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VLr. 84,
Mittwoch dm 9. April
1879.
Amtliches,
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäten — abgesehen von dem Falle des §. 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder bereit Stellvertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
_ §. 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§ . 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark^ eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassel den 21. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Vorstehende Polizei-Verordnung ist in den Gemeinden öffentlich zu publizrren und außerdem jedem Wirth bekannt zn geben.
Ueb-rtretungen sind sofort zur Bestrafung zu bringen.
Hanau am 27, Januar 1879.
Der Landrath.
Durch Beschluß des Kreistages vom 29. März 1879 sind zu Bezirks-Jmpfärzten pro 1879 bestellt:
1) Kreisphyfikus Dr. von Möller zu Hanau für Hanau, Bruchködet, Oberissigheim, Niederissigheim, Roßdorf, Kinzig- Heimerhof und Butterstädterhöfe
2) Dr. Wolfram zu Hanau
für Großauheim, Großtrotzenburg, Nrederrodenbach, Oberrodenbach, Rückingen, Keffelstadt, Windecken, Philippsruhe, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof, Fasanerie, Wolfgang und Pulverfabrik.
3) «r. Calaminus zu Langendiebach für Langendiebach, Ravolzhausen, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Marköbel, Beiersröderhof, Hirzbacherhof, Ostheim, Eichen und Erbstadt.
4) Dr. Ramdohr zu Langenselbold für Langenselbold, Hüttengesäß, Neuwiedermutz, Baumwieserhof und Bruderdiebacherhof.
5) Phyfikus Dr. Hartwig zu Fechenheim für Wachenbuchen, Mittelbuchen, Hochstadt, Bergen und Enkheim.
6) Dr. Weber zu Fechenheim für Fechenheim, Dörnigheim, Bisch fsheim und Mainkur.
7) Dr. Frankenberg zu Bergen für Seckbach, Heiligenstock, Gronau, Gronau^rhof, Dottenfelderhof, Ober- und Nieder-Dorfelden und Kilianstödten.
8) Dr. Nicolay zu Bockenheim für Praunheim, Ginnheim und Eschersheim.
9) Dr. Daube zu Bockenheim für Eckenheim, Preungesheim und Berkersheim.
10) Phyfikus Dr. Jacobi I. zu Bockenheim für die Stadt Bockenheim.
Hanau am 1. April 1879.
Den Gemeindebehörden steht die BefugNlß zu, im Wege des Statuts Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten im Betrage von 3 bis 10 Mark für jeden einzelnen Fall zur Gemeindekasse zu erheben. Die Ortsvorstände werden veranlaßt, von dieser Befugniß namentlich bei Tanzmusiken den weitesten Gebrauch zu machen. Die beschränkenden Bestimmungen für Tanzmusiken sind genau zu befolgen. Die Tanz- Musiken sind nur zu den ortsüblichen Zeiten, z. B. zu dem Kirchweih-
sest, SedanZtag und Kaisers Geburtstag zu gestatten. Sie sind aber auf die Dauer eines Jahres gänzlich zu versagen für Wirthschaften, in welchen bei Tanzmusiken oder bei anderen Gelegenheiten Schlägereien oder sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung vorgekommen sind. Werden Tanzmusiken gestattet, so darf die Feierabendstunde im Sommer 11, im Winter 10 Uhr, nicht überschritten werden.
Hanau am 27. Januar 1879.
In der Zeit vom 1. bis 28. September d. I. w rd am Lehrerseminar zn Unngen ein Turukursus für im Amt stehende Volksschul- lehrer der Provinz Hessen Nassau abgehalten werden. Zur Theilnahme an demselben werden diejenigen Lehrer einberufen werden, die keine oder nur eine unzureichende turnerische Ausbildung gehabt haben, also hauptsächlich ältere, sowie nicht in Seminarien vorgebttdete Lehrer und solche, die büher keine Gelegenheit fanden, ihre früher erworbene turnerische Fertigkeit zu üben und weiter zu fördern.
Nur ausnahmsweise können auch jüngere in den letzten 8 bis 10 Jahren aus dem Seminar entlassene Lehrer als Cursiften zuge-- laffen werden.
Anmeldungen von Lehrern des hiesigen Kreises sind bis zum 1. Mai d. I. bei den zuständigen Schulvorstandm und Säpübeputatwmn einzureichen.
Die Herrn Orts vor stände werden ersucht, dies den Settern bekannt zu machen.
Hanau am 9. April 1879.
. . . Der Landrath.
Tagesschan.
— Der „R. u. St.-A." enthält: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Verbesserung Märkischer Wasserstraßen. Vom 12. März 1879.
— Berlin, 8. April. Die Bevollmächtigten zum Vundesrath, der 'Großherzoglich hrfsische Präsident des Skaats-Mimsteriums Freiherr von Stores und der Präsident des Finanz-Ministeriums Schleiermacher sind nach Darmstadt und der Herzoglich sachsen-altenburgische SiaatL- Münster von Gerstenberg-Zech nach Altenburg wieder abgereist.
— Berlin, 8. April. (Köln. Ztg.) Die Commission zur Berathung von Schutzmaßregeln gegen die Einfchleppung der Pest tritt heute noch einmal zusammen, um die Frage. der Einschränkung des Ein- führVerbotes von Waaren aus Rußland, die Frage der Päßpflichtigkrü und die Frage der Einschränkung der ärztlichen Infpeetion für des Verkehr an der Lendesgrenze zu berathen. Die Beschlüsse der Commission werden dem Bundesraihe zur weiteren Beschlußfassung unterbreitet werden. — Der luxemburgische Geschäftsträger vr. Eyscheu ist gestern Abend aus Luxemburg hier eingetroffen. — Der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz wird am 15. d. zum Besuch hier eintreffen Und im Schlosse absteigen.
— Die Geschäftsordnung des preußischen AbgesrdnekenhanfeS bestimmt, daß bei Beginn einer Legislaturperiode das älteste anWesende Mitglied provisorisch beft Vorsitz übernimmt und die jüngsten Mitglieder bis zur vollzogenen befinitimn Wahl das Schriftführeramt bekleiden. In dieser Bestimmung der Geschäftsordnung der preußischen Kammer drückt sich ungewollt, aber recht deutlich das Inferiorstätsvec- Hältmß aus, welches zwischen dem Präsidenten einer jeden parlamentarischen Versammlung und seinen Schriftführern besteht. Ins Militärische übersetzt, würbe das Verhältniß ungefähr dem eines Kommandeurs zu seinem Adjutanten entsprechen. In der Geschäftsordnung des deutschen Reichstages findet sich die oben erwähnte Bestimmung nicht, die Stellung der Schriftführer wird daselbst nicht im Vorhinein dadurch auf ein niedriges Niveau gedrückt, daß man eben die Jüngsten dazu für qualifizirt erachtet; thatsächlich jedoch stellt sich das Verhältniß im Reichstage vielleicht noch etwas ungünstiger, als im Abgeordnetenhause. Herr v. Fo'.ckenbeck läßt das Gewicht seiner Persönlichkeit keinen Augenblick vergessen, und sein Stab muß wohl oder übel die VergleichMg mit der auch in geistiger Beziehung reckenhaften Figur des Präsidenten aus-