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sinnnner Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau. 4 Öt 1)113(11

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenj.

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Nr. 118 Mittwoch den 2L Mai

1879.

AmtlicheZ.

Nachdem des Kaisers und Königs Majestät mittelst Allerhöchsten Ordre von: 22. März c. derKaiser Wilhelms-Spende" Allgemeinen Deutschen StiftMg für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung, auf Grund des von Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kron­prinzen, unter Uebernahme des Protektorats über die Stiftung am 21sten desselben Monats vollzogenen Statuts die Genehmignng zu ertheilen ge­ruht haben, bringen wir dieses Stistungs-Statut nebst den vorgedruckten Allerhöchsten resp. Höchsten Erlassen vom 22. und 21. März c. rc. im Nachstehenden hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel am 3. Mai 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Auf den Bericht vom 19. Mgrz d. I. will Ich derKaiser Wil- Helms-Spende", Allgemeinen Deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung, auf Grund des von Seiner Kaiserlichen und Kö­niglichen Hoheit dem Kronprinzen des deutschen Reiches und von Preußen, unter Uebernahme des Protektorats über die Stiftung, am 21. März d. J. vollzogenen Statuts hiermit Meine landesherrliche Genehmigung er­theilen.

Berlin den 22. März 1879.

Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg. Leonhardt. Graf Eulenburg.

M a p b a ch.

An den Reichskanzler,, den Justiz-Minister, den Minister des Innern und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Aus Veranlassung der am 11. Mai und 2. Juni 1878 durch Gottes Gnade von Sr. Majestät dem Kaiser und König, glücklich abge­wendeten Lebensgefahr ist im Deutschen Volke eine Sammlung veran- staltet worden, um ver Liebe und Verehrung des Volkes für seinen Kaiser einen möglichst allgemeinen Ausdruck zu verleihen. Die Sammlung, welche bei einer Zahl von 11523972 Beisteuernden in 75576 Gemeinden die Summe von nahezu 1740000 Mark ergeben hat, ist Mir unter der BezeichnungKaiser Wilhelms-Spende" mit der Bitte übergeben worden, den Ertrag zur Verwendung für einen allgemein wohlthätigen Zweck zu bestimmen.

Diese Spende widme Ich hierdurch zu einer Stiftung, über welche Ich das Protektorat übernehme, und welche den Zweck haben soll, die Grundlage einer Alters-Renten- und Kapitalversicherungs-Anstalt für die gering bemittelten Klaffen des deutschen Volks, insbesondere für die ar­beitende Bevölkerung zu bilden, in Verbindung mit einer Einrichtung zur Gewährung von Auskunft und Beirath an genossenschaftliche Alter- versorgungs-Anstalten für einzelne Berufskreise.

Ueber die Organisation, sowie die Verwaltungsgrundsätze dieser Anstalt und die Regeln der Betheiligung an derselben ist das anliegende Statut beschlossen worden, welchem ich hiermit, vorbehaltlich der Aller­höchsten landesherrlichen Bestätigung, Siebte Genehmigung ertheile.

Berlin den 21. März 1879.

Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

An den Reichskanzler, die Slinifter der Justiz, des Innern und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Statut der

Kaiser Äilhelms-Spende.

Allgemeiner: deutschen Stiftung für

Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.

Titel I.

Allg emeine Bestimmungen.

§. 1. Rechte, ' Sitz und Name. Die Stiftung steht unter dem Protektorate Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen.

Sie hat die Rechte einer juristischen Person und in' der Stadt Berlin ihren Sitz und Gerichtsstand.

Sie führt den Namen: Kaiser Wilhelms-Spende, Allgemeine Deutsche Stiftung für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.

& 2. Zweck und Aufgabe. Die mittelst der Stiftung begründete Anstalt hat den Zweck:

1) den gering bemittelten Klassen des deutschen Volkes, namentlich dem Arbeiterstande Gelegenheit zu geben, für die Zeit des Alters Renten oder Kapital (§§. 21, 22) zu versichern, und

2) genossenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für einzelne Berufs­kreise durch Beschaffung der nothwendigen statistischen und Rech­nungsgrundlagen, sowie durch Beirath bei Redaktion der Statuten und bei der sonstigen Einrichtung ihrer Verwaltung zu unter­stützen. < 28.)

