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Nr. 103
fjnniuicr Anstiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ A
und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Samstag den 3. Mai
Amtliches.
Gesetze
betreffend die Abänderung der Wegegesehe im Negierungs- bezirk Caffel. Vom 16. März 1879.
W ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für die zum Regierungsbezirk Cassel vereinigten Landestheile, was folgt:
Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Landwege, der Vizinal- (Verbiuduugs-) Wege und der Distriktsstraßen.
§ 1. Die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Landwege, der Vi-inal- (Berbindungs-) Wege und der Distriktsstraßen liegt, soweit duselte nicht von größeren Kommunalverbänden (Am^ Kreis rc) übermmmen ist oder auf privatrecht ichem Titel bericht, dn Gemeinden ib, durch deren Gemarkungen sie fuhren.
§ 2. Die Gemeinden können auch zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb ihrer Gemarkungen belegener Landwege rc. oder Landwegestrecken herargezogen werden, soweit sie an denselben ein herv r- ragendes Interesse haben. Die Entscheidung hierüber und über die Bertheilung der Baulast steht der Bezirksregierung nach Anhörung der Gemeinden und der Kreisvertretung zu. Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde an die Ressor minister statt.
§. 3. Die zu dem Bau und bet Unterhaltung der Landwege rc. zu leistenden 7 ienste sind Gemeindedienste.
§ 4. Den in den §§. 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen der Gemeinden unterliegen in gleicher Weise diejenig-n Besitzungen, welche den Gemeinden rücksichttich der örtlichen Verwaltung gleichgestellt sind (selbstständige Gutsbezirke).
Domainen und ferstfiskalische, sowie zu vormals exemten Vitter- schädlichen und dergleichen) Gütern gehörige Grundstücke, welche den Gemeinden einverlei t sind, werden bezüglich der in den §§. 1 und 2 erwähl ten Verpfl chtungen nach denselben Grund ätzen behandelt, wie das übrige innerhalb der Gemarkungen telegene Grundeizenthum
§. 5 Die Bestimmungen über die dem kommunalständischen Verbände des Regierungsbezirks Cassel znwlge des Allerhöchsten Erlasses vm 16. September 1867 (Gefetz Sammt. 1867 S. 1528) und des §. 1 des Reglements v m 7. Okwber 1869 über die Mitwirkung der Kommunalstände bei dem Chaussee- und Landmegebau im Regierungs- te irt Cassel (Amtsblatt 1869 S. 335) obstegende Verpflichtung zur Unterstützung der Gemeinden behufs des Baues und der Unterhaltung der Landwege rc find, n auch zu Gunsten der nach §. 4 Absatz 1 Verpflichteten (selbstständigen Gutsbezir e, Anwendung
Indessen wird der kommunalständische Verband von allen Leistungen für die Unterhaltung der Landwege rc innerhalb der betreffenden Staatswaldungen ent unden, und geht diese Verpflichtung auf den Staat über, wogegen der kommunalständische Verband aus den Einnahmen des vorma s Kurhessischm Staatsschatzes vom 1. Januar 1879 ab alljährlich einen Beitrag von 43,000 Mark zu den Unterhlltungskoste» an die Staatskasse zu leisten hat.
Bezüglich des Neu aues von Landwegen rc. innerhalb der in Rede stehenden Sraatswaldungen, sowie bezüglich drr Gewährung von Beiträgen des fommuna stäubten Verbandes zu den Kisten desselben finden die allgemeinen Bestimmungen (§. 5 «bsatz 1 und § 8) Anwendung
§ 6 Soweit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Gemeinden obliegende Verpfl chtung von weiteren Verbänden (Amt, Kreis rc.) übernommen ist, treten hinsichtlich der im §. 5 Ab atz 1 gebt chen Unterstützung die letzter:« an die Stelle der ersteren Außerordentliche Leistungen zur Unterhaltung der Landwege rc. sowie der Gemeinde- und Ortswege.
ß. 7. Werden die Landwege rc, sowie die Gemeinde- und Orts- wege in Folge des Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen in erheblicher W.ise dauernd
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Preis:
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1879.
abgenutzt, so kann auf den Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, den Unternehmern nach Verhältniß dieser Mehrbelastung ein angemessener Beitrag zu der Unterhaltung der betreffenden Wege auferlegt werden.
Ueber den Eintritt der Voraussetzung, über die Art und die Höhe des Beitrags entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung nach Anhörung d.s komn unalständischen VerwaltungLausschusses die Bezirks- regierung.
Gegen diese Tnt'cheidung findet die Beschwerde an die R-ssort- minister statt.
Versetzung von Wegen aus einer Kategorie derselben in die andere rc.
§. 8. Durch Beschluß des krmmunalständischen Verwaltungsausschusses können unter Zustimmung der Bezirksregierung Eenreind « und Lrssaege, sowie neu anzulegende Wege zu Landwegen rc, Landwege rc. zu Gemeinde und Ortso egen erklärt, d sgleichen Landstraßen und die sonstigen in das Eigenthum und die Unterhaltung des kommunalständischen Verbandes übergegangenen früheren Staatsstraßen aufgegeben oder zu Landwegen rc, sowie Landwege rc. zu Landstraßen rc erklärt werden
Dem Beich usse hat die Anhörung der betheiligten Gemeinden rc. und Kreise voranzugehm
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an die Ressortminister statt.
Verpflichtungen des Kommunalverbandes im Interesse der Telegraphenverwaltung.
§ 9. Der kcmmunal ständische Verband ist verpflichtet, den durch den Beschluß des Bunkesraths vom 25. Juni 1869 im Interesse der Tekeg azhenverwaltung fiftgeftenten Anforderungen bezüglich der zufolge des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Ge'etz-Samml. 1875 S. 497 ff.) in sein Eigenthum und seine Unterhaltung übergegangenen früheren Staatsstraßen, sowie der auf seine Kosten neu an^ulegenden Straßen zu genügen.
Schlußbestimmung.
§• 10. Die Bestimmungen der im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel zur Zeit geltenden Wegegesetze bleiben, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen aufgehoben über abgeändert sind, bestehen.
Ur undlich unter Unserer Höchsteigenhändig n Unterschrist und beigedrucktem Königlich, n Jnfiegel.
Gegeben Berlin, den 16 März 1879.
(L 8.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Hob recht.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen des Jmpfbezirks II. finden an den nachbezeichneten Tagen unentgeidlich statt:
1) Windecken
am
2) Eichen
3) Erbstadt
8.
15.
8.
15.
8
15
Mai, Morgens ff ff
4) Nie derroden b ach ) Wolfgang und Pulverfabrik
5) Kesselstadt Dhilippsruhe Wrlhelmsbad W i l Helms bad erho s Fasanerie
6) Großauheim
7) Großkrotzenburg
am
8’/» 8V2
IOO2 1002 12 V, 12h, „ Revision.
16. Mai, Morgens 10 Uhr, Impfung, 23. "
Mittags
am 16 „ 23.
Uhr, ff
Impfung, Revision. Impfung, Revision. Jmp'ung,
, „ 10 „ Revision,
in Niederrodenbach.
Maß Nachm. 3 Uhr, Impfung, „ „ 3 „ Revision,
in Kesselstadt.
am 17. Mai, Morgens 10 Uhr, Impfung, „ 24. „ „ 10 „ Revision.
„ 17. „ Mittags l1/» „ Jmp
, 24. „ . P/2 „ Revi
fung, ision.