die Steuerreform hat ihre Mehrheit; in dieser Beziehung kann also die parlamentarische Ernte in aller Kürze eingeheimst werden. Etwas anders ist es mit der anderen daran geknüpften Frage der Reform der Eisenbahntarife. Diese Ange­legenheit erfordert eine sehr eingehende Behandlung und der Reichstag zeigt in Folge dessen keine Lust, einen derartigen Gesetzentwurf auch noch in diesem Sommer zu berathen. Der Bundesrath wird, wie man hört, sich ganz bestimmt noch in dieser Woche mit der Eisenbahntarif­vorlage beschäftigen und der Reichskanzler soll auch die Erledigung die­ser Reformarbeit dringend wünschen.

Ueber die Abstimmung des Bundesrathes hinsichtlich des Gesetz­entwurfes, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elfaß-Lothringens, am 6. d. Mts., wozu, wie seiner Zeit mitgetheilt worden, Bayern den Antrag gestellt hatte, daß ein deutscher regierender Fürst nicht zum Statthalter sollte berufen werden können, wird jetzt amtlich Folgendes bekannt. Gegen den Antrag stimmten: Königreich Sachsen, Baden, Mecklenburg-Schwerin. Der Abstimmung enthielten sich: Mecklenburg- Strelitz, Lübeck und Hamburg. Der Antrag war demnach mit Stim­menmehrheit angenommen. Die Vertreter der Großherzogthümer Baden und Hessen erklärten hierauf, daß ihnen schon durch die dem Statthalter von Elsaß. Lothringen beigelegte staatsrechtliche Stellung eine Vertretung desselben durch einen regierenden Bundesfürsten unmöglich erscheine, worauf der bayerische Bevollmächtigte seine Zustimmung zum vorliegen­den Gesetzentwürfe abgab.