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9 R«L m.5o^ jährlich ; »art 25 Pf»

,Kir auswärtig» Abonnenten «Mt dem betreffen, ten Bostaufschla». Wie einzelne Stum­mer 10 Psg.

Nr. 121.

hannuer Inniger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanaru

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die -spalt. Bei» 20 Pf»

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Montag den 26. Mai

1879.

AMtliches.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen der Stadt Bockenheim finden auf dem Rathhause daselbst an den nachstehend Tagen unentgeld- lich statt:

1) Die im Jahre 1878 gekorenen und zugezogenen Kinder:

am 4. Juni Nachm. 2 Uhr Impfung,

11.

2

Revision;

2)

Zöglinge der höh. Töchterschule 4.

4

Impfung,

11.

» 5

Revision;

3)

Die Mädchen der Volksschule 4.

. 5

Impfung,

11.

5V2

Revision;

4)

Die Restanten der in den Jah­

ren 1877, 1876, 1875 et retro

geborenen Kinder 11.

. 2

Impfung,

' 18.

2

Revision;

5)

Zöglinge der Realschule 11.

3

Impfung,

18.

4

Revision;

6)

Die Knaben der Volksschule 11.

4

Impfung,

18.

5

Revision;

7)

Die Mädchen der kath. Schule 18.

2

Impfung,

25.

3

Revision;

8)

Die Knaben der kath. Schule 18.

3

Impfung,

25.

4

Revision;

H an au, den 21. Mai 1879.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen des Jmpfbezirks VII. finden an den nachbezeichneten Tagen unentgeldlich statt:

1) S e ck b ach am

5.

Juni, Mittags 3 Uhr, Impfung,

. ff

12.

W

W

3

, Revision;

2) Kilianstädten

7.

ff

ff

3

Impfung,

ff

14.

W

FF

3

Revision;

3) Gronau

9.

n

ff

2

Impfung,

f?

16.

ff

ff

2

Revision;

4) Niederdorfelden

9.

ff

ff

3

Impfung,

16.

ff

ff

3

Revision;

5) Oberdorfelden

9.

ff

ff

5

Impfung,

16.

5

Revision.

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs- Jmpfgesetzes zu scheinen:

1) Alle im Jahr 1878 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärzt­lichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder ander­weitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können.

2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat­schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, iuneihalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden^hat, oder mit Erfolg geimpft worden

ist.

3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im ver­gangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte, oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen Impflingen, welche anderweit geimpft worden find oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krank­heit nicht erscheinen können, ist dem BezirksJmpsarzt der betreffende Jmpsschein oder das Ltieft eines Arztes nach dem vorgefchrielencn For­mular vor Schluß des Jwpfgeschäfts vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der verschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlenen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieten ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.

Die Herrn Schulvrrsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Die Herrn Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistirung der Vorimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herren Jmpfärzte.

Hanau am 24. Mai 1879.

Der Landrath.

Gefun den: Ein Geographiebuch mit der Inschrift S. Boden- heimer I. Ein schwarzes Feuerzeugkästchen. Ein Leihhauszettel. Ein Schlacht-Messer. Eine Brille. Ein schwarz-seidener Regenschirm. Ein braun seidener Regenschirm.

Entflogen: Ein Kanarienvogel. f

Verloren: Eine goldene Broche. Ein Leihhausschern. Eine goldene Uhrkette.

Hanau am 26. Mai 1879.

Aus Königlichem Landrathsamt.

Landwirthschastlicher Lrns-verem Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 7. Juni 1879, Nachmittags V-3 Uhr, in der Wirthschaft des Herrn Lehning in Bruch köbel.

Tagesordnung:

Besichtigung der in der Gemarkung Bruchkökel in Folge der Verkoppelung hergestellten neuen Anlagen.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor­stehenden ersucht.

Hanau am 24. Mai 1879.

Der Landrath.

Tastesschau.

Berlin, 24. Mai. (Reichstag.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen (51.) Sitzung setzte der Reichstag die zweite Berathung des Zolltarifs mit der Position 9 (Getreide) fort. Nach längerer Debatte wurde die Regierungsvorlage:Position 9a.: Weizen, Hafer und Hül- senfrüchte, sowie nicht besonders genannte Getreidca-ten 1 Mk., und Po­sition 9b.: Roggen, Gerste, Mais und Buchweizen 0,50 Mk. pro 100 kg" mit 226 gegen 109 Stimm-n angenommen, worauf sich das Haus um 6 Uhr vertagte.

In der heutigen (52) Sitzung schritt das Haus zur Wahl des Ersten Vize-Präsidenten. Von den SÖ1 abgegebenen Stimmzetteln waren 103 unbeschrieben, also ungültig. Von den übrigen 198 fielen 162 auf den Abg. FrhiN. zu Franckenstein und 25 auf den Abg. Dr. Völk, die übrigen Stimmen zersplitterten sich. Der Abg. Frhr. zu Franckenstei« war somit zum Ersten Vize-Präsidenten gewählt. Derselbe nahm die Wahl dankend an und versprach, im Falle er zur Leitung der Verhand­lungen berufen sein sollte, dies mit Unparteilichkeit zu thun.

Die Denkschrift über die Ausführung der Anllihegesetze vom 27. Januar 1875; 3. Januar 1876; 3. Januar, 10., 21. und 23. Mai 1877; ferner vom 29. April, 8. Mai und 12, Juni 1878 wurde durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt. ,

Die Zusammenstellung der von den betheiligten Regrerungen Verwaltungen fernerweit aufgestellten Liquidationen über die auf ®r ab des Art. V. Ziffer 1 bis 7 des Gesetzes vom 8. Juli 1872 aus der französischen Kriegskostenentschädigung zu ersetzenden Beträge und der Bericht der Reichsschulden Kommission: L über die Berwwtung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes, beziehunosweisL des Deut­schen Reiches; II. über ihre Thätigkeit in Ansehung der chr übertrage­nen Aufsicht über die Verwaltung: a. des Reichs-Jnvawden onds, b. des Fesiungsbaufonds, und c. des Fonds zur Errichtung des Rerch!-- tagsgebändes; III. über den Reichs-Kricgsschatz. u.d IV. über dre An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der RelchLbM