«Sonnemeut?- Preis:
Jährlich 9 Mari. Halbj. «M.50P.
Bierleljährlich 2 Mari 25 Psg. gilt auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den Postausschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
fjiunutcr Ammer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage? .und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Jnsertt»»»-
Preis:
Die tspaltige Garmondzelle ob. beten Raum
10 Psg.
Die 2fpalt geile
20 Pfg.
ÄieSjpaltigegeile so Psg-
M. 95.
Donnerstag den 24. April
1878.
Amtliches.
BÄKNntWachungen mrf Grund des ReichsgefetzeS Vsm 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Stadtgerichts zu Berlin vom 16. Januar und 21. Januar 1879 gegen die Nummern 99 und 101 des Jahrgangs 1878 der zu Wien erscheinenden periodischen Druckschrift „Kikeriki" Verurtheilungen aus Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift im Reichsgebiet auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin den 12. April 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsbl. Nr. 6, 19 u. 27) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift „Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der Ausschrift „Trotz alle dem" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 13. April 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hvfmann.
Das durch meine Bekanntmachung vom Ren Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 5) erlassene Verbot der in Hottingen-Zürich erscheinenden periodischen Druckschrift „Die Tagwacht" erstreckt sich auch auf die Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Der freie Schweizer" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 15. April 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vorn 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Selbstverläge des Allgemeinen Deutschen Maurer-Vereins zu Berlin erschienene, von Paul Grottkau verfaßte und herausgegebene nicht periodische Druckschrift: „Unterhaltendes, in 12 Briefen zusammen g e st e l l t, an die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Maurer- und Steinhauer-Vereins und Solche, die es werden wollen", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 15. April 1879.
Königliches Polizei Präsidium, von Madai.
Wir haben Veranlassung, wiederholt da-auf aufmerksam zu machen, daß das im §. 46 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 für Eheschließungen vorgeschriebene Aufgebot auf Anordnung des Standesbeamten von der betreffenden Gemeindebehörde zu erlassen ist. Demnach hat der das Aufgebot anordnende Standesbeamte die auswärtige Gemeindebehörde direkt, nicht durch Vermittelung des auswärtigen Standesamtes zu requiriren. Die Gemeindebehörden haben derartige Requisitionen schleunig zu erledigen und die Aufgebote nach Ablauf der gesetzlichen Bekanntmachungsfrist unter Beifügung einer die Zeit des Aushanges und der Abnahme des Aufgebotes angebenden mit dem Dienstsiegel zu versehenden Bescheinigung sofort zurück^usenden.
Cassel den 15. April 1879.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen des Jmpfbezirks I. finden an nach stehend bezeichneten Togen unentgeldlich statt:
1) Brnchköbel den 1. Mai, Morgens 11 Uhr Impfung,
8. „
10
„ Revision,
2) Niederisfightim 8. „
h
10^2
„ Impfung,
15. „
w
10V2
„ Revision,
3) Oberisfigheim 8. „
n
11 ^2
„ Impfung,
15. „
w
11V1
„ Revision,
4) Roßdors 15. Mai Nachmit. 4 Uhr Impfung,
21. „ Morgens 10 „ Revision,
5) Bulterßädter Höfe den 15. Mai Nachmittags 5 Uhr Impfung, 21. „ Morgens 11 „ Revision,
6) Stadt Harmw auf dem Rathtzause: Die Zöglinge des Gymnasiums am 10. Mai, Nachm. v. 3—5 UhrJmpfung, „ 17. „ „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ der Realschule „ 14. „ 21. „ „ „ Kusbevschule I. „17. „ 24.
„ „ „ Kuabeuschule ll. l „ von A- G u. d. Restknteu j" ^ 28
Die Zöglinge d KnabeNschule II. von G-Z „ 24.
„31.
Mädchenschule I. die RestanteK „ 28. „ 4. „ I. d. 1867 geb. „31. „ 7.
„ II. d. Restautru „ 4. „11.
„ II. d. 1867 geb. „ 7.
„ 14.
„ ,, n 3—5 „ Impfung,
„ „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ „ 4—5 „ Impfung,
„ „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ „ 4—5 „ Impfung,
„ „ „ 3—4 „ Revision,
* „ „ 4—5 „ Impfung,
„ „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ „ 4—5 „ Impfung,
Juni „ „ 3—4 „ Revision,
Mai „ „ 4—5 „ Impfung,
Juni „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ „ 4-5 „ Impfung,
„ „ „ 3—4 „ Revision,
„ „ „ 4-5 „ Impfung,
„ „ „ 3-4 „ Revision.
Für die 1878 in Hanau geborenen Kinder am 11., 14., 18., 21. und 25. Juni, jedesmal Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung und am 18., 21., 25., 29. Juni und 2. Juli, jedesmal von 3 bis 4 Uhr Nachmittags Revision.
Für die Zugezogenen — auswärts geborenen — Kinder am 28. Juni, Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung, „ 5. Juli, „ „ 3 „ 4 „ Revision.
Für die 1877 und früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind
am 2. 5. und 9. Juli, jedesmal von 4 bis 5 Uhr Impfung,
„ 9- 12. „ 16. „ „ „ 3 „ 4 „ Revision.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs-Jmpfgesetzes zu erscheinen:
1) Alle im Jahr 1878 geborenen Kinder, insofern sie nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vacciniirt werden können,
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft worden ist.
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte, oder bei denen die Impfung erfolglos war,
Von denjenigen Impflingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des JmpfgeschäftS vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgefchriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlen erfolgt, oder aus turnn gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach pos. 2 und 3 zu revacciuüren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.