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8«ÄzL"sMn^WK Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer

und Samstags mit der Berliner

SnfetfimtS- Preis:

Die 1 (faltige Mrniondzcile ob. beten Raum iojfg.

Die Sspält. Beile 2» Pfg.

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Donnerstag vm 10. April

1879

WekamttMKchmrgeN «mf Grund des Meichsgesetzes vom 21 Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage der Volksbuchhandlung zu Zürich-Holtingen 1879 erschienene nicht perio- difche Druckschrift:Die Frau und der Sozialismus. Von August Bebel« nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeikehörde verboten ist.

Berlin den 24. März 1879.

Königliches Polizei Präsidium, von M adai.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Druckschrift: ^Preßpro ze sse« oderDie Tochter des Staats an walt s", Zürich, Verlag der Volksbuchhandlung (I. Franz), 1876, von uns verboten worden.

Schleswig den 27. März 1879.

Königliche Regierung Abtheilung des Innern.

Hanssen.

Auf Grund §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktaler 1878 wird hier« durch zur öffentlichen Kenntniß gekracht, daß die unter der Aufschrift Forckenbeck" als Probenummer bezeichnete, vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsverein zu London herausgegebene und bei John Lake & Sons in Marylebone gedruckte periodische Druckschrift nach §. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist. .

chtz den 27. März 187W<ßW5 j_________ -NWM ^

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obwaltet,

welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse obwaltet, fallen nicht unter diese Polizei-Verordnung.

§. 5. Unbeschadet der Befugniß der Polizeibehörde, bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung eine jede Vorstellung zu inhibiren oder aufzuheben, wird jede Zuwiderhandlung gegen dieselben, insbesondere auch jede Nichtbeachtung der an die GrtheUnng der orts- ' polizeilichen Erlaubniß !geknüpften Bedingungen ' mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Kax? oder entsprechender Haft geahndet

Dieselbe Stra e tiifft die Personen, welche bei einer ohne die im §. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Erlaubniß veranstalteten Vor­stellung

Caffel den 28. März 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

1879.

Gefunden: Ein weißer Fingerhut. Ein -A-B-C.-Buch. Ein weiß-seidenes Halstuch. Ein Paar weiße baumwollene Strümpfe.

. Zuge flogen: Ein Kanarienvogel. «ismediLL

Zugelaufen: Am 7. ds. Mts. ein junger Pinscher fRatten- fänger), m Geschlechts. Empfangnahme bei Herrn Amtsrichter Kersting zu Windecken.

Hanau am 10. April 1879.

Aus Königlichem Landrathsamt.__________________ Meine Amtsstube bestndet sich jetzt Herrugassc 1 im ersten irä chim chi sHod 6nn nsdsfhflhot wo Um i

Hanau am 7. April 1879. -goWnis Ho? Der Königliche Bau-Inspektor Grau.

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Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11, Absatz 1, npd §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die nicht periodischen Druckschriften:

Seo-s Proletarier-Lieder, gewidmet den Arbeitern Oester­reichs, von Joh. Most, Chemnitz, Verlag des Verfassers, Druck der Genvssenschafts-Büchdruckerel", und

Elend und Erlösung. Ein soziales Zeitgedicht von

Siegfried« °T^ f M dn«. chM ,

verboten. s H-DH« uz SlonaM mr

Zwickau den 24. März 1879.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. j Dr. Kübel.

verbyje« :fZMim Ich-e 1870 im Selbstverläge des Herausgebers .Au­gust Kühn W Bremen erschienene' nrcht periodische ÄMSschrift-:- Mffe^ ner Brief M die Deutschen Arbeiter. Die Vereinigung aller sozialde. mokratischen Parteien zum Ztöeck der UahlaIMion"'. AMmr von L. ^llta^k.)

ckkir, der nach

Polizei- Verordnung. ,R$?5j?

Auf Grund der §§. 11 und 12 der Verordnung über die Polizei- Verwaltung in den neU erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordnen wir für den Umfang unseres Bezirks, wie folgt:

& 1. Theatralische, deklamatorische, musikalische Aufführungen und Vorträge, sowie pantomimische, plastische und acrobatische Vorstel­lungen dürfen in Gast- und Schanklokalen und in den damit in Ver­bindung stehenden Gärten nur nach eingeholter ortspolizeilicher Erlaub­niß veranstaltet oder geduldet werden. /

§. 2. Zur Einholung dieser Erlaubniß ist Derjenige verpflichtet, welcher in den betreffenden Lokalen die Gast- oder Schankwirthschaft- betreibt, ohne Unterschied, ob er sich im Besitze einer Concession als Schauspiel-Unternehmer befindet oder nicht. Dem Anträge sind diMur Aufführung oder zum Vorträge bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte, bezw. Textbücher und bei mimischen und plastischen Vorstellungen eine Beschreibung des Gegenstandes derselben beizufügen.

§. 3. Die Erlaubniß (§. 1.) kann bedingungsweise ertheil^ sowie aus sitten- und ordnungspolizeilichen Rücksichten verweigert und zurück­genommen werden. Abweichungen von dem durch die Polizeibehörde genehmigten oder festgch "

Berlin, 9. April. Se. Majestät der Kaiser und König nah­men heute die Vvrträgse des Civilkabinets. durch den Wirklichen Geh-i- men Rath von WilwowSki und der Königlichen Schloß-Baukommisfion durch den Minister des Königlichen Hauses Freiherrn von Schleimtz, den Hofmarschall Grafen von Perpoucher, den Vize-Oberstallmeister von Rauch und den Hof-Paurath Persius entgegen. Außerdem empfingen Se. Majestät den Gouverneur von Berlin, General der Infanterie von Boyen, den Ober-Hof- und Hausmarschäll Grafen von Pückler, der nach längerer Krankheit sich wieder vorstellte, und den Afrika-Reisenden, Stabsarzt Dr. Falke nsteins (R. u. St.-A.) Von Seiten des Königlichen Handels Ministeriums sind nach derTrib? die Handelsvorstände zur Berichterstattung darüber ausge« fotdert werden, ob und in wie weit die Hn 1. August d. I. zu Sidney und am I Oktober 1880 zu Melbourne zu eröffnenden internationalen Ausstellungen von Erzeugnisse» der Kunst und der Industrie, sowie des Sanb* und Bergbaues die Interessen des Handels und der Industrie des Bezirks berühren, und ob eventuell in welchem Umfange eine Be- theiiigüng von Seiten der dortigen Industriellen zu erwarten sei und 08 bezw. in welcher Weise bereits entsprechende Anmeldungen erfolgt seien. Hiernach würde es sich empfehlen, daß Leder, der zur Be­schickung der Ausstekung geneigt ist, sich bei den betreffeuden Korpora­tionen oder Handelskammern meldet.

Äie aus Saarbrücken gemeldet wird, hat der dörtrge Staatsprokurator gegen das Urtheil im Marpinger Proceß Berüsung eingelegt. ($ribj Die Beschränkungen, welchen die Waäreneinfuhr aus Rußland ................ wv.^..öv.. ...........^ ^ v...o___in Folge des Auftretens der Pest'im Gouvernement Astrachan durch die migten oder festgestellten Programm sind verboten. I Kaiserliche Verordnung vom 29. Januar d. J. unterworfen wurde, sind

§. 4. Oeffentliche Vorlesungen, Conzerte und Darstellungen, bei 1 durch Verordnung vom 8. d. M. in der Hauptsache wieder ausgehoben