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Erscheint täglich mit Ausnahme der
und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' T Provinzial-Correfpondenz.
Montag den 19. Mai
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Amtliches, Zugelaufen: Ein schwarzes' Huhn. Gefunden: Ein Strickzeug, weiß und roth.
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affll leFs«^ Landrathsamt-Eoi
Bekanntmachung.
VersicherungSgebühr für Packele mit Werthangabe nach Rußland.
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich Russischen Postverwaltung ist die auf die Russische Besörderungsstrecke entfallende Versicherungsgebühr für Packele mit Werthaugabe nach und aus Rußland ermäßigt worden. Dieselbe betrögt a) für Sendungen mit einer Werthongabe bis einschl. 600 Rubel: V» Kopeken für jeden Rubel; b) für Sendungen über 600 bis einschl. 1600 Rubel: V* Kopeken für jeden Rubel und außerdem eine feste Gebühr von 1 Rubel 50 Kopeken für jedes Packet; c)für Sendungen mit einer'WerthKaM von mehr als 1600 Rubel: ^Kopeken für jeden Rubel und außerdem eine feste Gebühr ÄnM Rubel
: Man 1879.
Kaisetliches^Gin er al- Postamt.
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. B e k a N n t m a ch u y g. Drucksachen und Bücher nach den Vereinigten Staaten von Amerika.
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Durch Beschluß des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika ist für dix in den Vereinigten Staaten vom Auslande unter Streifband eingehenden Sendungen, welche andere Drucksachen als Bücher enthalten, die Zollpflicht aufgehoben worden. Auch werden zollpflichtige Bücher in Zukunft nicht m&r .als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgesandt, sondern den Empfängern gegen Einziehung des Zollbr- trages ausgehändigt werden.
Berlin W., 15. Mai 1879.
Kaiserliches General-Post ant.
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— Wie wir hören, wird die Betheiligung der auswärtigen Höfe an der Feier der bevorstehenden goldenen Hochzeit unseres Kaiserpaares eine viel bedeutendere sein, als dies bis jetzt geglaubt wurde und die Zahl der fremden Fürstlichkeiten, welche nach der deutschen Hauptstadt zu ko Hinten gedenken, wird eine sehr beträchtliche sein. Namentlich steht seitens der russischen und österreichischen Herrscherfamilien eine starke Betheiligung bevor. Wie bis jetzt festgesetzt, sollen außer dem Kaiser von Rußland auch seine drei jüngsten Söhne in Berlin etnhessen, die Groß fürften Paul, Alexei und Sergei, so daß hier während der Festtage so zu sagen ein kleines russisches Hoflogcr aufgeschlagen werden wird. Oesterreichischerseits wird der Kaiser Franz Josef in Begleitung des Kronprinzen Rudolf erwartet. Man verspricht sich in den diplomatischen Kreisen, daß die Feierlichkeiten, sowie das ganze i Fest einen äußerst glänzenden Verlaus nehmen und sogar die berühmten Drei- Kaiser-Tage hinter sich lassen werde. (Do Mrut.-Bl.)
—
— Bekanntmachung auf Erund des 1878. Nach dem „R. u. Et.-W." Nr. verboten: die fernere Verbreitung der 5 im Reichsgebiete-
ReichsgchtzeS vrm 21. Oktbr. 115 wurde unterm 16. Mai
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— Berlin, 17. Mai. (Reichstag.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung setzte der Reickstag die zweite Berathung des Zolltarifs mit der Position 6 (Eisen) fort und wurde dieselbe schließlich nach der Regierungsvorlage, mit 218 gegen 88 Stimmen angenommen; Position 6a lautet:
Eisen und Eisenwaaren: a. Roheisen aller Art; Brucheisen und
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1879.
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Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt, 100
Hierauf vertagte sich das Haus um 51/« Uhr.
