ASsNnemetttS- Preis:
Jährlich 9 Marr Halbj. 4 M. 50 P.
Vierteljährlich
S Mark 25 Pfg. Kür auswärtige Abounenteu
Mit dem betreffenden Posraufschiag. Die einzelne Nummer 10 Nfg.
HaMer WKW Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erschein! täglttf) mit Ausnahme der Sonn- und Feierlage, mit belletristischer B ilage, N"d ^nm m^S mit der Berliner Provinnak Correwondenz.
S«ferti-n».
Preis:
Die ifpaltige Garmondzeile od.
bereu Stau in
10 Psg.
Die Lipolt. Zeile
20 Psg.
DieSwaltigeZeile S« Pig
M. 97.
Samstag den 26. April
1879.
AmklicheI.
BeksuRLmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar b. I. (Amtsbl. Nr. 6, 19, 27 u. 30) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Die Nemesis" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 19. April 1879.
Der Reichskanzler. In Bertr.: Hofmann.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen des Jmpfbezirks I. den an nachstehend bezeichneten Togen unentgeldlich statt:
1) Bruchköbel den 1. Mas
8. „
2) Rirderisfigheim 8. „
15. „
3) Olerisfigheim 8. „
15. „
4) Roßdorf 15. Mai
21. „
5) Butterstädter Höfe den
Morgens 11
Uhr Impfung,
„ 10
„ Revision,
„ IOV2
„ Impfung,
„ IOV3
„ Revision,
„ IV/2
„ Impfung,
„ IP/2
„ Revision,
Nachmit. 4
Uhr Impfung,
Morgens 10
„ Revision,
15. Mai Nachmittags 5 Uhr Impfung,
21. „ Morgens 11 „ Revision,
6) Stadt Hamo» auf dem Rathhause:
Die Zöglinge des Gymn afiums am 10. Mai, Nachm. v. 3—5 UhrJmpfung, Revision,
„ 17-
der Realschule „ 14.
„21.
rr
3—5 „ Impfung,
von
„ ,. Knabenschule I. „ 17. „ „24. „ „ „Knabenschulen, l „.
A- G u. d. Restante« J" ^ " „ 28. „
„ 4-5
„ 3—4
„ 4-5
rr
Die Zöglinge d.Kuaheuschule II. von G—Z „ 24. „ „ 31. „
Mädchenschule I. die Resta«ten „28. „ „ 4. Juni
rr
rr
Revision, Impfung, Revision,
Impfung, Revision,
kl
4—5
kk
I. d. 1867 geb.
II. d. NefiauteK
II. d.1867grb.
„ 31. Mai „ 7. Juni „ 4. „ „ 11. „ „ 7. „ „14. „
kk
kk
ff
rr
rr
4-5
4-5 3—4 4-5 3-4
4-5 3-4
rr
«
Impfung, Revision, Impfung, Revision, Impfung, Revision, Impfung, Revision, Impfung, Revision.
Für die 1878 in Hanau geborenen Kinder am 11., 14., 18., 21. und 25. Juni, jedesmal Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung und am 18., 21., 25., 28. Juni und 2. Juli, jedesmal von 3 bis 4 Uhr Nachmittags Revision.
Für die Zugezogenen — auswärts geborenen — Kinder am 28. Juni, Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung, „ 5. Juli, „ „ 3 „ 4 „ Revision.
Für die 1877 und früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden find
am 2. 5. und 9. Juli, jedesmal von 4 bis 5 Uhr Impfung,
„ 9. 12. „ 16. „ „ „3 „ 4 „ Revision.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs-Jmpfgesetzes zu erscheinen:
1) Alle im Jahr 1878 geborenen Kinder, insofern sie nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vecciniirt werden können,
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der . Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des
Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft worden ist.
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte, oder bei denen die Impfung erfolglos war,
Von denjenigen Impflingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäfts vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach pos. 2 und 3 zu revaccmüren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.
Die Herrn Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpstermine wiederholt bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlchen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülse zu gewähren. In Betreff der Sistirmig der Lorimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herrn Jmpfärzte.
Jakob Hartenfeller 4r und Wilhelm Kohl zu Ostheim sind als Ortstaxatoren vereidigt.
Hanau am 22. April 1879.
Bewerber Um die erledigte 3te Schulstelle zu Langendiebach, mit welcher ein Einkommen von 840 Mark nebst freier Wohnung und 90 Mark für Feuerung verbunden ist, werden wiederholt zur alsbaldigen Einreichung der Meldungsgesuche nebst Zeugnissen aufgefordert.
Hanau am 22. April 1879.
Bewerber um die erledigte 2te Schulstelle in Praunheim, mit welcher ein Einkommen von 900 Mark nebst freier Wohnung und 90 Mark für Feuerung verbunden ist, werden zur alsbaldigen Einreichung ihrer Meldungsgesuche nebst Zeugnissen aufgefordert.
Hanau am 22. April 1879.
Der Landrath.
Bekanntmachung.
Einheitlicher Packetportotarif im Verkehr zwischen Deutschland und Niederland.
Vom 1. Mai d. I. ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und Niederland ein einheitlicher Portotarif für Packeise bis'zum Gewicht von 5 Kilogramm in Wirksamkeit. Danach kostet ein Packet bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 80 Psennig oder 50 Cents; Sperrgut die Hälfte mehr. Das Porto ist vom Absender im Voraus zu entrichten. Bei Packeten mit Werth an- gabe tritt dem Gewichtporto die ermäßigte Versicherungsgebühr von 20 Pfennig oder 12 Cents für je 6L0 Mark oder je 350 Gulden hinzu.
Berlin W., 19. April 1879.
Der General-Postmeister.
_________________Stephan. ________________ Bekanntmachung.
Postanweisungsverkehr mit Niederland und Niederländisch Ostindien.
Vom 1. Mai ab kommt bei Postanweisungen nach Niederland und den Niederländischen Besitzungen in Ostindien das Umrechnungs-