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Jährlich 9 Mari. Halbj. «M.50P.

Bierleljährlich 2 Mari 25 Psg. gilt auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

fjiunutcr Ammer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage? .und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die tspaltige Garmondzelle ob. beten Raum

10 Psg.

Die 2fpalt geile

20 Pfg.

ÄieSjpaltigegeile so Psg-

M. 95.

Donnerstag den 24. April

1878.

Amtliches.

BÄKNntWachungen mrf Grund des ReichsgefetzeS Vsm 21. Oktober 1878.

Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußi­schen Stadtgerichts zu Berlin vom 16. Januar und 21. Januar 1879 gegen die Nummern 99 und 101 des Jahrgangs 1878 der zu Wien erscheinenden periodischen DruckschriftKikeriki" Verurtheilungen aus Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift im Reichsgebiet auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.

Berlin den 12. April 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.

Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsbl. Nr. 6, 19 u. 27) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druck­schriftFreiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern die­ses Blattes, welche unter der AusschriftTrotz alle dem" zur Ausgabe gelangen.

Berlin den 13. April 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hvfmann.

Das durch meine Bekanntmachung vom Ren Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 5) erlassene Verbot der in Hottingen-Zürich erscheinen­den periodischen DruckschriftDie Tagwacht" erstreckt sich auch auf die Nummern dieses Blattes, welche unter der AufschriftDer freie Schweizer" zur Ausgabe gelangen.

Berlin den 15. April 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vorn 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Selbstverläge des Allgemeinen Deutschen Maurer-Vereins zu Berlin erschienene, von Paul Grottkau verfaßte und herausgegebene nicht periodische Druckschrift:Unterhaltendes, in 12 Briefen zusam­men g e st e l l t, an die Mitglieder des Allgemeinen Deut­schen Maurer- und Steinhauer-Vereins und Solche, die es werden wollen", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Berlin den 15. April 1879.

Königliches Polizei Präsidium, von Madai.

Wir haben Veranlassung, wiederholt da-auf aufmerksam zu machen, daß das im §. 46 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 für Ehe­schließungen vorgeschriebene Aufgebot auf Anordnung des Standesbe­amten von der betreffenden Gemeindebehörde zu erlassen ist. Dem­nach hat der das Aufgebot anordnende Standesbeamte die auswärtige Gemeindebehörde direkt, nicht durch Vermittelung des aus­wärtigen Standesamtes zu requiriren. Die Gemeindebehörden haben derartige Requisitionen schleunig zu erledigen und die Aufgebote nach Ablauf der gesetzlichen Bekanntmachungsfrist unter Beifügung einer die Zeit des Aushanges und der Abnahme des Aufgebotes angebenden mit dem Dienstsiegel zu versehenden Bescheinigung sofort zurück^usenden.

Cassel den 15. April 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen des Jmpfbezirks I. fin­den an nach stehend bezeichneten Togen unentgeldlich statt:

1) Brnchköbel den 1. Mai, Morgens 11 Uhr Impfung,

8.

10

Revision,

2) Niederisfightim 8.

h

10^2

Impfung,

15.

w

10V2

Revision,

3) Oberisfigheim 8.

n

11 ^2

Impfung,

15.

w

11V1

Revision,

4) Roßdors 15. Mai Nachmit. 4 Uhr Impfung,

21. Morgens 10 Revision,

5) Bulterßädter Höfe den 15. Mai Nachmittags 5 Uhr Impfung, 21. Morgens 11 Revision,

6) Stadt Harmw auf dem Rathtzause: Die Zöglinge des Gymnasiums am 10. Mai, Nachm. v. 35 UhrJmpfung, 17. 34 Revision,

der Realschule 14. 21. Kusbevschule I.17. 24.

Kuabeuschule ll. l von A- G u. d. Restknteu j" ^ 28

Die Zöglinge d KnabeNschule II. von G-Z 24.

31.

Mädchenschule I. die RestanteK 28. 4. I. d. 1867 geb.31. 7.

II. d. Restautru 4. 11.

II. d. 1867 geb. 7.

14.

,, n 35 Impfung,

34 Revision,

45 Impfung,

34 Revision,

45 Impfung,

34 Revision,

* 45 Impfung,

34 Revision,

45 Impfung,

Juni 34 Revision,

Mai 45 Impfung,

Juni 34 Revision,

4-5 Impfung,

34 Revision,

4-5 Impfung,

3-4 Revision.

Für die 1878 in Hanau geborenen Kinder am 11., 14., 18., 21. und 25. Juni, jedesmal Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung und am 18., 21., 25., 29. Juni und 2. Juli, jedesmal von 3 bis 4 Uhr Nachmittags Revision.

Für die Zugezogenen auswärts geborenen Kinder am 28. Juni, Nachmittags von 4 bis 5 Uhr Impfung, 5. Juli, 3 4 Revision.

Für die 1877 und früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind

am 2. 5. und 9. Juli, jedesmal von 4 bis 5 Uhr Impfung,

9- 12. 16. 3 4 Revision.

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichs-Jmpfgesetzes zu erscheinen:

1) Alle im Jahr 1878 geborenen Kinder, insofern sie nach ärzt­lichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder ander­weitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vacciniirt wer­den können,

2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat­schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft wor­den ist.

3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im ver­gangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte, oder bei denen die Impfung erfolglos war,

Von denjenigen Impflingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krank­heit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen For­mular vor Schluß des JmpfgeschäftS vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der vorgefchriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlen erfolgt, oder aus turnn gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.

Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach pos. 2 und 3 zu revacciuüren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.