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HNMM Anzeitzer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Nr. 109
Samstag den 10. Mai
1879.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 81. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 9ien Januar d J. (Amtsblatt Nr. 5) erlassene Verbot der in Hottingen Zürich erscheinenden periodischen Druckschrift: „Die Tagwacht" erstreckt sich auch auf die Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Der Harmlose" ?ur Ausgabe gelangen.
Berlin den 3 Mai 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Eck.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgefetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozia demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 26. April 1879 datirte Nr. 17 des 3. Jahrganges der in Genf erscheinenden und von I. Ph Becker redigirten periodischen Druckschrift: „Le Pr^curseur. Organe dämocratique social des associations des travailleurs“ nach §."11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 2. Mai 1879
König iches Polizei Präsidium, von Madai.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannscha't als Landes- Polizeibehörde hat die Nummern 4—7 der in Leipzig erscheinenden periodischen Zeitschrift: „Deutsches Wochenblatt" auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Svzialdemvkratie vom 21. Oktober 1878 zu verbieten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der gedachten Zeitschrift zu erstrecken beschlossen.
Leipzig den 1. Mai 1879.
Königliche Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.
Do rs d) rift tu zur Regelung des Feuerlöschwesens in den früheren kurhessi- schen und bayerischen Theilen des Regierungsbezirks Caffel.
Im Anschluß an die Bestimmungen des Regierungs-Ausschreibens vom 28. Oktober 1819 (Kurhess. Ges.-Sammlung Seite 68) und an die §§. 71 und 78 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens, sowie an Art. 175 des Bayerischen Polizei- Straß Gesetzbuchs ertheilen wir zur Regelung des Feuerlöschwesens in den früher kurhessischen und bayerischen Theilen unseres Be-irkes mit Ausnahme der Städte und Landgemeinden, für welche besondere Feuer- Ordnungen erlassen worden sind, nachstehende Vorschriften:
In jeder Stadt- und Landgemeinde ist eine Feuerwehr zu err'chten. Wird dem Bedürfnisse durch eine freiwillige Feuerwehr genügt, so behält es dabei sein Bewenden, andernfalls ist aus den nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Hülfeleistung bei Bränden verpflichteten Persenen die Feuerwehr zu bilden.
2.
Die Feuerwehr besteht:
a aus Steigermannlchast,
b. „ Spntzenmannscha't,
c „ Brandwache und Rettungsmannschaft.
So lange Saug pritzen nicht in genügender Zahl vorhanden sind, wird auch eine Wassermannschast gebildet, die mittelst Eimern die Spritzen zu füllen hat.
Zu Steigern, deren auf jede Spritze mindestens 6 Mann zu rechnen sind, sind vorzugsweise Turner und Bauhandwerker zu verwenden.
Dieselben sind mit je einem stärken Helm mit Nackenlchutz, einem starken ledernen oder Stoffgurt, einem Karabinerhacken, einem Be l nebst Leiltasche, sowie einer festen Rettungsleine zu versehen; Brandwache
und Rettungsmannschaft erhält wothunlich einen Helm sowie einen Ledergürtel. Die Kosten dieser Ausstaltungs-Gegenstände sind von der betreffenden Gemeinde'asse zu bestreiken. Sofern die Mitglieder der Feuerwehr außerdem nrch eine Uniformirung wünschen, haben sie dieselbe auf eigne Kosten zu beschaffen
4.
An der Spitze der Feuerwehr jedes Ortes steht ein Brandmeister, welchem sür Verhinderungsfälle ein Stellvertreter beigeordnet wird. So lange nur freiwillige Feuerwehr besteht, geschieht die Ernennung des Brandmeisters und Stellcertreters auf den jedesmaligen Zeitraum von 3 Jahren durch Wahl seitens ber Mannschaft, bei der Pflichlfeuer- wehr geschieht sie durch die Ortspolizeibehörde. Besteht gleichzeitig freiwillige und Pflicht euerwehr, so ernennt die OrtspoliMehörde nach Anhörung des Commandos der freiwilligen Feuerwehr den Brandmeister und desfen Stellvertreter.
5.
Jeder Feuerwehrmann ist schu dig, der vor geschriebenen Ordnung sowie dienstlichen Befeh'en pünktlich nach »kommen, den Vorgesetzten Achtung und Gehorsam zu erweisen und sich im Dienst überhaupt so zu verhalten, wie es das Interesse desselben erheischt.
Namentlich ist derselbe zur Hülfeleistung und Thätigkeit überall verpflichtet, wo es gefordert wird.
6.
Die Mannschaft, welche nach einem andern Ort zur Hülfeleistung abgesandt wird, ist dahin, sofern die Entfernung über 3 Kilometer beträgt, zu Wagen zu befördern. Es ist nicht gestattet, dieselbe auf der angehenden Spritze Platz nehmen zu lassen. Für die Bespannung der Spritze und der Wagen, welche zu einem auswärtigen Brande abgehen, kann eine den Ortsverhältnissen entsprechende Vergütung gewährt werden, welche jedoch nicht der betreffenden auswärtigen Gemeinde zur Last fällt, sondern von der absendenden Gemeinde zu zahlen ist, sofern sie n'cht auf die Kreiskasse übernommen wird. Die gegenseitige Hülse- leistung erstreckt sich in gewöhnlichen Fülln« auf den jeweiligen Feuerwehrbezirk «siehe §. 7) und haben in Fall eines Brandes 15 Mann mit ihrer Spritze nach dem Brandplatz abzurücken.
7.
Um bei Bränden von größerem Umfange das Zusammenwirken der Hülfskräfte zu ermöglichen, ist die Bildung von Feuerwehrbezirken dergestalt herbeizuführen, daß sich je 3—4 oder auch mehr nahe gelegene Ortschaften zu einem Bezirk vereinigen, welche im Fall eines Brandes sich gegenseitig zu unterstützen haben. Bei ausbrechendem Brande untersteht alsdann die Feuerwehr dem Brandmeister desjenigen Orts, wo der Brand ausgebrochen, so lange, bis der etwa bestellte Oberbrandmeister (siehe §. 8 und 9) eingetroffen ist, der dann das Crmmando über sämmtliche anwesende Feuerwehr übernimmt. Diese Feuerwehrbezirke haben sich mit einer neuen Saugspritze zu versehen oder an einer vorhandenen Spritze Saugvorrichtungen anbringen zu lassen, die im Stande ist mindestens 2 Spritzen mit dem nöthigen Wasser zu versorgen. Sie haben bei Uebungen und Bränden gleichmäßige Commandos und Signale anzuwenden.
8.
Für eine entsprechende Anzahl von Feuerwehrbezirken kann nach Anhörung der betreffenden Ortsvorstände und Brandmeister von dem Königlichen Landrathsamte ein Oberbrandmeister bestellt werden, der sich bei ausbrechendem Brande nach dem Brandort zu verfügen und das Commando daselbst zu übernehmen hat.
Der Ortsvorstand des betreffenden Ortes ist verpflichtet, an den Oberbrandmeister von dem Ausbruche eines Brandes sofort Meldung zu machen, auch hat derselbe nach den zum Bezirk gehörenden Orten sofort reitende Boten abzuschicken.
Der Oberbrandmeister ist berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß sämmtliche Löschmaschinen, Schläuche und Ausrüstungs- gegenstände in seinem Bezirke im besten Zustande erhalten werden und zum Gebrauch bereit sind; über alles was bezüglich des Feuerlöschwesens nöthig erscheint, hat er dem Landrathsamte Vorlage zu machen.