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Zugleich AuMches Organ für Kreis und Stadt Hana^ lernt täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer
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Auf das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue
Abonnement desE aid «ja® .noiw^s
„Hanauer Mjeiger"
Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit „Anterhaltungsblatt" Provinzial-Correspondenz" als
Samstags ^WG^^EAMM, Gratis-Beilage erscheint, erlauben wir uns hierdurch er-
gebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal unser Haupt-Augenmerk darauf richten, unsere Leser mit den neuesten und wichtigsten Politischen und provinziellen Tages - Ereignissen in kürzester Zeit bekannt zu machen, auch den lokalen Vorkommnissen stets unsere Aufmerksamkeit schenken und ebenso amtliche und kirchliche Nachrichten und sonstiges Wissenswertste auf dem Gebiete des Handels und der Judustrie bringen. Für das „Unterhaltungsblatt" erwerben wir stets interessante und fesselnde Romane rc.
Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Anzeigen jeder Art im
„Hanauer Änzeiger" weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.
Abonnementspreis Mk. 2.22, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.
Mchtgekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert. Bestellungen nehmen alle Postanstalten, sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9), entgegen.
Die Expedition des „Hanauer Anzeiger."
Amtliches
Dekkmrtmachrmgku auf Grund deS Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vrm kommunistischen Arbeiter- bildungs-Verein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Festzeitung" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 13. Juni 1879. ' sich»« WMmMwy WM
Der Reichskanzler. In Bertr.: Hofmann. 1«1O «off
In Gemäßheit des ß. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesang- verern „Liedertranz" zu Ravolzhausen durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde auf Grund des §. 1 des gedachten Gesetzes verboten ist.
_____ Königliche Regierung, Abth. des Innern.
« e t a st n t m a ch u n g.
Dienstag de« 2 9. Juli d. Js, von 9 U ab, sollen hierselbst ungefähr 90 Gestütpferde, bestehe (meistens bedeckt), 4jährigen Hengsten und Stuten i meistbietend gegen Baarzahlung verlaust werden.
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-fe-> *16 Pfg.
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1879
Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 28. Juli von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten, sowie am 27. und 28. Juli von 3 bis 6 Uhr Nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt. Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden am 23. Juli zum Versandt rc. fertig gestellt und auf Wunsch zugeschickt werden.
Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen von und zum Bahnhöfe wird am 27, 28. und 29. Juli gesorgt sein.
Trakehnen, den 15. Mai 1879.
Der Landstallmeister gez. von Dassel.
P o l izei- Verordnung.
Auf Grund der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird nach Berathung mit dem Stadtvorstande folgende Polizei-Verordnung erlassen: Das Abweisen von Schutt, Unkraut, Scherben, Abfällen und dergleichen auf die Böschungen des Stadtgrabens ist bei Mei- dung von Strafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft verboten.
Hanau am 4. Nev.mber 1876.
Wird wiederholt veröffentlicht.
Hanau am 19. Juni 1879.
Der Landrath. . .
Die Bestimmungen der Regierungs- Polizeiverordnung vom 9. Januar c (abgedruckt in Nr. 45 d. Bl ), die Führung von Gesindebüchern betr., werden nicht überall befolgt.
Indem dieselben hiermit in Erinnerung gebracht werden, mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß zur Ausfertigung neuer Gesindebücher im Polizeibureau unaufgefordert vorzulegen ist:
a. ein glaubhafter Nachweis über die Ortsangehörigkeit des Dienst- boteU ;chott ssu ' e
b. ein Gesindebuchformular;
c. eine Eirtrittsbescheinigung der Brodherrschaft.
Dienstboten, welche bereits im Besitz eines vorschriftsmäßige« Dienstbuchs sind und für welche der neue Dienst nur einzutragen ist, haben nur dies und die Eintritts Bescheinigung der Brodherrschaft vor- zuleMt. stläjShK -8rtsch' 53$prr ?s '
Hanau am 19. Juni 1879.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von UnglückS- fallen und zur Wahrnehmung des Anstondes beim Baden die nach- stehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Badeu iu der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main/Mr an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende ■ Pfahle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aussicht er- ---“~laa£Weaa^^ =
P Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen den Mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet. oW Jß Ä
Hanau am 10. Juni 1879.
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Der Landrath.
■ Kaiserlichen Postagentur in Berge« soll ein Hülfsbote zlichen Beschäftigung von ungefähr 6 Stunden im Land. ,^,^-°^W angenommen werden: Derselbe hätte das Tagegeld von M. 1,30 zu beziehen, müßte aber eine Dienstkaution von 300 Mark stellen und die Kosten der von ihm zu tragenden PostdienMeidung