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^ Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
«Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Nr. 112.
Mittwoch den 14. Mai
1879.
BWiLiches.
Mkanntmachnugen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d I. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der v:m kommunistischen Arbeiter- Lildnngs-Verein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Thatsache" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 5. Mai 1879.
Der Reichskanzler. In Bertr.: Hofmann.
Wir erachten es für gevoten, auch in diesem Jahre lieber auf die Gefahren aufmerksam zu machen, welche dem deutschen Weinbau durch die Reblaus noch immer drohen.
Nur die größte Aufmerksamkeit und eine unausgesetzte sorgfältige Ueberwachung der Rebpflanzungen kann diese Gefahr fern halten.
Zu dieser Ueberwachung verpflichtet das Gesetz vom 27. Februar 1878, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus, jeden Eigenthümer und Nutznießer von Rebpflanzungen. Es bestehen aber auch in den weinbautreibenden Ortschaften auch unseres Bezirks besondere Lokal-Commissionen, welche die Reben der Weinberge und Gärten unausgesetzt zu beobachten und beim Auftreten von Erscheinungen, welche das Vorhandensein der Reblaus vermuthen lassen, dieses gehörigen Orts sofort anzuzeigen haben. (S. auch die Bekanntmachung des Herrn Ober-Präsidenten vom 25. Oktober v. I., Amtsbl. vom 6. November S. 314).
Sie äußeren Erscheinungen der Reblauskrankheit an den Weinstöcken über der Erde sind folgende:
Erstes Stadium. Mitten in einem Weinberge bemerkt man einzelne rundliche Stellen, an denen die Blätter der Stöcke früher (oft schon im Juni und Juli) gelb werden, sich an den Rändern umrollen, vertrockenen und zeitig von unten an abfallen. Die Stöcke selbst können dabei sonst noch ganz gut entwickelt erscheinen, fallen aber doch gegen die sie umgebenden frisch grünen schon auf.
Zweites Stadium. Im nächsten Frühjahr bleiben die auf den kreisförmigen Stellen ergriffenen Stöcke schon merklich in ihrer Vegetation zurück; sie machen nur kurze Vs bis 2/s Meter lange Schosse, bringen wenig Trauben, die schwer reifen und Beeren von wässerigem Geschmack tragen. Zugleich zeigen die den Kreis umgebenden noch kräftig scheinenden Stöcke im Nachsommer oder Herbste das frühe Gelbwerden, wie die Kranken es im vorigen Jahre erkennen ließen.
Cassel den 5. Mai 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 12. Mai 1879.
Der Landrath.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung zu den §§. 32 bis 36 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 — Reichsgesetz-Blatt Seite 41 — werden die Herrn Ortsvorstände ersucht, nach dem unten abgedruckten Schema, sofort
eine Urliste der in der Gemeinde (Gutsbezirk) wohnhaften Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können,
aufzustellen und solche in dem Amtslokal der Gemeinde (Gutsbezirk) eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen.
Der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.
Die Urliste und die zu derselben etwa eingegangenen Einsprachen verbleibe» einstweilen in Händen der Ortsvorstände, bis weiter darüber verfügt wird.
Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche
zu dem Amt unfähig (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) oder dazu nicht berufen find (§§. 33, 34 und §§. 33, 44 des Aus- führungs-Gesetz-s vom 24. April 1878) in die Urliste nicht ausgenommen werden dürfen.
Hanau am 8. Mai 1879.
Der Landrath.
Urliste
der in der Gemeinde N. N. wohnhaften Personen, welche zu dem Amte _______eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.
Lau- sende Nr.
Vor- und Zunamen
Beruf
Wohnort
Lebensalter nach Jahren
Bemerkungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
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Der Bürgermeister Bemerkung.
Die Spalte 6 wird erst nach der Auslegung ausgefüllt, sie ist für alle erforderlich erscheinenden Bemerkungen, namentlich über eingegangene Einsprachen und über das Vorhandensein von Ablehnungs- gründen (Ger.-Verfass. Gesi §. 35) bestimmt.
Der gegen den Maurer Konrad Fa hn und dessen Ehefrau, Elisabeth, geb. Weiß, von Romsthal unter dem 8. Juli 1876 erlassene Steckbrief wird erneuert.
Hanau, 8. Mai 1879.
Der Staats-Anwalt
Schutzmann. vt. Lucas.
Tagesscha«.
— Die Gemahlin des Erbprinzen von Meiningen wurde, nach der „Köln. Ztg.", am 12. d. M, Nachmittags 2^2 Uhr, von einer Tochter entbunden; unser Kaiser ist sonach Urgroßvater geworden.
— Der „R. u. St.-A." enthält: Gesetz, betr. die Uebergangsbe- stimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung. Vom 31. März 1879.
— Berlin, 12. Mai. Mit Rücksicht auf die viel angefochtene Verfügung der Polizei wegen Schließung der Ball-Lokale um 12 Uhr Mitternachts, sind wir in der Lage mittheilen zu können, daß sich dieselbe auf die von geschlossenen Gesellschaften arrangirten harmlosen Lustbarkeiten nicht bezieht.
— Berlin, 13. Mai. Osfiziök wird der „Post" geschrieben: Ein viel berufener Sensations-Korrespondent Wiener und Frankfurter Blätter weiß von besonderen Verhandlungen zwischen dem Reichskanzler und dem Abgeordneten Windthorst zu erzählen und will sogar die Grundlage genau kennen, auf welcher der Centrumsführer ab- zuschließen bereit sei. Natürlich sind alle diese Mittheilungen eitle Flunkerei. Es haben solche Verhandlungen weder stattgefunden, noch stehen sie in irgend einer Weise in Aussicht.
Dasselbe Blatt meldet weiter: Die Fraktionen haben gestern b«K- nigen Mitglieder gewählt, durch welche sie in der Tarif-Kommission und