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mE Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-fCorrespondenz.
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Samstag den 12. April
1879.
Amtliche«.
Bekanntmachung, die Haupt-Ergebnisse der Rechnung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse für den Regierungsbezirk Cassel vom Rechnungsjahr 1. April 1877/78 betreffend.
Nachdem die vorgedachte, von der Königlichen Regierungs-Hauptkasse aufgestellte Rechnung revidjrt, den Kassen-Curatoren nebst den Belägen porgelegt, von denselben als richtig anerkännt und daraufhin abgeschlossen, sowie die Decharge von uns ertheilt worden ist, theilen wir deren Haupt-Ergebnisse nach §. 48 der Statuten den Mitgliedern dieser Wittwen- und Waisenkasse in Nachstehendem mit :
Zusammenstellung
der Einnahme und Ausgabe bei der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungs-Bezirks Cassel für das Rechnungsjahr
Soll
Dagegen ist
Mithin wirkliches Soll
Titel
Gegen st and
Ist
Rest
g <53
g
Nach der vorigen Rechnung
Nach dem Etat
Ueberhaupt
Zugang
Abgang
g
M. M
cM | <5
10994
36
201
15
64
88
35
1480 10606
24940
64
33
10994
1516
10606
25142
20583
498
64
64
21
35
86
467 1403 1200
770
640 543
37
61
10
98
10994
1983 12010
1200 25912 21223
1042
64
01
82
I
Ha
Ilb III
Einnahme
Bestand aus voriger Rechnung. . Antrittsgelder....... Kapitalzinsen....... Abgelegte Kapitalien..... Jahresbeiträge der Kassenmitglieder Beiträge der Gemeinden. . . . Sonstige Einnahmen..... Zuschuß aus der Staatskasse . .
Summa der Einnahme =
Ausgabe
Berwaltungskosten......
Zur Anlegung als Kapital. . .
Pensionen........
Sonstige Ausgaben.....
10994
1939 12010
1200 25784 21199
1042
64
01
90
45
84
44
127
92.
20568
498
86
•
45
84
IV V
VI
24
11247
87
58093
83
69341
76
5025
06
74366
76
74170
84
195
92
•
1081 31188 24366
1458
40
43
1081 31188 24366
1458
40
43
15706
10
89
421
1239
95
88
75
991 46894 23944
218
05
50
55
25
I II III IV
991 46894 23944
218
05
50
55
25
•
•
58093
83
58093
83
15706
10
1751
58
72048
35
Summa der Ausgabe = Mithin Bestand
72048
35
•
•
13954j52 ’
2122
49
Cassel, den 26. März 1879.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
B. 3941. Mittler. Jöckel.
Oetarmtmachrmgen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6 und 19) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiterbildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druck- schrift: „Freiheit* erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern die- ses Blattes, welche unter der Aufschrist „Forckenbeck" zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 31. März 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. I. (Amtsblatt Nr. 6 und 19) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiterbildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druck- schrift: „Freiheit* erstreckt sich auch auf die Nummern dieses Blattes, welche unter der Aufschrift „Madai*, sowie auf diejenigen, welche an Stelle einer Titelaufschrist mit vier Fragezeichen versehen, zur Ausgabe gelangen.
Berlin den 5. April 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
Aus Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit von der unterzeichneten Landespolizeibehörde die Nr. 24 des diesjährigen Jahrganges der in Hottingen-Zürich in der dortigen schweizerischen Bereinsbuchdruckerei gedruckten periodischen Zeitschrift: „Der freie Schweizer* verboten.
Frankfurt a. O. den 4. April 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Stab er oh.
In Gemäßheit des §. 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß die Nrn. 5, 6 und 8 der in der schweizerischen Vereinsbuchdruckerei in Hottingen-Zürich erscheinenden Zeitung „Der Patriot*, sowie die Nr. 23 der Zeitung „Der freie Schweizer" auf Grund des §. 11 des erwähnten Gesetzes heute von uns verbeten worden sind.
Darmstadt den 28. März 1879.
Großherzoglich Hessisches Kreisamt Darmstadt.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 wir verfügt: Die Nummern 18 bis 20 des in Kehl erscheinenden Wochen