In der heutigen Sitzung setzte das Haus die zweite Berathung des Zolltarifs mit der Position 6b. fort. Dieselbe lautet:
b. schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Fluß- stahl) in Stäben mit Einschluß des fagonnirien; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisen« bahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen 100 kg 2,80 Mk. Anmerkung zu 6b.: Luppetteisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Jngots 100 kg 1,50 Mk
— Berlin, 17. Mai. Ueber den Städtetag schreibt die „Köln. Ztg." folgendes : Nachdem Stadtrath Jerchow die gegen die Einführung der Getreide- und Viehzölle sich aussprechende Resolution eingebracht, begründete Oberbürgermeister Moll (Mannheim) dieselbe. Oberbürgermeister Hache (Essen) erklärte, nicht für die Resolution stimmen zu können. Die Stadt Essen habe die Betheiligung an der Versammlung einfach ablehnen können, habe es aber vorgezogen, hier zu erklären, daß keineswegs alle Städte gegen die Getreidezölle protestirten. Redner begründet darauf eingehend sein abweichendes Votum. Ober- Bürgermeister Bollmann (Bochum) und Ober-Bürgermeister Grieben (Witten) schließen sich der Erklärung Hache's an. ; Wolf (Stettin) und Hamspohn (Köln) wenden sich gegen die Ausführungen der Vorredner und treten für die Resolution ein. Der Reichstags-Abgeordneie Härle als Vertreter Heil- Si so wie der Bürgermeister von Ottensest-sprechen gegen die Rech für welche andererseits Schmidt (Elberfeld) und die Delegirten s, Gießens, Hagens, Nürnbergs und Annabergs eintreten. Die ■ vorgk'chlagene Resolution wird schließlich mit 68 Stimmen gegen 4 (Essen, Bochum, Eilenburg und Ottensen) angenommen. Die Vertreter 'HW-roMs und Wittep hatten sich vor der Abstimmung entfernt. Der Delegirte für Köln. Hamspohn, dankte der Stadt Berlin für die Einladung und Aufnahme, worauf der Vorsitzende die Versammlung schloß.
— Das Sperrgesetz, sowie es jetzt, durch die Ausschüsse des Bundesraths etwas umgestaltet. dem Reichstag vorgelegt wird, lautet: §. 1. Eingangszölle von bis dahin zollfreien Gegenständen und Erhöhungen befiehend.r Zölle, wegen deren Einführung dem Reichstag ein Uesetzentwurf zur Beschlußfassung vorgelegt ist, können mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags durch Anordnung des Reichskanzlers vorläufig in Hebung gesetzt werden. §. 2. Der Antrag auf Er- theilung der räch §. 1 erforderlichen Zustimmung des Reichstags bedarf nur einmaliger Berathung und Abstimmung. Der Reichstag kann nach absoluter Stimminmehrheit beschließen, daß die Berathung und Abstimmung an demselben Tage stattsirden soll, an welchem der Antrag schriftlich eingebracht ist. §. 3. Die Anordnung (§. 1) ist in das Reichsgesetzblatt aufzunehmen und tritt, falls sie nicht einen anderweitigen Zeitpunkt bestimmt, sofort in Kräfte Die Anordnung erlischt, sobald das betreffende zur Beschlußfassung des Reichstags im Entwürfe vorliegende (§. 1) Gesetz in Kraft tritt, oder der Entwurf abgelehnt oder zurückgezogen wird, spätestens aber mit dem fünfzehnten Tage nach Schsießung der Reichstagssession, während deren die Anordnung erlassen ist. §. 4. Noch dem Erlöschen der Anordnung find unverzüglich diejenigen Zollbeträge, welche auf Grund derselben von bis dahin gesetzlich zollfreien Gtgenstöpden oder über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu Lasten des Zollschuldners angeschrieben sind, zu ejstatten, beziehentlich wieder abzuschreiben, insoweit diese Beträge Gegenstände betreffen, welche nach der zur; Zeit des Erlöschens der Anordnung geltenden Zollgesetzgebung zollfrei sind, oder insoweit sie nach höheren Zollsätzen berechnet sind/ als die zur Zeit des Erlöschens der Anofdnuug bestehende.'Zollgesetzgebung sesisetzt. §. 5. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
In den deutschen Münzstätten sind bis zum 10. Mai ägt worden, an Goldmünzen: 1,862,859,600 Mark Doppel-
1879 geprägt worden, an Goldmünzen: 1,862,559,600 Mark Doppel- kronen," 4( 5,307,370 Mark Kronen, 27,969,925 Mark halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 376,008,480 Mark. Vorher waren ge« prägt: 1,261,349,080 Mk. Doppelkronen, 405,307,370 Mark Kronen,