§. 3. Mitgliedschaft. Mitglied der Anstalt ist Jeder, auf dessen Namen und Leben die Versicherung einer Rente oder eines Kapitals auf Grund dieses Etats abgeschlossen worden ist.

Mitglied kann nur werden, wer zu den gering bemittelten Klaffen gehört und zur Zeit des Versicherungsantrages seinen Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reiches hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise im Aus­lande aufhalten, können zur Mitgliedschaft zugelaffen werden.

Während der Lebensdauer des Mitgliedes erlischt die Mitglied­schaft nur in Folge einer in den Formen des §. 25 vollzogenen oder auf Grund des §. 26 eingetretenen Kündigung.

§ 4. Einzahler ohne Mitgliedschaft. Zu Gunsten eines Aufnahme­fähigen kann jeder andere eine Rente oder ein Kapital versichern. Ein solcher Einzahler wird nicht Mitglied der Anstalt, hat aber das Recht:

1) sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr seiner Einlage voxzubehalten (§. 24),

2) die Kündigung (§. 25) und Beleihung (§. 26) seiner Einlage auszuschließett,

3) zu bestimmen, daß seine Einlage nur einen Anspruch auf Rente, nicht aber auch auf Kapital -begründen soll.

Der Einzahler und seine . Rechtsnachfolger können auf diese Vorbe­halte und Beschränkungen jederzeit verzichten.

£. 5. Garantiefond. Der Garantiefond der Anstalt besteht aus dem derselben überwiesenen Ertrage der Kaiser Wilhelms-Spende. Seine Zinsen dienen zunächst zur Bestreitung der Verwaltungskosten.

Sollte die Substanz des. Garantifonds für die Kosten der Ver­waltung oder zur Ausgleichung von Ausfällen in Anspruch genommen werden, so ist der dazu verwendete Betrag aus späteren Ueberschüffen zu­nächst zu ersetzen.

§ 6. Gegenseitigkeit der Mitglieder. Kein Mitglied (§. 3) und kein Einzahler (§. 4) ist zur Gewährung von Nachschüssen irgend einer Art verpflichtet.

Die Anstalt beruht auf der Grundlage, daß alles Dasjenige- was sie ihren Mitgliedern und den Rückgewähr-Berechtigten vertragsmäßig zu leisten hat, durch die Einlagen und deren Zinsen aufgebracht werden muß. Sollten diese hierzu einmal unerwarteter Weise nicht ausreichen, so können die bezüglichen Leistungen in den: nothwendigen Maße gekürzt werden.

.§ 7- Rechnungsgrundlagen. Die Berechnung der Tarife für die im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Versicherungen werden der Zinsfuß von 4 Prozent und die in der Anlage A. beigefügte Sterblichkeitstafel vor­behaltlich ihrer Revision auf den im §. 34 bezeichneten Wege zu Grunde gelegt.

§ 8. Tarife, Geschäftspläne, Instruktionen und Versicherungsbe­dingungen. Die Tarife, Geschäftspläne und Versicherungsbedingungen sowie die Geschäftsordnungen und Instruktionen, welche zur Regelung des Geschäftsbetriebes der Anstalt erforderlich sind, werden durch den Auf­sichtsrath (§. 14) festgesetzt.

§ 9. Sammelkasse. Um Personen, welche nicht im Stände sind, sofort eine volle Einlage nach §. 21 zu machen, Gelegenheit zur An­sammlung. des erforderlichen Betrages zu geben, kann die Directivn auch kleinere Beträge annehmen und bis zu ihrer Verwendung mit 3 Prozent mittelst Gutschrift verzinsen. Diese Beträge können nicht zurückgezogen oder gekündigt, sondern müssen, sobald sie mit den Zinsen und Zinses-