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Ux. 91. Samstag den 19. April
1879.
Amtlicher.
Polizei- Verordnung.
Auf Grund der §§. 11 und 12 der Verordnung über die Polizei- Berwallung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordnen wir für den Umfang unseres Bezirks wie folgt:
§ . 1. Theatralische, deklamatorische, musikalische Aufführungen und Verträge, sowie pantomimische, plastische und acrobatische Vorstellungen dürfen in Gast« und Schanklokalen und in den damit in Verbindung stehenden Gärten nur nach eingeholter ortspolizeilicher Erlaub- niß veranstaltet oder geduldet werden.
§ . 2. Zur Einholung dieser Erlaubniß ist Derjenige verpflichtet, welcher in den betreffenden Lokalen die East- oder Schankwirthschaft betreibt, ohne Unterschied, ob er sich im Besitze einer Concession als Schauspiel Unternehmer befindet oder nicht. Dem Anträge sind die zur Aufführung oder zum $ ertrage bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte, bezw. Textbücher und bei mimischen und plastischen Vorstellungen eine Beschreibung des Gegenstandes derselben beizufügen.
§ . 3. Die Erlaubniß (§. 1.) kann bedingungsweise ertheilt, sowie aus sitten- und ordnungspolizeilichen Rücksichten verweigert und zurück- genommen werden. Abweichungen von dem durch die Polizeibehörde genehmigten oder festgestellten Programm sind verboten.
§ . 4. Oeffentliche Vorlesungen, Conzerte und Darstellungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse obwaltet, fallen nicht unter diese Polizei Verordnung.
§ . 5. Unbeschadet der Besugniß der Polizeibehörde, bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung eine jede Vorstellung zu inhibiren oder aufzuheben, wird jede Zuwiderhandlung gegen dieselben, insbesondere auch jede Nichtbeachtung der an die Ertheilung der orts- polizeilichen Erlaubniß geknüpften Bedingungen mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet.
Dieselbe Strafe trifft die Personen, welche bei einer ohne die im §. 1 dieser Verordnung vorgelchriebene Erlaubniß veranstalteten Vorstellung als Darsteller Mitwirken.
Cassel den 28. März 1879.
____________Königliche Regierung, Bbth. des Innern.___________
Lelramitimchlmg.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Dienstag den 22. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1857 und 1858 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Mittwoch den 23. April Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1859 von Stadt Hanau.
Donnerstag den 24 April
Musterung der Militairpflichtigen von Stadt Lockenheim.
Freitag den 25. April
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, BischofS- heim, Bruchköbel, Ber'ersheim, Beiersröder Hof, Dörnigheim, Dotten- selder-Hof, Erbstadt, Eichen und Eckenheim.
Samstag den 26. April
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Eronau, Gronauer-Hof, Großauheim und Groß- krotzenburg.
Montag den 28. April
Musterung der Militairpflichtigkn von den Gemeinden Hüttengesäß, Hrchstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer-Hof, Kilianstädten, Langendiebach, Langenselbold und Marköbel.
Dienstag den 29. April
Musterung der Militairpflichtigen von den Gemeinden Mittelbuchen,
Ncuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Ober« dorfelden, Oberissigheim, Oberrodenbach, Ostheim, Philippsruhe-Fasanerie, Praunheim, Preungeeheim, Ravolzhausen und Roßdorf.
Mittwoch den 30. April
Musterung der Militairpflichtigen von den Gemeinden Rüdigheim, Rüdigheimer-Hof, Rückingen, Seckbach, Wachenbuchen, Windecken, Wolf- gang, Wilhelmsbader Hof, Wilhelmsbad.
Donnerstag den 1. Mai
Loosung.
Freitag den 2. Mai
Classifikation.
Das Ersah-Geschäft wird im Gasthause zur Mainlust in Kefselstadt abgehalten und beginnt jeden Tag Morgens 9^ Uhr. Die Militairpflichtigen haben jedoch behufs Verleseus und Rangireus präcis 8^ Uhr zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1. Alle diejenigen MilitavPflichten, welche im Jahre 1859 geboren sind und im hiesigen Kreise ihren Wohnort haben, oder als Hausoder Wirth chatsleamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten im Kreise sich auchalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eiugetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2. Alle im Jahre 1857 und 1858 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt oder mit einem Ersatz-Reserve- resp Ausmusterungsscheine von der Ober-Ersatz- Commission versehen sind.
3. Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosnngsscheine sind mit zu bringen und abzuliefern.
Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben, so werden sie hierdurch aüfgefordcrt, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienste, müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Ausdrücklich wird darauf, hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselbeu erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist. Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militairpflichtigen haben im Falle von Reklamationen im Musterungs Termin persönlich zu erscheinen. Zur vorläufigen Prüfung von Reklamations-Ansprüchen sind folgende Termine festgesetzt:
1. Montag den 7. April er. für die Stadt Hanau und Bocken« heim,
2. Dienstag den 8. April für die Landgemeinden des Kreises und zwar jedesmal Morgens von 8 Uhr ab im Landräthlichen Büreau.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen.
An der am 1. Mai er stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Classifikation der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz Reserve designirt sind, findet den 2. Mai er. statt. Hierzu habeu sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen. Letztere haben die Reklamationen an den zu deren vorläufigen Prüfung festgesetzten Tagen hierher abzuliefern.
Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstände in ihren Gemeinden